Kurz und bündig: Wie sieht eigentlich ein Freispruch aus?

Unschuldig einer Straftat bezichtigt zu werden, ist für viele Menschen ein Horror. Umso wichtiger ist es dann, wenn ein solches Strafverfahren immerhin mit einem Freispruch endet, sodass zumindest formalrechtlich die Unschuld festgestellt wird.

So erging es auch einer Mandantin von mir, die vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Betrugs angeklagt war. Gegen einen Strafbefehl hatte ich für sie Einspruch eingelegt, sodass es zur mündlichen Verhandlung kam.

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Die Top Ten für den März 2018

https://vereinsrecht-faq.de/2018/03/duerfen-an-ehrenamtlich-taetige-mitglieder-aufwandsentschaedigungen-gezahlt-werden/

https://rechtshistorie.de/2018/03/20/warum-nehmen-die-bienen-eine-wichtige-stellung-im-bgb-ein/

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Die Top Ten für den Dezember 2017

BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

https://elternbeirat-bayern.de/2017/12/welche-rechte-hat-der-elternbeirat-gegenueber-der-schulaufsicht/

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Sinn und Unsinn der Sprungrevision

paragraph-1161139_640Der Begriff der Sprungrevision hat vor Kurzem eine gewisse Bekanntheit erlangt. Denn im Strafverfahren gegen Gina-Lisa Lohfink hatte ihr Verteidiger gegen die erstinstanzliche Verurteilung Sprungrevision zum Oberlandesgericht („Kammergericht“) Berlin eingelegt. Was die Sprungrevision bedeutet und warum man sie einlegen kann, haben wir hier kurz zusammengestellt.

Mit dem Urteil des ersten Gerichts, das sich mit einem rechtlichen Verfahren beschäftigt, muss man sich praktisch nie zufrieden geben. Es gibt fast immer Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

Erste Instanz – Berufung – Revision

Das Grundkonzept ist dabei, dass man gegen das erste Urteil zunächst Berufung einlegen kann. Die Berufung ist im Wesentlichen ein komplettes Neuaufrollen des ersten Prozesses. Das Berufungsgericht macht eigene Tatsachenfeststellungen, erhebt also unter Umständen die Beweise noch einmal und kann ist nicht an den Sachverhalt gebunden, von dem das erste Gericht ausging. „Sinn und Unsinn der Sprungrevision“ weiterlesen

Die Top Ten für den Oktober 2016

Auch Radfahrer sind natürlich den allgemeinen Vorschriften des Verkehrsrechts und speziellen Regeln unterworfen. Und wie war das nochmal, darf man als Radfahrer Musik über Kopfhörer hören?

Das BGB hat eine lange Geschichte. Die Sklaverei hat es aber, entgegen einem Gerücht, nicht erst verbieten müssen. Mehr dazu auf rechtshistorie.de.

Zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“ steht nicht selten die Frage, ob man sein Recht wirklich beweisen kann. Auch in der ZPO spielt die Darlegungslast eine erhebliche Rolle. „Die Top Ten für den Oktober 2016“ weiterlesen

Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht spielt der vorläufige Rechtsschutz eine erhebliche Rolle. Sinn dieses Rechtsinstituts ist es, eine schnelle Regelung herbeizuführen, ohne den oft jahrelangen Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Hauptsache abwarten zu müssen.

Dabei kennt die Verwaltungsgerichtsordnung im Wesentlichen zwei voneinander zu unterscheidende Möglichkeiten: Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5) sowie die einstweilige Anordnung (§ 123). Ersteres ist dabei spezieller, eine einstweilige Anordnung kommt gemäß § 123 Abs. 5 nur in Betracht, wenn § 80 nicht einschlägig ist.

A. Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5)

I. Statthaftigkeit

Die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene gegen einen Verwaltungsakt wehrt. „Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht“ weiterlesen

Schiedsgerichte – die Privatisierung des Rechts

Insbesondere im Zusammenhang mit internationalen Verträgen (aktuell z.B. TTIP oder CETA) sowie mit Auseinandersetzungen im Profisport (Fall Pechstein) werden Schiedsgerichte erstmals häufiger in der Öffentlichkeit diskutiert. Dabei spielen Schiedsgerichte eine enorme Rolle in der Rechtspraxis – allerdings agieren sie meist im Verborgenen und ihre Urteile („Schiedssprüche“) dringen selten nach außen. Für ihre Einschaltung gibt es gute Gründe – und darum wird diese Art der Streitentscheidung in Zukunft immer mehr Bedeutung bekommen.

Das Zehnte Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1025 bis 1066 das schiedsrichterliche Verfahren. Obwohl im staatlichen Prozessrecht geregelt, handelt es sich dabei gerade um kein staatliches Gericht, das hier in Aktion tritt. Vielmehr benennen die Parteien jeweils – meistens – einen Schiedsrichter und diese beiden einigen sich dann auf eine dritte Person als Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sind also keine Richter oder Beamten, sondern private Streitschlichter. „Schiedsgerichte – die Privatisierung des Rechts“ weiterlesen

Die strafrechtliche Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel, das gegen alle Strafurteile eingelegt werden. Es beschränkt sich auf eine reine Kontrolle auf Rechtsfehler, ob das Gericht also die Tatsachen richtig gewertet hat, wird nicht mehr geprüft. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, also vor allem bei schwereren Straftaten, stellt die Revision sogar das einzige Rechtsmittel dar, was die Angreifbarkeit dieser Urteile sehr verringert.

