Grundzüge des Wasserrechts

Das öffentliche Wasserrecht soll das Wasser als Gemeingut erhalten. Im Gegensatz zum restlichen Erdreich unter einem Grundstück gehören Gewässer an der Oberfläche und Grundwasser nicht ausschließlich dem zivilrechtlichen Eigentümer.

Anwendungsbereich des Wassergesetzes sind:

  • das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG)
  • das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser (Art. 1 Abs. 1 BayWG)
  • Küstengewässer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 2 WHG)
  • das Meer (§ 2 Abs. 1a, § 3 Nr. 2a WHG)
  • Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 3 WHG)
  • Heilquellen (Art. 1 Abs. 1 BayWG)

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Die Top Ten für den September 2016

Ein Briefkopf ist meistens mehr eine Layout- als eine Rechtsfrage. Bei Juristen ist das aber durchaus anders: Im Recht der Anwälte können Briefbögen unter Umständen Haftungsfolgen auslösen.

Gemeinnützige Vereine müssen tatsächlich für die Allgemeinheit tätig sein. Daher dürfen sie nicht nur einen kleinen Personenkreis fördern – aber was heißt schon „klein“? „Die Top Ten für den September 2016“ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (II)

Im letzten Beitrag haben wir dargestellt, wie aus dem bisherigen staatslastigen Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben, in dem konkrete nachbarliche Interessen allenfalls ein Nebenaspekt sind, ein Rechtsverhältnis werden könnte, in dem mündige Bürger ihre Rechte selbstständig wahren können. Damit würden die Eigentumsrechte der Betroffenen zielgenauer und effektiver gegeneinander abgewogen und wären weniger behördlicher Willkür ausgesetzt.

Heute wollen wir uns ansehen, wie ein derartiges Vorhaben gesetzlich geregelt werden könnte. Dabei müssen wir uns den bisherigen Unterschied zwischen Landesbauordnung und Bundesbaugesetzbuch einfach wegdenken – warum das Grundgesetz dem Bund in dieser zutiefst lokalen Sache überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zubilligt, ist ohnehin nicht verständlich. „Das Baurecht privatisieren! (II)“ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (I)

Heute lesen Sie erstmals seit längerer Zeit wieder einen rechtspolitischen Text. Es handelt sich dabei um einen sehr konkreten Vorschlag zur Liberalisierung des Baurechts im Innenbereich.

Der Innenbereich ist der Teil einer Gemeinde, der im Zusammenhang bebaut ist. Dort stehen die Häuser im Prinzip unmittelbar nebeneinander, egal, ob es sich nun um ein Wohn- oder Gewerbegebiet handelt. Das Gegenteil dazu ist der Außenbereich, also im Wesentlichen Wald und Wiese. Das Baurecht geht davon aus, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, im Innenbereich dagegen schon. Der Innenbereich ist daher häufig mit Bebauungsplänen „durchgeplant“, die den Grundstückseigentümern einerseits erlauben, zu bauen, ihnen andererseits aber auch Grenzen dafür auferlegen, wie, wo, was und wie viel sie bauen dürfen. „Das Baurecht privatisieren! (I)“ weiterlesen

Rechtsbehelfe gegen einen Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan besitzt – im Gegensatz zum Flächennutzungsplan – unzweifelhaft Außenwirkung. Er bestimmt ganz wesentlich, ob und wie ein Eigentümer sein Grundstück bebauen darf. Damit stellt sich aber auch die Frage, wie man einen beschlossenen Bebauungsplan anfechten kann. Die folgende Übersicht zeigt die statthaften Rechtsbehelfe nach bayerischem und deutschem Recht:

1. Normenkontrolle, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO „Rechtsbehelfe gegen einen Bebauungsplan“ weiterlesen