Rechtliche Fragen zum Geocaching

(Letzte Aktualisierung: 21.01.2024)

Geocaching erfreut sich wachsender Beliebtheit. Allerdings sind auch einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Geocaching erfreut sich wachsender Beliebtheit. Allerdings sind auch einige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.
Geocaching ist eine Freizeitaktivität, bei der man in der Natur versteckte kleine Gegenstände („Caches“) finden muss. Was früher ein aufwendiges Hobby für Enthusiasten war, ist mittlerweile zu einer Art Breitensport geworden, da jeder einen GPS-Empfänger und eine einfach zu bedienende Landkarte in Form eines Mobiltelephons bei sich trägt.

Aber auch zu diesem Thema ergeben sich immer wieder juristische Fragen, von denen einige hier diskutiert werden sollen. Dabei ist aber zu beachten, dass Geocaching (zum Glück) bislang kaum Gegenstand von Rechtsstreiten war, sodass viele Fragen nicht abschließend und in jeder Hinsicht geklärt sein dürften.

Darf man Caches suchen?

Ja, es spricht grundsätzlich nichts dagegen, Caches zu suchen.

Beim Suchen muss man sich aber an die allgemeinen Gesetze halten. Man darf also bspw. keine fremden Gärten betreten, muss in Naturschutzgebieten aufpassen usw. Dass man einen Cache gesucht hat, ist keine Rechtfertigung für Hausfriedensbruch, Sachbeschädigungen o.ä.

Darf man Caches in der freien Natur verstecken?

Das kommt auf das jeweilige Naturschutzrecht des Landes an.

So sagt das bayerische Naturschutzgesetz zwar, dass man die Natur zur Erholung betreten darf (Art. 26 BayNatSchG), man dort aber keine Gegenstände zurücklassen darf (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Das würde also grundsätzlich verbieten, Caches zu deponieren.

Allerdings gilt dieses Zurücklassungsverbot nur „außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen“. Man wird wohl davon ausgehen können, dass eine „vorgesehene Einrichtung“ vorliegt, wenn der Eigentümer des Grundstücks mit dem Deponieren des Caches an einem bestimmten Ort einverstanden ist. Dieser Ort wird dann quasi zur „vorgesehenen Einrichtung“. Auch der Ratgeber Geocaching des bayerischen Umweltministeriums führt aus, dass das Zurücklassen nur ohne Zustimmung des Grundstücksinhabers verboten ist.

Insgesamt dürfte das Platzieren von Caches jedenfalls geduldet sein. Bußgeldverfahren sind mir bislang nicht bekannt. Sicherheitshalber sollte man sich aber mit den örtlichen Behörden in Verbindung setzen und diese Frage klären.

Wem gehört der Cache?

Ursprünglich gehört der Cache demjenigen, der ihn gekauft oder gebastelt hat.

Wenn der Cache nun in der freien Natur ausgesetzt wird, könnte das bedeuten, dass der Eigentümer sein Eigentum aufgegeben hat. Dafür ist notwendig, dass er die Sache aus der Hand gibt und zudem die Absicht hat, das Eigentum aufzugeben (§ 959 BGB).

Dann wird der Cache aber herrenlos mit der Folge, dass jeder das Recht hat, ihn an sich zu nehmen und so der neuen Eigentümer zu werden (§ 958 Abs. 1 BGB). Der neue Eigentümer könnte dann mit dem Cache machen, was er will.

Das will der Verstecker des Caches aber in aller Regel nicht. Er möchte vielmehr, dass der Cache erhalten bleibt und von vielen Leuten gefunden werden kann. Nicht selten werden Caches auch gewartet, also der Stift oder das Logbuch ausgetauscht, ggf. repariert usw.

Und schließlich wird der Verstecker des Caches teilweise auch als „Owner“ bezeichnet – ein klarer Hinweis, dass er Eigentümer bleiben will.

Wem gehören die Tausch-Gegenstände in einem Cache?

In vielen Caches gibt es Trade Items, also Tausch-Gegenstände. Das sind meist kleine Dinge ohne wirklichen Wert, seien es nun Spielzeugfiguren, billiger Schmuck, eine gute verpackte Süßigkeit oder ähnliches. Diesen Gegenstand soll man beim Finden herausnehmen und stattdessen etwas anderes drin lassen, das dann der nächste findet.

Diese Gegenstände gehören, im Gegensatz zu Cache als solchem, wohl niemandem. Der Platzierer dürfte das Eigentum daran aufgeben, da er ja gerade will, dass jede beliebige andere Person das an sich nehmen kann. Das gleiche gilt dann auch für den Finder, der mit der gleichen Intention tauscht.

Es dürfte auch kein Tauschhandel dahin gehend vorliegen, dass der Eigentümer sein Eigentum nur aufgeben will, wenn der Herausnehmende dafür regelkonform einen anderen Gegenstand zurücklässt. Denn das kann der Geocacher ja überhaupt nicht kontrollieren. Er weiß auch gar nicht, wie viele Tauschvorgänge in der Zwischenzeit geschehen sind, wenn er „seinen“ Cache irgendwann wieder aufsucht. Er überlässt es also quasi dem Belieben des Finders, ob und wie er tauscht und ob er den Gegenstand an sich nimmt.

Haftet man für gefährliche Caches?

Das kommt darauf an.

Grundsätzlich dürfte man davon ausgehen, dass jeder Teilnehmer das Spielprinzip kennt und weiß, dass manche Caches nicht so leicht zu erreichen sind und das Suchen im Gelände gewisse Gefahren mit sich bringt.

Dies nimmt der Teilnehmer in Kauf und passt auf sich selbst auf. Unter diesen Voraussetzungen versteckt der Owner auch den Cache. Daraus dürfte sich hier ein Haftungsprivileg ergeben, dass der Sucher also niemanden verantwortlich machen kann, wenn er beim Suchen stolpert, abstürzt o.ä.

Für vorsätzlich oder grob fahrlässig an besonders gefährlichen Stellen platzierte Caches kann es aber durchaus eine Haftung des Versteckers geben. Man sollte einen Cache also definitiv nicht auf Eisenbahnschienen, an einer Hochspannungsleitung oder an ähnlichen Plätzen deponieren.

Haftet man, wenn ein Cache etwas beschädigt?

Wohl schon.

Wenn der Cache im Sturm durch die Windschutzscheibe fliegt, stellt sich die Frage nach der Haftung.
Wenn der Cache im Sturm durch die Windschutzscheibe fliegt, stellt sich die Frage nach der Haftung.
Wenn ein (meist größerer) Cache irgendwo platziert wird, wo er sich lösen und beim Herunterfallen oder beim Davonfliegen mit dem Wind etwas beschädigt, haftet der Owner nach den allgemeinen Vorschriften. Hier dürfte in der Regel schon leichte Fahrlässigkeit reichen.

Die Haftungsprivilegierung, die beim einem Mitspieler angenommen werden kann, gilt bei einer völlig unbeteiligten Person nicht.