Hinzu kommt, dass die Formulierung einer erfolgversprechenden Revision mittlerweile eine Wissenschaft für sich ist, die längst nicht jeder Jurist beherrscht. Die strafrechtliche Revision ist eines der wenigen Gebieten, in denen das Vorurteil über die Juristerei, es käme auf jedes Wort an, man könne seinen Fall durch kleinste Fehler verlieren und es herrsche eine unglaubliche Formenstrenge, tatsächlich teilweise berechtigt ist. Es haben sich daher in der Anwaltschaft Revisionsspezialisten herausgebildet, die Urteile gezielt auf Fehler untersuchen und die entsprechenden Rügen zielsicher verfassen können. „Die strafrechtliche Revision“ weiterlesen

Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten und Urteilen

Dieser Text gibt eine Übersicht über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Nichtigkeit von Verwaltungsakten und Gerichtsurteilen, insbesondere in Abgrenzung zur bloßen Rechtswidrigkeit. Rechtswidrige Akte müssen rechtzeitig angegriffen werden, während nichtige Akte von vornherein keine Wirkung entfalten. Da Nichtigkeit sehr selten vorliegt, sollte keinesfalls darauf vertraut werden.

Unterschied zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit

Im Recht gibt es ganz erhebliche Unterschiede zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. Wenn ein behördlicher oder gerichtlicher Akt gegen ein Gesetz verstößt, dann ist er regelmäßig rechtswidrig. Man muss also dagegen vorgehen, sei es durch einen Widerspruch bzw. durch Klageerhebung oder durch Einlegung eines Rechtsmittels. Versäumt man die dafür vorgesehene Frist, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig bzw. das Urteil rechtskräftig. Man kann danach nicht mehr dagegen vorgehen, egal wie offensichtlich es ist, dass die Entscheidung falsch war. Auch in der Vollstreckung wird man mit diesem Einwand nicht mehr gehört. „Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten und Urteilen“ weiterlesen

Verteidigungslinien im Strafverfahren: Berufungsverhandlung

Die Berufungsverhandlung ist prinzipiell eine zweite Hauptverhandlung. Eine vollwertige zweite Chance auf einen Freispruch für den zuvor verurteilten Angeklagten stellt sie aber nicht dar. Dass das Berufungsgericht von der Bewertung des Ausgangsgerichts abweicht, kommt insgesamt relativ selten vor. Schließlich sind es im Wesentlichen die gleichen Beweise und Argumente, die vorgebracht werden.

Auch die Tatsache, dass man nun vor der Kleinen Strafkammer sitzt, ändert wenig. Zwar ist diese auch bei kleineren Delikten, die in der ersten Instanz vom Einzelrichter entschieden wurden, mit einem Berufsrichter und zwei Laienrichtern (Schöffen) besetzt. Tatsächlich gibt aber auch hier der vorsitzende Berufsrichter aufgrund seiner Erfahrung und seiner Ausbildung den Ton an. Die Schöffen haben aber in der Praxis – trotz gleichen Stimmgewichts – relativ wenig Einfluss auf das Urteil.

Positiv kann sich die zweite Verhandlung aber dann auswirken, wenn der Angeklagte eine positive Sozialprognose ermöglichen will. Diese kann dazu führen, dass eine Bewährungsstrafe statt einer Vollzugsfreiheitsstrafe verhängt wird. Auch kann wegen dieser Sozialprognose statt einer Haftstrafe doch noch eine Geldstrafe in Frage kommen.

Die Zeit zwischen erstinstanzlichem Urteil und Berufungsverhandlung eröffnet also die Chance, noch einmal seine Lebensverhältnisse zu ordnen und sich in besserem Licht zu präsentieren. Man kann sich eine Arbeit suchen, man kann seine Wohnverhältnisse klären (z.B. wenn Mietschulden bestehen oder man nur geduldeter Untermieter ist), man kann sich um Schadenswiedergutmachung bemühen, man kann eine Therapie beginnen, man kann verschiedene Stellen für weitere Hilfe aufsuchen usw. Und vor allem sollte man tunlichst vermeiden, sich in der Zwischenzeit erneut strafbar zu machen.

Wenn man diese Zeit praktisch bereits als „Bewährungszeit“ versteht, kann man hier sicher noch einige Punkte sammeln.

Für die Frage von Schuld oder Unschuld wird das aber in den seltensten Fällen eine große Bedeutung erlangen. Was man aber keinesfalls versuchen sollte, ist, deswegen die Beweislage für die zweite Verhandlung irgendwie selbsttätig zu „verbessern“. Durch die versuchte Beeinflussung von Zeugen oder gar durch die Fälschung von Beweisen kann man seine gerichtlichen Aussichten nicht nur verschlechtern, sondern riskiert sogar Untersuchungshaft.