Genießen Politiker wirklich Immunität vor Strafverfolgung?

Eine weit verbreitete Ansicht geht davon aus, dass sich die Politik deswegen so ziemlich alles erlauben kann, weil die Politiker vor jedes Strafverfolgung geschützt seien. Aber stimmt das wirklich?

Richtig ist, dass es diese sogenannte Immunität gibt. Allerdings gilt diese schon einmal nicht für alle Politiker, sondern nur für Parlamentsabgeordnete. Hinsichtlich der Landtage ist dies in den Länderverfassungen geregelt, hinsichtlich der Bundestagsabgeordneten im Grundgesetz (Art. 46), was aber auch für den Bundespräsidenten entsprechend gilt (Art. 60 Abs. 4).

Immunität im Grundgesetz

In Art. 46 Abs. 1 GG ist zunächst einmal die sog. Indemnität als Unterfall der Immunität geregelt:

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

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Neue Seite zum Parteienrecht

Unsere Blog-Familie erhält Zuwachs.

Im Zuge der Konzentration der Kanzlei auf das Staats- und Verfassungrecht gibt es nun ein neues Blog zum Recht der politischen Parteien. Dieses ist ab sofort auf https://parteienrecht-faq.de abrufbar.

Die Seite beruht auf dem Buch „Politische Parteien verwalten und gestalten – Praxisrelevantes Überblickswissen für Parteigründer, Amtsträger und Mitglieder“, an dem Rechtsanwalt Thomas Hummel mitgearbeitet hat.

Die Seite wird sporadisch überarbeitet und ergänzt.

Drei Stunden für 200 Seiten

Normalerweise lasse ich ja in den seltensten Fällen eine Gelegenheit aus, politische Fehltritte entsprechend zu kommentieren.

Aber manchmal muss ich Politiker auch in Schutz nehmen. Vor allem dann, wenn es um handfeste (verfassungs-) rechtliche Fragen geht.

Aktuell titelt der Spiegel, das Hamburger Politmagazin mit der Vorliebe für phantasievolle Reporter, auf seinem Facebook-Auftritt:

Große Koalition – Warum die CSU das Klimaschutzpaket verzögert

200 Seiten in drei Stunden durcharbeiten und prüfen? Das war der CSU offenbar ein bisschen zu viel.

Nun darf man Facebook-Kommentierungen natürlich allzu ernst nehmen. Wenn die Redaktion das aber mit dieser süffisanten Bemerkung garniert, dann sollte man es schon hinterfragen.

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Merkel muss weg – und so geht’s

Untertitel: Wie Frau Kramp-Karrenbauer Bundeskanzlerin werden kann

Seit dem CDU-Parteitag vom Wochenende hat die größte sozialdemokratische Partei in Deutschland eine neue Vorsitzende. Annegret Kramp-Karrenbauer aus dem seit einiger Zeit zur Bundesrepublik gehörenden Saarland konnte eine Mehrheit der Delegierten für sich gewinnen, die – ohne auf persönliche Vorteile oder auf die Kompetenz der Kandidaten zu schielen – frei nach ihrem Gewissen abgestimmt haben.

Es gilt als ausgemachte Sache, dass Frau Kramp-Karrenbauer auch die Nachfolge von Angela Merkel als Bundeskanzlerin antreten wird. Ein solcher Weg verläuft jedoch verfassungsrechtlich keineswegs automatisch. Dieser Artikel soll kurz skizzieren, wie ein solcher friedlicher Machtwechsel nach den Vorschriften des Grundgesetzes ablaufen könnte. Eine Voraussetzung dafür ist natürlich, egal wie man politisch zu ihr stehen mag: Merkel muss weg.

Reguläre Bundestagswahlen und anschließende Kanzlerwahl

Der naheliegendste oder wohl bislang auch präferierte Weg ist es, dass Angela Merkel vorerst Bundeskanzlerin und die CDU in die 2021 stattfindenden Bundestagswahlen mit Frau Kramp-Karrenbauer als Kanzlerkandidatin geht.

