
1871: Schutz der „Sittlichkeit“ und der Frau als Objekt
Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 wurden sexuelle Nötigung und Vergewaltigung als Straftaten gegen die „öffentliche Sittlichkeit“ konzipiert. Strafbar war nur die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit Lebensgefahr – und nur gegenüber Frauen.
Zudem war entscheidend, ob der Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe stattfand, denn innerhalb der Ehe galt die sexuelle Verfügbarkeit der Frau als selbstverständlich. Ein Strafantrag war zwingend erforderlich, was bedeutete, dass die staatliche Strafverfolgung in der Regel nur auf Initiative der Betroffenen eingreifen konnte.
Das Sexualstrafrecht diente damit primär dem Schutz gesellschaftlicher Moralvorstellungen und tradierter Geschlechterrollen, nicht der individuellen sexuellen Integrität oder Selbstbestimmung. Die Frau erschien als zu schützendes Objekt, nicht als selbstbestimmtes Subjekt.
2026: Schutz der sexuellen Selbstbestimmung jedes Menschen
Heute ist der zentrale Maßstab die sexuelle Selbstbestimmung – ein Ausdruck moderner Werte wie Autonomie, Gleichheit und Menschenwürde. Der § 177 StGB schützt alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, sexueller Orientierung oder Beziehungsstatus. Entscheidend ist allein der erkennbare Wille der betroffenen Person – wird dieser missachtet, ist die Handlung strafbar. Auch das Ausnutzen von Überraschungsmomenten, hilflosen Zuständen oder subtiler Drucklagen ist strafrechtlich erfasst.
Diese Ausweitung des Tatbestandes spiegelt das gewandelte Verständnis sexueller Gewalt wider: Nicht nur körperliche Gewalt, sondern jede Form der Missachtung von Grenzen kann heute Unrecht darstellen. Damit wurde das Strafrecht an gesellschaftliche Erkenntnisse angepasst, insbesondere an die Erfahrung von Betroffenen, dass viele Übergriffe ohne sichtbare Gewalt, aber mit massiver psychischer oder sozialer Zwangslage erfolgen.
Zugleich wurde eine Vielzahl von Handlungen kriminalisiert, die man zwar schon immer als „sozial unerwünscht“, aber eben nicht als kriminelles Unrecht angesehen hat.
Ausweitung der StGB-Normen
Dementsprechend ist auch der Gesetzestext in dieser Hinsicht rapide gewachsen:

