Erfährt man nach dem Annahmeverfahren des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, bedeutet das: Die gerichtliche Prüfung ist beendet. Gleichzeitig eröffnet sich jedoch die Möglichkeit einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Eine EMRK-Beschwerde kann innerhalb von vier Monaten nach dem deutschen Ablehnungsbescheid eingereicht werden – oft basierend auf der bereits ausgearbeiteten Verfassungsbeschwerde. Zwar sind die Erfolgsaussichten beim EGMR begrenzt, doch für Betroffene stellt sie eine wichtige letzte Instanz dar – trotz formaler Hürden wie Formularvorschriften und Papierfristen sowie einer niedrigen Erfolgsquote im einstelligen Prozentbereich.