Rechtlich gibt es allerdings keinen Kanzlerkandidaten. Es hat sich politisch nur durchgesetzt, dass die Parteien alle eine Person benennen, die sie – wenn das Wahlergebnis für sie positiv ausfällt und sie eine tragfähige Koalition zustande bringen – zum Kanzler wählen wollen. Denn gewählt wird der Kanzler nicht etwa durch die Bürger, sondern durch den Bundestag.

Frau Merkels Amtszeit endet spätestens mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestag (Art. 69 Abs. 2 GG). Der Bundestag muss innerhalb von 30 Tagen nach seiner Wahl erstmals zusammentreten (Art. 39 Abs. 2 GG). Und die nächste Wahl des Bundestags muss spätestens vier Jahre nach der letzten Wahl erfolgen (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 GG).

Nach diesem Zeitplan ist also bereits recht gut absehbar, wie lange Frau Merkel noch im Amt bleiben könnte. Allerdings verlängert sich ihre Amtszeit automatisch, solange kein neuer Bundeskanzler gewählt wird und der Bundespräsident sie um Weiterführung ihres Amtes bittet (Art. 69 Abs. 3 GG).

Eine Pflicht dazu, überhaupt nach Bundestagswahlen einen neuen Kanzler zu wählen, steht zumindest nicht ausdrücklich im Grundgesetz. Dies wurde auch genutzt, als nach den Wahlen 2017 keine Mehrheit in Sicht war. Üblich ist jedoch, dass der Bundespräsident relativ schnell die Wahl des Bundeskanzlers einleitet, sobald eine Koalition geschlossen ist.

Dies passiert dadurch, dass der Bundespräsident dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl des Kanzlers vorschlägt (Art. 63 Abs. 1 GG). Vorgeschlagen wird natürlich nicht die Person, die der Präsident für die ideale Besetzung für den Posten hält, sondern derjenige, der voraussichtlich eine Mehrheit bekommen wird. Erhält der Kandidat dann die Mehrheit der Stimmen der Abgeordneten, ist er zum Bundeskanzler gewählt (Art. 63 Abs. 2 GG).

Vorgezogene Bundestagswahlen und anschließende Kanzlerwahl

Wenn man nicht mehr bis 2021 warten will, kann man die Bundestagswahlen auch vorziehen. Nun hat der Bundestag aber – im Gegensatz zu vielen anderen Parlamenten – nicht die Möglichkeit, sich einfach durch Beschluss selbst aufzulösen. Der einzige sich hier anbietende Weg wäre eine „unechte Vertrauensfrage“. Diese Vorgehensweise ist nicht unumstritten, wurde durch das Bundesverfassungsgericht aber für zulässig erklärt.

Dabei stellt der (bisherige) Bundeskanzler die Vertrauensfrage gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Möglichkeit ist eigentlich dafür gedacht, dass ein Bundeskanzler in wackligen Verhältnissen für Klarheit sorgen kann. Denn zur Beantwortung der Vertrauensfrage stimmt jeder Bundestagsabgeordnete dahingehend ab, ob er dem Bundeskanzler noch vertraut.

Die unechte Vertrauensfrage ist dagegen nur vorgeschoben, es ist dann ausgemachte Sache, dass zumindest einige der eigenen Abgeordneten dem Bundeskanzler nicht das Vertrauen aussprechen. Kommt nämlich keine absolute Mehrheit für das Vertrauen zustande, kann der Bundespräsident – was hier Sinn der Vertrauensfrage ist – auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen und Neuwahlen anordnen.

Auf diese Weise könnte dann ein Wahlkampf mit Frau Kramp-Karrenbauer als CDU-Kanzlerkandidatin geführt werden.

