Im deutschen Prozessrecht gibt es an vielerlei Stellen Nichtjuristen als Mitglieder von Gerichten, oft auch als Laienrichter bezeichnet. Zwar gibt es seit mittlerweile 100 Jahren keine gesonderten Geschworenen mehr, die eigenverantwortlich Tatsachenfragen klären. Sie sind aber normale Mitglieder des Gerichts mit vollem Stimmrecht über alle urteilsrelevanten Fragen.
Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick darüber geben, wo nichtjuristische Richter an deutschen Gerichten mitwirken
Strafrecht
Im Strafrecht werden ehrenamtliche Richter als Schöffen bezeichnet.
Diese sind ab mittelschwerer Kriminalität an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteiligt. Dabei handelt es sich um die Schöffengerichte beim Amtsgericht (§ 29 GVG) und um die Strafkammern bei den Landgerichten (§ 76 Abs. 1 GVG). Auch bei kleineren Delikten, für die der Einzelrichter beim Amtsgericht zuständig ist, kommt in der Berufung eine kleine Strafkammer (ein Richter plus zwei Schöffen) zum Einsatz.
Lediglich bei Staatsschutzdelikten sind keine Schöffen beteiligt, da hier ein OLG-Senat aus drei oder fünf Berufsrichtern entscheidet (§ 122 Abs. 2 GVG) und es keine Berufungsinstanz gibt.