Für den 08.01.2024 werden Proteste vor allem von Landwirten, aber auch von einigen anderen Berufsgruppen und sonstigen unzufriedenen Bürgern angekündigt. In diesem Zusammenhang wird immer häufiger verlautbart, ein solcher „Generalstreik“ gegen bestimmte politische Entscheidungen sei unzulässig. Möglicherweise müssten sich die Veranstalter und die Beteiligten dafür auch juristisch verantworten. Diese Frage soll hier einmal in aller Kürze beleuchtet werden.
Streikrecht im Grundgesetz
Das Streikrecht ist im Grundgesetz ausdrücklich festgelegt. Artikel 9 Absatz 3 GG regelt es als Unterfall der Vereinigungsfreiheit:
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.