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Mord und Totschlag als Tätertypdelikte

Mord und Totschlag gelten als Tätertypdelikte, weil sie ausweichlich ihres Wortlauts nicht die Tat bestrafen, sondern den Täter. Nach der NS-Tätertypenlehre waren „der Mörder“ und „der Totschläger“ bestimmte Menschengattungen, deren Wesen sich in der jeweiligen Tatbegehung offenbart. Insoweit wurden die §§ 211 und 212 StGB durch die Nazis als Avantgarde eines neuen Strafrechts bzw. später als Fremdkörper in einem ansonsten rational und von Tatbeständen geprägtem Gesetz gesehen.

In Wirklichkeit sind diese Tatbestände aber nur ideologisch verbrämte Umschreibungen für ganz konventionelle Deliktbeschreibungen. Man könnte sie ohne jede Schwierigkeit auch anders als normale Strafvorschriften umschreiben:

§ 211 StGB (aktuell) § 211 StGB (theoretisch)
Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Mord

Wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 212 StGB (aktuell) § 212 StGB (theoretisch)
Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne dass die Voraussetzungen des § 211 vorliegen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

Änderungen an der Anwendungspraxis ergäben sich dadurch in keiner Weise. Denn schon heute machen Gerichte mit diesen Paragraphen das, was man vernünftigerweise damit machen muss: Man fragt, ob der Angeklagte den Tatbestand erfüllt. Und nicht, ob er irgendeinem imaginären Tätertyp entspricht.

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