Generalstreik unzulässig?

Bauernproteste vor dem Reichstag? Das sind die Pläne für den 8. Januar.
Bauernproteste vor dem Reichstag? Das sind die Pläne für den 8. Januar.
Für den 08.01.2024 werden Proteste vor allem von Landwirten, aber auch von einigen anderen Berufsgruppen und sonstigen unzufriedenen Bürgern angekündigt. In diesem Zusammenhang wird immer häufiger verlautbart, ein solcher „Generalstreik“ gegen bestimmte politische Entscheidungen sei unzulässig. Möglicherweise müssten sich die Veranstalter und die Beteiligten dafür auch juristisch verantworten. Diese Frage soll hier einmal in aller Kürze beleuchtet werden.

Streikrecht im Grundgesetz

Das Streikrecht ist im Grundgesetz ausdrücklich festgelegt. Artikel 9 Absatz 3 GG regelt es als Unterfall der Vereinigungsfreiheit:

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

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Whataboutism im Recht

Eines meiner Lieblingsworte im aktuellen Bullshit-Bingo ist „Whataboutism“, gerne auch halbverdeutscht als „Whataboutismus“. Wer dieses Wort benutzt, will anprangern, dass man auf einen Kritikpunkt dadurch antwortet, dass es ja ebenso andere Kritikpunkte in anderer Hinsicht gäbe. Frei übersetzt bedeutet es soviel wie „Wirf mir meine Inkonsequenz bloß nicht vor, darauf bin ich nämlich stolz“.

Das Recht ist voll von Whataboutism. Bei jeder Regelung, die der Gesetzgeber einführt, muss er sich fragen, wie diese in das Gesamtsystem des Rechts passt. „Wenn ich nun X anordne, was ist dann mit Y?“ ist eine Grundfrage des Rechtsstaats. Die Gleichberechtigung in Art. 3 GG verlangt vom Staat, wesentlich gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln.

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Nichtjuristen als Richter

In den deutschen Amtsgerichten wirken nicht nur Juristen als Richter mit.
In den deutschen Amtsgerichten wirken nicht nur Juristen als Richter mit.
Im deutschen Prozessrecht gibt es an vielerlei Stellen Nichtjuristen als Mitglieder von Gerichten, oft auch als Laienrichter bezeichnet. Zwar gibt es seit mittlerweile 100 Jahren keine gesonderten Geschworenen mehr, die eigenverantwortlich Tatsachenfragen klären. Sie sind aber normale Mitglieder des Gerichts mit vollem Stimmrecht über alle urteilsrelevanten Fragen.

Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick darüber geben, wo nichtjuristische Richter an deutschen Gerichten mitwirken

Strafrecht

Im Strafrecht werden ehrenamtliche Richter als Schöffen bezeichnet.

Diese sind ab mittelschwerer Kriminalität an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteiligt. Dabei handelt es sich um die Schöffengerichte beim Amtsgericht (§ 29 GVG) und um die Strafkammern bei den Landgerichten (§ 76 Abs. 1 GVG). Auch bei kleineren Delikten, für die der Einzelrichter beim Amtsgericht zuständig ist, kommt in der Berufung eine kleine Strafkammer (ein Richter plus zwei Schöffen) zum Einsatz.

Lediglich bei Staatsschutzdelikten sind keine Schöffen beteiligt, da hier ein OLG-Senat aus drei oder fünf Berufsrichtern entscheidet (§ 122 Abs. 2 GVG) und es keine Berufungsinstanz gibt.

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Die Freuden des Parkens

Bei reservierten Parkplätze stellt sich die Frage nach dem Umgang mit (echten) Falschparkern.
Bei reservierten Parkplätze stellt sich die Frage nach dem Umgang mit (echten) Falschparkern.
Für die heutige Thematik muss ich einige Prämissen voraussetzen, die ich Ihnen hier stichpunktartig darstellen darf:

  • Ich bin verheiratet.
  • Meine Frau arbeitet für einen Arzt.
  • Der Arzt betreibt eine Praxis.
  • Zu der Praxis gehören mehrere Mitarbeiterparkplätze.
  • Die Mitarbeiterparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage.
  • In der Tiefgarage befinden sich auch noch Parkplätze anderer Eigentümer bzw. Mieter im Haus.

Soweit habe ich Sie hoffentlich noch nicht überfordert.

Drittfirma kontrolliert Parkplätze

Nun geht es aber etwas komplizierter weiter.

