„Klausuren müssen keinen doppelten Boden haben“

Wir haben ein Interview mit Gerd Lang-Müller, dem Autor der „Faktenwissen“-Bücher, über seine beiden ersten Werke zum Baurecht und zum Allgemeinen Teil des BGB geführt. Das Konzept dieser Lernhilfe ist, dass sie keine Lehrbücher sein wollen, sondern vielmehr die richtigen Antworten für entscheidende Klausursituationen trainieren sollen.

Herr Lang-Müller, Ihre ersten beiden „Faktenwissen“-Bücher bezeichnen Sie ausdrücklich als „keine Lehrbücher“. Wie kommt das?

Weil es einfach keine Lehrbücher sind. Lehrbücher, die dem Studenten das Wissen in aller Ausführlichkeit von Grund auf vermitteln, gibt es schon genug – in allen Qualitätsstufen und in allen Preisklassen. Diesen Markt wollte ich nicht auch noch bereichern. „„Klausuren müssen keinen doppelten Boden haben““ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (II)

Im letzten Beitrag haben wir dargestellt, wie aus dem bisherigen staatslastigen Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben, in dem konkrete nachbarliche Interessen allenfalls ein Nebenaspekt sind, ein Rechtsverhältnis werden könnte, in dem mündige Bürger ihre Rechte selbstständig wahren können. Damit würden die Eigentumsrechte der Betroffenen zielgenauer und effektiver gegeneinander abgewogen und wären weniger behördlicher Willkür ausgesetzt.

Heute wollen wir uns ansehen, wie ein derartiges Vorhaben gesetzlich geregelt werden könnte. Dabei müssen wir uns den bisherigen Unterschied zwischen Landesbauordnung und Bundesbaugesetzbuch einfach wegdenken – warum das Grundgesetz dem Bund in dieser zutiefst lokalen Sache überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz zubilligt, ist ohnehin nicht verständlich. „Das Baurecht privatisieren! (II)“ weiterlesen

Das Baurecht privatisieren! (I)

Heute lesen Sie erstmals seit längerer Zeit wieder einen rechtspolitischen Text. Es handelt sich dabei um einen sehr konkreten Vorschlag zur Liberalisierung des Baurechts im Innenbereich.

Der Innenbereich ist der Teil einer Gemeinde, der im Zusammenhang bebaut ist. Dort stehen die Häuser im Prinzip unmittelbar nebeneinander, egal, ob es sich nun um ein Wohn- oder Gewerbegebiet handelt. Das Gegenteil dazu ist der Außenbereich, also im Wesentlichen Wald und Wiese. Das Baurecht geht davon aus, dass im Außenbereich grundsätzlich nicht gebaut werden soll, im Innenbereich dagegen schon. Der Innenbereich ist daher häufig mit Bebauungsplänen „durchgeplant“, die den Grundstückseigentümern einerseits erlauben, zu bauen, ihnen andererseits aber auch Grenzen dafür auferlegen, wie, wo, was und wie viel sie bauen dürfen. „Das Baurecht privatisieren! (I)“ weiterlesen

Baurechtliche Fallgruppen

Die Frage, ob ein Eigentümer sein Grundstück in einer bestimmten Weise bebauen darf, richtet sich nach vielerlei Vorschriften. Aber all diese Vorschriften und ihre Kenntnis nützt nichts, wenn man die Einstiegsnormen nicht kennt, die oftmals schon das Prüfungsprogramm vorgeben.

Die erste große Weichenstellung ergibt sich danach, ob ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt. Ein Bebauungsplan ist gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nur dann qualifiziert, wenn er „mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält“. (Ein Spezialfall des qualifizierten Bebauungsplans ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 2 BauGB, der von vornherein nur ein bestimmtes Bauprojekt vorsieht und bei dem sich dementsprechend normale Baurechtsfragen eher nicht stellen.) „Baurechtliche Fallgruppen“ weiterlesen