Die juristische Notenskala

Juristische Arbeiten werden, von der Erstsemesterhausarbeit über Examensklausuren bis zu den Praxisstationen im Referendariat, nach eienr Notenskala mit 18 Punkten bewertet. Diese entspricht im Wesentlichen der 15-Punkte-Wertung in der Kollegstufe und beim Abitur, nur mit dem Unterschied, dass es noch die Note „vollbefriedigend“ zwischen „befriedigend“ und „gut“ gibt. Vollbefriedigend umfasst also Punktzahlen von 10 bis 12. Bestanden hat, wer wenigstens 4 Punkte erreicht.

Nun könnte man meinen, dass diese Skala das ganze Leistungsspektrum umfasst. Die Besten landen bei 18 Punkten, die Schlechtesten bei 0. Mehr noch, man könnte denken, dass die Verteilung irgendwie linear oder prozentual läuft. Wer die Hälfte richtig hat, bekommt 9 Punkte; wer nur ein Drittel der Fragen beantworten kann, kriegt 6 Punkte.

Die tatsächliche Bewertung lässt sich mit einem Witz zusammenfassen, der gar kein Witz ist, sondern Realität: „18 Punkte bekommt niemand, 17 Punkte der liebe Gott und 16 Punkte der Ersteller der Klausur.“

Aber fangen wir einmal unten an: Vor allem im ersten Staatsexamen gibt es eine ungeheuer hohe Durchfallquote. Bei den einzelnen Klausuren (von denen man zum Glück nicht alle bestehen muss, sondern nur ca. die Hälfte) landet regelmäßig ein Drittel der Studenten im Bereich unter 4 Punkten. Ein weiteres Drittel findet sich im Ausreichend-Bereich wieder und ist meist heilfroh, bestanden zu haben. Das restliche Drittel fällt hauptsächlich auf befriedigende Punktzahlen (7 bis 9), einige können auf ein „Vollbefriedigend“ wahnsinnig stolz sein und einzelne erhalten tatsächlich 13 bis 15 „gute“ Punkte.

8 Punkte (von 18 – also nur ca. 44 %) stellen bereits eine wirklich ordentliche, weit über dem Durchschnitt liegende Leistung dar. Und bei 6 Punkten kann man einigermaßen sicher sein, dass die Mehrheit der Kollegen schlechter war als man selbst.

Das sollte man sich vergegenwärtigen, wenn man die ersten Klausuren zurückbekommt und dort nicht unbedingt eine zweistellige Zahl steht.

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