Damit diese Parkplätze in der Tiefgarage nur von den Berechtigten benutzt werden, wurde wohl seitens der Eigentümergemeinschaft eine Firma mit der Überwachung beauftragt. Diese Firma hängt nun – vereinfacht gesagt – ihre Geschäftsbedingungen aus, aus denen Folgendes hervorgeht:

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Eines Paketes lange Reise nach Berlin

Gerichtsakten werden meist noch ganz klassisch per Post verschickt.
Gerichtsakten werden meist noch ganz klassisch per Post verschickt.
Zu meiner Tätigkeit als Anwalt für Verfassungsbeschwerden gehört es, dass Akten durch die Gegend geschickt werden. Will sich ein Mandant nicht mit einem Urteil zufrieden geben, lege ich für ihn die Verfassungsbeschwerde ein und sende dem Bundesverfassungsgericht die Akten des vorherigen Verfahren zu, damit es sich selbst ein Bild davon machen kann, was in diesem Verfahren passiert ist und ob meine Verfassungsbeschwerde wirklich begründet ist.

Dafür fordere ich in der Regel die Akten beim zuvor tätigen Gericht an, die mir dann (selten) elektronisch oder (häufig) per Post zugeschickt werden. Das funktioniert alles recht gut, auch bei Gerichten, die irgendwo weit weg in anderen Bundesländern gelegen sind. Ich fordere per beA die Akteneinsicht an, nach ein paar Tagen kommen die Akten, mein Büro scannt sie, anschließend wird alles wieder verpackt und zurückgesandt. Wenn es gut läuft, hat das Gericht nach ca. einer Woche die Akten wieder, mehr als zwei Wochen dauert es normalerweise nie.

Drei Postwege voller Pannen

Bei einem Verfahren, das bei einem Berliner Amtsgericht und anschließend beim Landgericht verhandelt wurde, lief aber gar nichts normal. Und das lag, wie ich auch als überzeugter Bayer zugeben muss, nicht an Berlin.

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ChatGPT in der Juristerei

ChatGPT ist derzeit ein großes Thema im Internetbereich. Die Software ist ein neuartiger Chatbot, der mittels künstlicher Intelligenz beeindruckende Gespräche mit Menschen führen kann. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Neuauflage von Google oder Alexa, die ja mittlerweile auch erstaunlich gute Antworten auf in normaler Sprache formulierte Fragen geben können. Der Schwerpunkt liegt weniger im Auffinden von Informationen, sondern eher im Umgang mit Sprache und im Bewältigen von Aufgaben.

Es kann zum Beispiel:

  • lange Texte zu kurzen zusammenfassen
  • einen ausführlichen Brief aus stichpunktartigen Angaben formulieren
  • Programmiercode für in Worten formulierte Aufgaben schreiben
  • Gleichungen lösen

Und das ist wahrscheinlich nur ein unglaublich winziger Ausschnitt aus dem Leistungsspektrum.

Diskussion über die Verfassungsbeschwerdefrist

Ich habe mir, quasi als Berufskrankheit, von ChatGPT erklären lassen, was bei einer Verfassungsbeschwerde so zu beachten ist. Dabei wurde neben sehr soliden Rahmeninformationen bspw. auch die Aussage getroffen, man müsse die Verfassungsbeschwerde innerhalb von drei Monaten erheben. Das konnte ich natürlich so nicht stehen lassen, darum habe ich mit der Software das Diskutieren angefangen. Und jetzt schau man sich das mal an:

Falls man es schlecht lesen kann, hier noch einmal (leicht gekürzt) als Text:

Ich: Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb von einem Monat, nicht innerhalb von drei Monaten eingereicht werden.

ChatGPT: Das ist falsch. Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der angefochtenen Entscheidung oder Maßnahme eingereicht werden. Dies ist eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Es gibt keine Frist von einem Monat. (…)

Ich: Doch, das steht in § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: „Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen.“

ChatGPT: Ich bitte vielmals um Entschuldigung, ich habe mich geirrt. Sie haben Recht, dass § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG besagt, dass die Verfassungsbeschwerde „binnen eines Monats zu erheben und zu begründen“ ist. Ich danke Ihnen, dass Sie mich auf meinen Fehler aufmerksam gemacht haben. (…)

Software kann lernen

Das ist wirklich in mehrerer Hinsicht erstaunlich: Zum einen kann man mit dieser Software tatsächlich ein Thema ausdiskutieren. ChatGPT versteht einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Sätzen, ohne dass man jedesmal wiederholen muss, worum es eigentlich geht. Also wie in einem normalen Gespräch. Dann verfügt die Software über die Möglichkeit, selbständig zu lernen. Es werden nicht nur Informationen aus einer Datenbank ausgeworfen, sondern diese können auch als falsch erkannt und korrigiert werden. Und schließlich muss es auch eine Form von Verifikationsmechanismus geben, der richtige von falschen Informationen (sicher mit gewissen Fehlermöglichkeiten) unterscheidet.

Was sich momentan noch im Bereich von Spielereien bewegt, dürfte sehr bald zu einem ganz erheblichen Faktor werden, auch in der Juristerei. Mit einem Kollegen habe ich dann gleich probiert, den Bot zum Zusammenfassen von Rechtsnormen und Urteilen zu bewegen. Das liefert, zumindest in dieser pauschalen Form, noch keine ganz zufriedenstellenden Ergebnisse. Vielleicht liegt das aber nur an der Fragestellung oder daran, dass es eine zu außergewöhnliche Aufgabe ist, für die man ihn entsprechend programmieren muss.