Merkel-Rücktritt und anschließende Kanzlerwahl

Denkbar wäre auch ein Rücktritt von Frau Merkel. Dass der Bundeskanzler überhaupt zurücktreten kann, steht zwar nirgends im Grundgesetz. Nach praktisch unbestrittener Meinung ist das aber trotzdem der Fall. Einen amtsmüden Politiker dauerhaft gegen seinen Willen im Amt festzuhalten, erscheint schließlich kaum sinnvoll. Dies lässt sich auch aus dem schon erwähnten Art. 69 Abs. 3 schließen, dass der Kanzler (nur) vorübergehend verpflichtet ist, sein Amt weiter auszuüben.

Ebenfalls nicht geregelt ist eine Pflicht des Bundespräsidenten, nach dem Rücktritt des Kanzlers einen neuen Kanzler vorzuschlagen und zu ernennen. Auch hier muss man aber von der Logik des Grundgesetzes ausgehen, wonach es das Verfassungsorgan des Bundeskanzlers gibt. Daraus folgt dann auch, dass es einen neuen Bundeskanzler braucht, wenn der alte nicht mehr will.

Sobald also auf politischer Ebene geklärt ist, wer neuer Kanzler werden soll, wird der Bundespräsident diesen vorschlagen, sodass es zum Wahlprozedere gemäß Art. 63 GG (siehe oben) kommt.

Verfassungsrechtlich wäre diese Methode völlig legitim, allerdings würde das bedeuten, dass der Bundestag aus seiner eigenen Macht heraus einen Kanzlerwechsel durchsetzt. Möglicherweise würden sich einige Parteistrategen wohler fühlen, wenn die neue Kanzlerin quasi „vom Volk gewählt“ würde, weil sie im Wahlkampf schon als Kanzlerkandidatin auftrat und so die Stimmen für ihre Partei auch als Stimmen für ihre Person reklamieren kann. Dies würde dann eher für Neuwahlen sprechen.

Misstrauensvotum

Zuletzt wäre theoretisch auch noch ein Misstrauensvotum denkbar. Das Misstrauensvotum ist eine Kanzlerwahl ohne verfassungsrechtlichen Anlass. Dabei wird der Antrag gestellt, dem bisherigen, weiterhin amtierenden Kanzler das Misstrauen auszusprechen und zugleich einen Nachfolger zu wählen (Art. 67 Abs. 1 GG).

Allerdings ist das Misstrauensvotum eben keine neutrale Wahl. Es beinhaltet die Äußerung eines Misstrauens in den bisherigen Amtsinhaber und wird daher als ziemlich unfreundlicher Akt gesehen. Normalerweise kommt ein Misstrauensvotum nur vor, wenn eine Koalition zerbrochen ist oder sonst die Mehrheit verloren hat und so ein Politikwechsel eingeleitet werden soll.

Wenn der Kanzlerposten innerhalb einer Partei in einvernehmlicher Weise weitergegeben werden soll, kommt ein Misstrauensvotum daher unter keinen Umständen in Betracht.

Für welchen der anderen Wege man sich nun entscheidet, ist in gewisser Weise eine Geschmacksfrage – und eine Frage dessen, wie lange Frau Merkel noch im Amt bleiben will bzw. darf.

Tücken des Wahlrechts: Landtagspräsidentin Barbara Stamm nicht mehr im Landtag

Eines der überraschenden Ergebnisse der bayerischen Landtagswahl ist, dass die bisherige Landtagspräsidentin Barbara Stamm (CSU) ihr Mandat verloren hat. Das lag aber nicht etwa daran, dass sie selbst nicht prominent oder beliebt genug gewesen wäre oder die Wähler sie mit ihrer Tochter Claudia Stamm (früher grün, jetzt noch grüner, nämlich bei der „Mut“-Partei) verwechselt hätten. Vielmehr ist das eine Ausprägung des bayerischen Wahlrechts.

Frau Stamm hat ein exzellentes Ergebnis erzielt. Im Wahlkreis (Bezirk) Unterfranken hat sie allein 194.556 Zweitstimmen erhalten. Das sind 27,0 % der ingesamt 720.058 Zweitstimmen, die für alle Kandidaten aller Partei in ganz Unterfranken abgegeben wurden. Wäre Barbara Stamm eine eigene Partei, hätte sie allein mit diesen 27,0 % Zweitstimmen drei Mandate errungen. Für einen Landtagssitz als CSU-Kandidatin hat es aber nicht gereicht.

