Das „Klima-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts

Klimaapokalyptische Vorstellungen sind im deutschen Verfassungsrecht angekommen.
Klimaapokalyptische Vorstellungen sind im deutschen Verfassungsrecht angekommen.
Zum heute veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts haben sich Politik und Medien bereits hinlänglich geäußert. Das Gericht hat (relativ kleine) Teile des Bundes-Klimaschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt, da dieses nicht weitgehend genug und nicht klimaschützend genug ist.

Vor einer eingehenden Urteilsbesprechung möchte ich nur einmal einzelne Gedanken aus Sicht eines Verfassungsrechtlers dazu niederschreiben:
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Änderung des IfSG: Corona-Zentralismus

Der Bundestag soll eine Änderung des IfSG verabschieden.
Der Bundestag soll eine Änderung des IfSG verabschieden.
Die Bundesrepublik ist ein Zentralstaat mit vorsichtigen föderalen Ansätzen. Ausfluss dieser Verfasstheit ist die Zuständigkeit der Länder für einige politische Themen. Auch im Infektionsschutzgesetz hat man dem Rechnung getragen, indem man die Länder ermächtigt hat, auf dem Verordnungswege die Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie zu beschließen.

Bund soll Corona-Zuständigkeit erhalten

Es kommt nun aber anscheinend, wie es kommen musste: Der Bund wird wesentliche Kompetenzen in der Corona-Bekämpfung an sich ziehen. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung steht wohl schon, veröffentlicht ist er anscheinend noch nicht. Was die Presse berichtet, klingt jedenfalls danach, dass die Verordnungsermächtigung für Corona-Maßnahmen jedenfalls in bestimmten Fällen auf die Bundesregierung übergeht.

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Genießen Politiker wirklich Immunität vor Strafverfolgung?

Eine weit verbreitete Ansicht geht davon aus, dass sich die Politik deswegen so ziemlich alles erlauben kann, weil die Politiker vor jedes Strafverfolgung geschützt seien. Aber stimmt das wirklich?

Richtig ist, dass es diese sogenannte Immunität gibt. Allerdings gilt diese schon einmal nicht für alle Politiker, sondern nur für Parlamentsabgeordnete. Hinsichtlich der Landtage ist dies in den Länderverfassungen geregelt, hinsichtlich der Bundestagsabgeordneten im Grundgesetz (Art. 46), was aber auch für den Bundespräsidenten entsprechend gilt (Art. 60 Abs. 4).

Immunität im Grundgesetz

In Art. 46 Abs. 1 GG ist zunächst einmal die sog. Indemnität als Unterfall der Immunität geregelt:

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

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Demokratie: Weniger Anspruch wagen

In puncto Freiheit und Demokratie sollte man nicht nur vergleichsweise zufrieden sein.
In puncto Freiheit und Demokratie sollte man nicht nur vergleichsweise zufrieden sein.
Immer, wenn sich schlimme Nachrichten über Menschenrechtsverletzungen in fremden Staaten verbreiten, gibt es eine häufige Reaktion: Wie schön, dass wir es besser haben.

Das war bei den gewalttätigen Zusammenstößen in Weißrussland der Fall, aktuell angesichts der Hinrichtung eines Bloggers im Iran sowie immer wieder, wenn Oppositionelle irgendwo auf der Welt verhaftet werden.

Gerne wird das dann auch noch mit mahnenden Worten der Form „Und ihr beschwert euch, wenn hierzulande irgendwas nicht so läuft wie ihr das gerne hättet…“ garniert. Und sachliche Kritik an der eigenen Regierung und Gesetzgebung kann man stets mit dem Hinweis auf noch schlimmere Zustände in anderen Ländern ins Lächerliche ziehen.

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Corona-Gedanken

Ein paar aktuelle Gedanken rund um Corona und den Umgang damit.
Ein paar aktuelle Gedanken rund um Corona und den Umgang damit.
Seit Mitte/Ende Oktober sind die Corona-Infektionszahlen in der Bundesrepublik weitestgehend stabil. Sie schwanken zwischen 16.000 und 23.500, ohne dass ein wirklicher Trend erkennbar wäre. Am 10. und 11.12.2020 lagen die Zahlen dann erstmals höher, nämlich bei gut 28.000. Gestern (12.12.) waren es dann wieder unter 22.000. Woher man da die Notwendigkeit nimmt, ausgerechnet jetzt den radikalstmöglich Lock- und Shutdown zu verfügen, ist ein Rätsel.

Was übrigens durchaus stetig und besorgniserregend steigt, sind die Todeszahlen. Lagen wir hier nach der ersten „Welle“ bis Mitte November nie über 250, liegen wir im Dezember praktisch jeden Tag über 350, in dieser Woche meist rund um 600. Vielleicht wären gezielte Maßnahmen sinnvoll, um genau die Risikogruppen gezielt zu schützen.

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Richterwahl durch die Bürger

Ein häufiger Vorwurf ist, dass die Justiz zu eng mit der Politik verbandelt sei. Dies ist natürlich auch in gewisser Weise zwangsläufig so, denn die Richter müssen auch irgendwie in ihr Amt kommen. Und die Institutionen, die über die Besetzung staatlicher Ämter entscheiden, sind nun einmal die Parteien.