Wenn man sich aber anschaut, wie primitiv bspw. „Findulin, der IT-Adler der Bundesregierung“ vor 20 Jahren noch war, kann man sich vorstellen, dass es nicht mehr lange dauern wird, bis Künstliche Intelligenz auch hochspezialisierte Fachaufgaben erfüllen kann. Selbstverständlich wird sich das juristische Berufsbild damit auch verändern – wie genau, kann wohl noch niemand sagen

Neues Wissen schon umgesetzt

Die neue Erkenntnis, die ich ChatGPT vermittelt habe, ist übrigens unmittelbar in dessen Gedächtnis eingeflossen:

Ich: Welche Frist gilt für eine Verfassungsbeschwerde?

ChatGPT: In Deutschland gibt es für Verfassungsbeschwerden eine Frist von einem Monat, die beginnt, sobald der Betroffene von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

Und das kann jetzt jeder ausprobieren.

Kann ein Zeuge einen Befangenheitsantrag stellen?

Diese Frage hat sich vor Kurzem in einer Online-Diskussion ergeben. Ich selber habe sie mir bisher noch nie gestellt, weil sie sich in aller Regel auch nicht ergibt.

Einen Befangenheitsantrag, also einen Antrag auf Auswechslung eines nicht neutralen Richters, stellen normalerweise die am Prozess beteiligten Personen.

So sagt § 24 Abs. 3 StPO auch recht deutlich:

Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.

§ 42 Abs. 3 der ZPO ist hingegen etwas schwammiger:

Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Die Formulierung „in jedem Fall“ schließt jedenfalls nicht aus, dass auch andere Personen dieses Recht haben könnten.

Wenn man nach Sinn und Zweck des Befangenheitsantrags geht, wäre wohl zu differenzieren: „Kann ein Zeuge einen Befangenheitsantrag stellen?“ weiterlesen

Hinterkaifeck: Die Strafvorschrift zum Inzest (§ 173 StGB)

Der Grabstein für Andreas Gruber, Viktoria Gabriel und die anderen Opfer.
Der Grabstein für Andreas Gruber, Viktoria Gabriel und die anderen Opfer.
Zum Fall Hinterkaifeck habe ich schon einmal etwas geschrieben. Dabei handelt es sich um einen unaufgeklärten Mordfall aus dem Jahr 1922 – sechs Menschen wurden auf einem oberbayerischen Bauernhof getötet. Als wäre das nicht schon schlimm genug, gibt es noch allerlei düstere Hintergründe rund um diese Vorkommnisse.

Ganz zentral dafür ist das vermutete inzestuöse Verhältnis zwischen zwei der Getöteten, nämlich Andreas Gruber und seiner Tochter Viktoria. Für besondere Verwunderung sorgt dabei, dass es deswegen einen Strafprozess gab, an dessen Ende beide verurteilt wurden und eine Freiheitsstrafe verbüßen mussten. Dass auch das Opfer Viktoria Gruber (verheiratete Gabriel) inhaftiert wurde, wird meist mit Unverständnis aufgenommen.

Wie kann das also sein?

Die Strafnorm zu Inzest lautete nach dem Reichs-Strafgesetzbuch von 1871, das auch in der Weimarer Republik noch ohne größere Änderungen galt:

„Hinterkaifeck: Die Strafvorschrift zum Inzest (§ 173 StGB)“ weiterlesen

Die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz

Im Luftverkehr spielt die Zuverlässigkeit der Beschäftigten eine besondere Rolle.
Im Luftverkehr spielt die Zuverlässigkeit der Beschäftigten eine besondere Rolle.
Heute stelle ich etwas ungewohnt eine einzelne Rechtsnorm vor, die auch gar nicht aus dem Verfassungsrecht stammt. Es handelt sich um § 7 Abs. 1a des Luftsicherheitsgesetzes. Das klingt nach einem recht abseitigen Rechtsgebiet und das ist es prinzipiell auch.

„Das Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen“, sagt dessen § 1. Es wurde vor allem durch die Anschläge vom 11. September 2001 motiviert und trat – damals waren Gesetzgebungsakte noch langwierig und gründlich – Anfang 2005 in Kraft.

Eine Kernregelung ist die in § 7 vorgesehene Zuverlässigkeitsüberprüfung von allen Personen, die etwas mit dem Luftverkehr zu tun haben. Und „zu tun haben“ ist wirklich extrem weit gefasst. § 7 Abs. 1 legt fest, dass dieser Personenkreis Piloten über Flughafenmitarbeiter bis hin zu Mitglieder bestimmter Flugvereine und bspw. auch Schülerpraktikanten umfasst.

In Abs. 1a der Vorschrift wird dann geregelt, wie die Zulässigkeit überprüft wird. Diesen Absatz will ich zunächst einmal im Volltext vorstellen:

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