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Fliegt die FDP doch noch aus dem bayerischen Landtag?

Die FDP, teilweise auch scherzhaft als „Die Liberalen“ bezeichnet, ist nach der Landtagswahl in Bayern wieder im Parlament vertreten. Nun machen Gerüchte die Runde, wonach dieser Wiedereinzug in den Bayerischen Landtag gefährdet sein könnte.

Stimmt es also, dass die FDP vielleicht doch noch an der Fünfprozenthürde scheitern könnte? Um die Freien Demokraten, deren Umgang mit der Frage derzeit zwischen Dünnhäutigkeit und Zweckoptimismus pendelt, zu beruhigen: Nein, höchstwahrscheinlich nicht.

Wer ist Direktkandidat?

Es geht laut Presseberichten darum, dass im niederbayerischen Stimmkreis Nr. 206 (Passau-West) zunächst der Kreisrat Hansi Brandl als FDP-Direktkandidat nominiert wurde. Später annullierte der FDP-Kreisvorstand diese Wahl und führte eine neue Aufstellungsversammlung durch. Nun wurde die örtliche FDP-Vorsitzende Bettina Illein als Kandidatin gewählt.

Das gefiel Herrn Brandl nicht und er setzte sich dagegen vor verschiedenen Partei- und staatlichen Gerichten zur Wehr, bislang jedenfalls ohne Erfolg. Darum blieb der Name von Frau Illein im Wahlvorschlag der FDP und landete somit auch auf den Stimmzetteln.

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Die Top Ten für den Februar 2017

Zur Frage, wann eine berufstypische Handlung eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu einer Straftat begründet, hat sich der BGH schon öfter geäußert. Auf urteilsbesprechungen.de wird ein Beschluss des fünften Senats hierzu thematisiert.

Auf Elternbeirat-Bayern geht es um die Wahlmodalitäten des Elternbeirats.

Wenn einem Anwalt nichts mehr einfällt, beruft er sich auf Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine besondere Rolle spielt dieses Rechtsinstitut bei Auskunftsansprüchen, für die es meist keine geschriebene Rechtsgrundlage gibt. Wann besteht ein solcher Auskunftsanspruch und welche Varianten gibt es dazu? „Die Top Ten für den Februar 2017“ weiterlesen

Popularklage zur bayerischen Staatsangehörigkeit

flag-1502678_640Der Bayer Michael Lindner wohnt derzeit in der Schweiz wohnt. Deswegen ist er nach bisheriger Rechtslage nicht zum bayerischen Landtag wahlberechtigt und auch nicht wählbar. Hiergegen hat er eine Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof eingereicht. Von diesem erhofft er sich
Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 22 Satz 1 LWG, insoweit für bayerische Staatsangehörige die Wählbarkeit zum Landtag örtlich gebunden ist.
Die Verpflichtung des Landtags auf Erlass eines Staatsangehörigkeitsgesetzes nach Art. 6 Abs. 3 BV.

Bayerische Staatsangehörigkeit existiert

Die Existenz der bayerischen Staatsangehörigkeit, die in Art. 6 der Verfassung festgeschrieben ist, ist ein Symbol bayerischen Selbstverständnisses. Der Freistaat ist eben nicht nur ein Bundesland unter vielen, sondern ein Staatswesen mit reicher Historie, das sich immer noch nicht ganz damit abgefunden hat, aufgrund geschichtlicher Zufälle nun Teil Deutschlands zu sein.

Für viele Bayern hat es einen hohen Stellenwert, dass sie nicht nur rein geographisch in Bayern wohnen, sondern eben auch Bayern sind. Trotzdem gibt es bis heute keine gesetzliche Festlegung dieser Staatsbürgerschaft. Die rechtliche Regelung ergibt sich nur aus der Verfassung, die mit kargen Worten besagt: „Popularklage zur bayerischen Staatsangehörigkeit“ weiterlesen