Das bayerische Polizeirecht (III): Gefahrbegriffe

Das Vorliegen einer Gefahr ist Voraussetzung für vielerlei Eingriffsbefugnisse der Verwaltung. Vor allem im Polizeirecht, aber auch in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts gibt es verschiedene Gefahrbegriffe. Diese wollen wir hier kurz erläutern.

Gefahr: Dreh- und Angelpunkt ist natürlich die Gefahr an sich. Darunter versteht man eine Sachlage, bei der ohne Einschreiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden für bestimmte Schutzgüter eintritt. Dieser bloße Begriff ist noch nicht sonderlich erhellend, denn gefährlich ist im Grunde alles – ja, sogar das Leben selbst ist voller Gefahren. „Das bayerische Polizeirecht (III): Gefahrbegriffe“ weiterlesen

Das bayerische Polizeirecht (II): Übersicht über das PAG

Das Polizeiaufgabengesetz ist – zumindest vom Grundsatz her – ein sehr übersichtliches Gesetz. Es ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, die alle in sich relativ geschlossen sind. Es braucht kaum Verweisungen durch das halbe Gesetz. Zudem gibt es einen „bayerischen Prüfungsaufbau“, der es ermöglicht, polizeiliches Handeln genau so auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, dass es der Struktur des Polizeiaufgabengesetzes engtspricht.

Das PAG kennt folgende Abschnitte:

  1. Art. 2 und 3: Aufgabenbereich der Polizei
  2. Art. 4 und 5: Handlungsgrundsätze
  3. Art. 7 bis 10: Maßnahmerichtung (Adressat)
  4. Art. 11 bis 48: Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr (Primärebene)
    • Art. 11 bis 29: Einzelne Befugnisse
      • Art. 11: Verweisung und Generalklausel
      • Art. 12 bis 14: Auskunft und Identifizierung
      • Art. 15 bis 20: div. Freiheitseinschränkungen
      • Art. 21 bis 24: Durchsuchungen
      • Art. 25 bis 28: Sicherstellung
    • Art. 30 bis 36: Datenerhebung
    • Art. 37 bis 48: Datenverarbeitung
  5. Art. 53 bis 69: Vollstreckung polizeilicher Anordnungen (Sekundärebene)
  6. Art. 53 bis 59: durch Zwangsmittel
  7. Art. 60 bis 69: durch unmittelbaren (körperlichen) Zwang
  8. Art. 70 bis 73: Folgenabwicklung für polizeiliches Handeln (Tertiärebene)

Fehlende Paragraphen beinhalten Definitionen, Verweise auf nichtpolizeiliche Aufgaben der Polizei und Schlussbestimmungen.

Das bayerische Polizeirecht (I): Der Begriff der Polizei

Wenn man sich mit Gesetzen, die sich um die Polizei drehen, beschäftigt, muss man sich zunächst einmal fragen, welche Personen mit dem Begriff „Polizei“ überhaupt gemeint sind. Das ist nicht so klar, denn es gibt mehrere Polizeibegriffe.

Historisch verstand man unter „Polizey“ praktisch jede Form von Staatsverwaltung. Später wurden Sonderbereiche wie Militär, Justiz und Finanzverwaltung ausgegliedert.

Der formelle Polizeibegriff definiert die Polizei über ihre Aufgaben: Polizei ist, wer zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung berufen ist. „Das bayerische Polizeirecht (I): Der Begriff der Polizei“ weiterlesen

Serie: Das bayerische Polizeirecht

Mit dieser Serie wollen wir einen Überblick über das bayerische Polizei- und Sicherheitsrecht geben. Dieses Rechtsgebiet ist für jeden Bürger von gewissem Interesse, denn er kann jederzeit in Kontakt mit Polizeikräften geraten – in aller Regel unfreiwillig. Und während die meisten Begegnungen mit der Polizei nicht weiter tragisch sind, kann es auch zu ganz erheblichen Grundrechtseingriffen kommen. Daher ist es wichtig, zu wissen, warum, wie und gegen wen die Polizei überhaupt handeln darf.

Wir werden uns dabei vor allem mit folgenden Gesetzen beschäftigen:

  • Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei
    (Polizeiaufgabengesetz, PAG)
  • Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei
    (Polizeiorganisationsgesetz, POG)
  • Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht
    auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    (Landesstraf- und Verordnungsgesetz, LStVG)