Wie wäre es denn, wenn die Bürger direkt die Richter wählen würden? Wäre es nicht demokratischer, das Volk abstimmen zu lassen?

Demokratischer und begrüßenswert im Sinne der Gewaltenteilung wäre das natürlich. Dass es umsetzbar ist, glaube ich aber trotzdem nicht.

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Katalonien: Selbstbestimmung ist nicht zu verbieten

Es handelt sich um ein altes philosophisches Problem: Warum gibt es den Staat und wie begründet er seine Macht?

Für dieses Problem gibt es bis heute keine Lösung. Man kann allenfalls empirisch feststellen, dass es auf der ganzen Welt Staaten gibt und dass sie zumindest in ihren Grundanlagen überall gleich funktionieren. Der Staat übt durch seine Organe auf dem als das seine begriffenen Territorium Staatsgewalt aus, meist anhand der von ihm festgesetzten Regeln, vulgo Gesetze. Aber dieser „Es ist eben so“-Schluss ist sicherlich nicht befriedigend.

Der Gesellschaftsvertrag als fiktive Begründung von Macht

Am populärsten waren und sind wohl Modelle des Gesellschaftsvertrags: Alle Menschen schließen miteinander eine Übereinkunft, wonach sie Teile ihrer Selbstbestimmung an den Staat übertragen. Dieser Staat wieder garantiert dafür, dass seine Bürger in Sicherheit und unter gleicher Geltung der Gesetze leben können. Um dies sicherzustellen, werden die Organe des Staates von den Bürgern gewählt oder zumindest legitimiert.

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„Ehe für alle“ – ein Bärendienst

heart-1348870_640Wer heute nicht gerade in einem antarktischen Funkloch gestrandet war, hat mitbekommen, dass der Bundestag ein Gesetz beschlossen hat, wonach auch Menschen gleichen Geschlechts zukünftig heiraten können. Wenn man die Art und Weise, wie diese Abstimmung orchestriert wurde, näher betrachtet, dann kann das aber eigentlich nur ein perfider Plan von Gegnern der Homosexuellen-Ehe sein.

Alle alle?

Allein die schlagwortartige Bezeichnung ist eine Zumutung. „Ehe für alle“? Sind Menschen, die sich dem gleichen Geschlecht zugetan fühlen, erst dann umfasst, wenn wirklich „alle“ heiraten dürfen? So, als wäre das alles ein Ausfluss von Beliebigkeit und Werteverlust, von Sodom und Gomorrha.

Wortwahl

Auch hätte man wunderbar alle die ins Boot holen können, die keine Bedenken dagegen haben, wenn homosexuelle Partnerschaften gleichberechtigt werden. Dafür wäre die Bezeichnung „Ehe“ aber nicht notwendig gewesen. Denn sie stößt alle zurück, für die diese Institution eine ausschließlich traditionelle Bedeutung hat. Und eine weniger sperrige Bezeichnung als „eingetragene Lebenspartenerschaft“ unter gleichzeitiger Beseitigung sogar der letzten Schlechterstellungen gegenüber der Ehe hätte es da auch noch gegeben. „„Ehe für alle“ – ein Bärendienst“ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (I)

Heute lesen Sie erstmals seit längerer Zeit wieder einen rechtspolitischen Text. Es handelt sich dabei um einen sehr konkreten Vorschlag zur Liberalisierung des Baurechts im Innenbereich.

Der Innenbereich ist der Teil einer Gemeinde, der im Zusammenhang bebaut ist. Dort stehen die Häuser im Prinzip unmittelbar nebeneinander, egal, ob es sich nun um ein Wohn- oder Gewerbegebiet handelt. Das Gegenteil dazu ist der Außenbereich, also im Wesentlichen Wald und Wiese. Das Baurecht geht davon aus, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, im Innenbereich dagegen schon. Der Innenbereich ist daher häufig mit Bebauungsplänen „durchgeplant“, die den Grundstückseigentümern einerseits erlauben, zu bauen, ihnen andererseits aber auch Grenzen dafür auferlegen, wie, wo, was und wie viel sie bauen dürfen. „Das Baurecht privatisieren! (I)“ weiterlesen

Sex in der Erlebnisgrotte: Die Strafbarkeit von „Das gehört sich aber nicht!“

Was wurden nicht alles für Witze gemacht über das Augsburger Hallenbad-Sex-Urteil. Dass man für Geschlechtsverkehr in der „Erlebnisgrotte“ (!) verurteilt wird, lädt geradezu zu Wortspielen über Liebesspiele ein.

Das Landgericht hat in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts bestätigt, es ist nun (zumindest für die Angeklagten) rechtskräftig, da im Jugendstrafrecht gemäß § 55 Abs. 2 JGG jede Seite nur ein Rechtsmittel einlegen kann und dem Berufungsführer daher die Revision verwehrt ist. „Sex in der Erlebnisgrotte: Die Strafbarkeit von „Das gehört sich aber nicht!““ weiterlesen