Das bayerische Polizeirecht (II): Übersicht über das PAG

Das Polizeiaufgabengesetz ist – zumindest vom Grundsatz her – ein sehr übersichtliches Gesetz. Es ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, die alle in sich relativ geschlossen sind. Es braucht kaum Verweisungen durch das halbe Gesetz. Zudem gibt es einen „bayerischen Prüfungsaufbau“, der es ermöglicht, polizeiliches Handeln genau so auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, dass es der Struktur des Polizeiaufgabengesetzes engtspricht.

Das PAG kennt folgende Abschnitte:

  1. Art. 2 und 3: Aufgabenbereich der Polizei
  2. Art. 4 und 5: Handlungsgrundsätze
  3. Art. 7 bis 10: Maßnahmerichtung (Adressat)
  4. Art. 11 bis 48: Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr (Primärebene)
    • Art. 11 bis 29: Einzelne Befugnisse
      • Art. 11: Verweisung und Generalklausel
      • Art. 12 bis 14: Auskunft und Identifizierung
      • Art. 15 bis 20: div. Freiheitseinschränkungen
      • Art. 21 bis 24: Durchsuchungen
      • Art. 25 bis 28: Sicherstellung
    • Art. 30 bis 36: Datenerhebung
    • Art. 37 bis 48: Datenverarbeitung
  5. Art. 53 bis 69: Vollstreckung polizeilicher Anordnungen (Sekundärebene)
  6. Art. 53 bis 59: durch Zwangsmittel
  7. Art. 60 bis 69: durch unmittelbaren (körperlichen) Zwang
  8. Art. 70 bis 73: Folgenabwicklung für polizeiliches Handeln (Tertiärebene)

Fehlende Paragraphen beinhalten Definitionen, Verweise auf nichtpolizeiliche Aufgaben der Polizei und Schlussbestimmungen.

Das Freiwillige an der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Die Existenz einer „Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ begegnet häufig gewissem Unglauben: Ist ein Gericht nicht eher eine Institution, die auf die Freiwilligkeit der Beteiligten eher wenig Rücksicht nimmt? Staatliche Machtausübung setzt sich grundsätzlich gegen den Willen des Betroffenen durch.

„Freiwillige Gerichtsbarkeit“ klingt danach als würde da jemand freiwillig, ja vielleicht sogar gerne hingehen. Warum man bereits mit dem „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FGG) im Jahr 1900 diesen Begriff verwendet hat und im neuen „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (FamFG) fortgeführt hat, lässt sich nur historisch begründen. Bereits die Römer kannten die „actio voluntaria“, die freiwillige Klage. Aber: Auch die war schon nicht übermäßig freiwillig. „Das Freiwillige an der Freiwilligen Gerichtsbarkeit“ weiterlesen