Bayerisch-juristisch: Der Beischläfer bei Amazon

Die Strafabteilung des AG München ist hier untergebracht. Dieses Gebäude sieht man beim "Beischläfer" aber nicht.
Die Strafabteilung des AG München ist hier untergebracht. Dieses Gebäude sieht man beim „Beischläfer“ aber nicht.
Früher hat Amazon mal Bücher verkauft, dann wurde es zum Vollsortiment-Kaufhaus, mittlerweile ist es auch ein Fernsehsender. Eine der Eigenproduktionen von Amazon Prime Video heißt „Der Beischläfer“ und spielt damit weniger auf Geschlechtsverkehr und mehr auf die angeblich passive Rolle beisitzender Richter bzw. (hier) Schöffen an.

Alte Bekannte in den meisten Rollen

Die Hauptfigur Charlie Menzinger wurde von seiner verstorbenen Frau (das ist etwas kompliziert, aber bisher nicht weiter von Bedeutung) als Schöffe für das Münchner Amtsgericht nominiert und wird am Anfang der Serie unerwartet und rabiat von der Polizei zu seinem Dienst verbracht. Gespielt wird er von Markus Stoll, den man bisher vor allem als Bühnenfigur Harry G kannte.

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Eine Verfassungsbeschwerde geht ihren Weg

Der Haupteingang des Münchner Justizpalast, in dem unter anderem das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Verfassungsgerichtshof ihren Sitz haben.
Der Haupteingang des Münchner Justizpalast, in dem unter anderem das Landgericht, das Oberlandesgericht und der Verfassungsgerichtshof ihren Sitz haben.
Gestern habe ich mal wieder eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Ausnahmsweise sogar persönlich, während ich ansonsten die Vorabsendung der Unterlagen per Brief und die Übersendung der Verfassungsbeschwerdeschrift per Fax bevorzuge.

Möglich war das, weil es sich um eine Verfassungsbeschwerde nach (bayerischem) Landesrecht handelte, für die der Verfassungsgerichtshof im Münchner Justizpalast zuständig ist. So konnte ich an diesem schönen Januar-Tag selbst in die Stadt fahren, das Briefkuvert einwerfen und das Ganze noch mit einem Mittagessen in Katakomben des nahe gelegenen Stachus-Untergeschosses mit einem Kollegen aus Referendariatszeiten verbringen.

Beim Spaziergang durch die Fußgängerzone habe ich dann ein paar Telephonate erledigt. Das sind eben die Vorteile einer selbstständigen Tätigkeit, dass man sich die Zeit einigermaßen frei einteilen kann und auch einmal dafür Luft im Terminkalender ist.

Daran muss ich dann aber auch erinnern, wenn ich – wie bei dieser Verfassungsbeschwerdeschrift – wieder einmal bis zum frühen Morgen am Schriftsatz feile.

Die Verfassungsbeschwerde nach bayerischem Recht ist übrigens ein ganz interessantes rechtliches Instrument:

Das Grundgesetz und der Austritt Bayerns

Eine YouGov-Umfrage hat Erstaunliches herausgefunden: Ein Drittel der Bayern würde einen Austritt des Freistaats aus der Bundesrepublik befürworten. Die bayerischen Bürger haben, so scheint es, nie vergessen, unter welchen Umständen sie 1871 ins Deutsche Reich gezwungen wurden und dass sie auch nach dem Zweiten Weltkrieg einem Wiedererstehen eines deutschen Staates skeptisch gegenüber standen. Ökonomische und politische Argumente tun – obgleich eine ernstzunehmede Debatte über die Eigenstaatlichkeit derzeit kaum stattfindet – ihr Übriges.

Karlsruhe gegen Sezession, Völkerrecht dafür

Nun gab es allerdings im Dezember 2016 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 349/16), das eine einseitige Sezession einzelner Länder ohne Zustimmung des Bundes für grundgesetzwidrig hielt. Die Bundesverfassung, so die Richter, sehe einen Austritt nicht vor. Das ist nicht verwunderlich, denn außer in der Verfassung Liechtensteins ist ein Austrittsrecht nirgends vorgesehen.

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Das bayerische Polizeirecht (II): Übersicht über das PAG

Das Polizeiaufgabengesetz ist – zumindest vom Grundsatz her – ein sehr übersichtliches Gesetz. Es ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, die alle in sich relativ geschlossen sind. Es braucht kaum Verweisungen durch das halbe Gesetz. Zudem gibt es einen „bayerischen Prüfungsaufbau“, der es ermöglicht, polizeiliches Handeln genau so auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, dass es der Struktur des Polizeiaufgabengesetzes engtspricht.

Das PAG kennt folgende Abschnitte:

  1. Art. 2 und 3: Aufgabenbereich der Polizei
  2. Art. 4 und 5: Handlungsgrundsätze
  3. Art. 7 bis 10: Maßnahmerichtung (Adressat)
  4. Art. 11 bis 48: Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr (Primärebene)
    • Art. 11 bis 29: Einzelne Befugnisse
      • Art. 11: Verweisung und Generalklausel
      • Art. 12 bis 14: Auskunft und Identifizierung
      • Art. 15 bis 20: div. Freiheitseinschränkungen
      • Art. 21 bis 24: Durchsuchungen
      • Art. 25 bis 28: Sicherstellung
    • Art. 30 bis 36: Datenerhebung
    • Art. 37 bis 48: Datenverarbeitung
  5. Art. 53 bis 69: Vollstreckung polizeilicher Anordnungen (Sekundärebene)
  6. Art. 53 bis 59: durch Zwangsmittel
  7. Art. 60 bis 69: durch unmittelbaren (körperlichen) Zwang
  8. Art. 70 bis 73: Folgenabwicklung für polizeiliches Handeln (Tertiärebene)

Fehlende Paragraphen beinhalten Definitionen, Verweise auf nichtpolizeiliche Aufgaben der Polizei und Schlussbestimmungen.

Das bayerische Polizeirecht (I): Der Begriff der Polizei

Wenn man sich mit Gesetzen, die sich um die Polizei drehen, beschäftigt, muss man sich zunächst einmal fragen, welche Personen mit dem Begriff „Polizei“ überhaupt gemeint sind. Das ist nicht so klar, denn es gibt mehrere Polizeibegriffe.

Historisch verstand man unter „Polizey“ praktisch jede Form von Staatsverwaltung. Später wurden Sonderbereiche wie Militär, Justiz und Finanzverwaltung ausgegliedert.

Der formelle Polizeibegriff definiert die Polizei über ihre Aufgaben: Polizei ist, wer zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung berufen ist. „Das bayerische Polizeirecht (I): Der Begriff der Polizei“ weiterlesen

Serie: Das bayerische Polizeirecht

Mit dieser Serie wollen wir einen Überblick über das bayerische Polizei- und Sicherheitsrecht geben. Dieses Rechtsgebiet ist für jeden Bürger von gewissem Interesse, denn er kann jederzeit in Kontakt mit Polizeikräften geraten – in aller Regel unfreiwillig. Und während die meisten Begegnungen mit der Polizei nicht weiter tragisch sind, kann es auch zu ganz erheblichen Grundrechtseingriffen kommen. Daher ist es wichtig, zu wissen, warum, wie und gegen wen die Polizei überhaupt handeln darf.

Wir werden uns dabei vor allem mit folgenden Gesetzen beschäftigen:

  • Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei
    (Polizeiaufgabengesetz, PAG)
  • Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei
    (Polizeiorganisationsgesetz, POG)
  • Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht
    auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG)

Bayern und das Grundgesetz

bavaria-595684_640Immer wieder wird der Mythos beschworen, Bayern (genauer gesagt: der bayerische Landtag bzw. die CSU-Mehrheit) hätte das Grundgesetz abgelehnt. Das ist völliger Unsinn.

Richtig ist, dass der bayerische Landtag am 19. Mai 1949 das „Bonner Grundgesetz“ diskutierte und nach lebhafter Debatte am frühen Morgen des 20. Mai gegen das GG als Verfassung für den potentiellen neuen deutschen Staat stimmte. Aber noch in derselben Sitzung, nur wenige Stunden später, wurde entscheiden, dass das Grundgesetz trotzdem auch in Bayern gelten solle. „Bayern und das Grundgesetz“ weiterlesen