Prüfungsanfechtung: Erfolgsquoten im bayerischen juristischen Staatsexamen

Nachdem wir vor Kurzem häufige Fragen zur Prüfungsanfechtung beantwortet haben, nun ein Nachtrag zu den Aussichten der Anfechtung. Die Jahresberichte des bayerischen Landesjustizprüfungsamts geben sehr detailliert Auskunft über die Nachprüfungsverfahren sowie über die verwaltungsgerichtlichen Prozesse. Die Zahlen beziehen sich jeweils auf das Erste und das Zweite Juristische Staatsexamen in Bayern, von denen jeweils zwei Durchgänge pro Jahr veranstaltet werden.

Nachprüfungsverfahren

Das Nachprüfungsverfahren ist eine neben der gerichtlichen Anfechtung stehende Maßnahme der Selbstkontrolle der Korrektoren (Remonstration). Der Prüfling reicht dabei eine „konkret und nachvollziehbar begründete“ Remonstrationsschrift ein. Aufgrund dieser bewertet der Prüfer die Arbeit erneut und muss dabei auf die Kritikpunkte des Kandidaten eingehen. „Prüfungsanfechtung: Erfolgsquoten im bayerischen juristischen Staatsexamen“ weiterlesen

Häufige Fragen zur Prüfungsanfechtung

woman-1006102_1280Prüfungsanfechtungen sind schwierig und erfordern eine sehr zielgerichtete Klagebegründung. Allgemeines Vorbringen, die Note sei nicht angemessen, führt niemals zum Erfolg. Vielmehr müssen dem Prüfer tatsächliche Bewertungsfehler nachgewiesen werden.

Am Ende eines Studiums steht in vielen Studiengängen auch heute noch eine alles entscheidende Prüfung. Diese muss bestanden werden, um das Studium erfolgreich abzuschließen, in manchen Fächern entscheidet sie ohne Berücksichtigung der Leistungen während des Studiums sogar ganz allein über die erreichte Note und die Berufsaussichten.

Fallen die Noten nicht so gut aus wie erhofft, fällt man durch die Prüfung oder – der Super-GAU – wird das Examen im letzten möglichen Versuch endgültig nicht bestanden, möchte man die Bewertung natürlich irgendwie anfechten. Heute beantworten wir einige Fragen dazu. „Häufige Fragen zur Prüfungsanfechtung“ weiterlesen

Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern

empty-314554_1280Die juristische Prüfungsordnung für Bayern sieht ein Nachprüfungsverfahren parallel zur gerichtlichen Klage vor. Der Ausgang dieses Verfahrens darf aber nicht abgewartet werden, da ansonsten die Klage verfristet wäre. Hierin liegt eine gewisse Falle, in die Prüfungsteilnehmer keinesfalls tappen sollten.

Die bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) regelt den Rahmen des juristischen Studiums, vor allem aber die beiden Staatsexamina (Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung). Ob man einen juristischen Abschluss bekommt, hängt also ganz wesentlich von den Vorschriften der JAPO ab. Die JAPO selbst ist übrigens eine Verordnung, an deren Entstehen zahlreiche bayerische Staatsministerien beteiligt waren.

Prüfungsanfechtung gemäß § 14 JAPO

Nach einem gar nicht oder nicht zur eigenen Zufriedenheit bestandenen Prüfungsversuch stellt sich natürlich auch die Frage, wie man gegen das Ergebnis vorgehen und eventuell eine bessere Bewertung erreichen kann. § 14 der JAPO regelt das Nachprüfverfahren im allgemeinen Teil, also gleichermaßen für das erste wie für das zweite Examen: „Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern“ weiterlesen

Die Varianten des Schadenersatzes

Schadenersatz ist nicht gleich Schadenersatz. Es gibt hier teilweise sehr unterschiedliche Ausprägungen des Schadenersatzes. Zudem kann man diese sehr leicht verwechseln. Daher hier eine Übersicht über die verschiedenen Fallgruppen:

positives/negatives Interesse

Das positive Interesse erfasst alle Vorteile, die der Vertragspartner gehabt hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Demgegenüber stellt ihn das negative Interesse nur so als hätte er niemals etwas von diesem Geschäft gehört. Das negative Interesse kann insbesondere von dem, der eine Willenserklärung anfechtet, verlangt werden (§ 122 Abs. 1). „Die Varianten des Schadenersatzes“ weiterlesen

„Klausuren müssen keinen doppelten Boden haben“

Wir haben ein Interview mit Gerd Lang-Müller, dem Autor der „Faktenwissen“-Bücher, über seine beiden ersten Werke zum Baurecht und zum Allgemeinen Teil des BGB geführt. Das Konzept dieser Lernhilfe ist, dass sie keine Lehrbücher sein wollen, sondern vielmehr die richtigen Antworten für entscheidende Klausursituationen trainieren sollen.

Herr Lang-Müller, Ihre ersten beiden „Faktenwissen“-Bücher bezeichnen Sie ausdrücklich als „keine Lehrbücher“. Wie kommt das?

Weil es einfach keine Lehrbücher sind. Lehrbücher, die dem Studenten das Wissen in aller Ausführlichkeit von Grund auf vermitteln, gibt es schon genug – in allen Qualitätsstufen und in allen Preisklassen. Diesen Markt wollte ich nicht auch noch bereichern. „„Klausuren müssen keinen doppelten Boden haben““ weiterlesen

Einwendungen und Einreden

Einwendungen und Einreden sind ein wichtiges Begriffspaar im Recht. Es gibt verschiedene Unterschiede zwischen beidem, aber auch eine große Gemeinsamkeit: Es sind Gegenargumente gegen Forderungen.

Der Hauptunterschied ist, dass Einreden erhoben werden müssen („bei der Einrede muss man reden“), Einwendungen dagegen nicht. Derjenige, der sich mit diesen Argumenten auseinandersetzen muss, also der Richter, hat Einwendungen stets zu berücksichtigen, Einreden aber nur, wenn sich der Begünstigte darauf beruft.

Die Einwendungen werden wiederum nach ihrer Wirkung aufgeteilt: „Einwendungen und Einreden“ weiterlesen

Kein Glück für nomadisierende Studenten

Vor einigen Wochen hat das Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen und genaues Entscheidungsdatum noch unbekannt) einen eher skurrilen Fall aus dem Hochschulrecht zu beurteilen gehabt: An einer oberbayerischen Universität war für Studenten aus einem naturwissenschaftlichen Bereich eine Prüfung angesetzt. Als sie sich zur festgelegten Zeit am festgelegten Hörsaal einfanden, mussten sie feststellen, dass dieser unerwartet belegt war. Aufgrund eines Versehens schrieb hier bereits ein anderes Kurs seine Klausur. Diese war bereits im Gange und sollte nicht über Gebühr gestört werden, sodass die Prüflinge auch nicht auf freie Plätze im Saal vertröstet werden konnten.

Also zogen der Professor und seine Studenten durch die Universität und suchten nach einem freien (und passenden) Raum. Als sie schließlich einen fanden, mussten hier noch die Tische, die von einer anderen Veranstaltung an den Rand des Zimmers geschoben waren, in eine klausurgeeignete Anordnung gebracht werden. Der ganze unerwartete Aufwand führte schließlich zu einer Verspätung von ca. 35 Minuten, die aber selbstverständlich bei der Bearbeitungszeit berücksichtigt wurde. Aufgrund der ganzen Umstände, die die Konzentration der Studenten sicher nicht förderte, räumten die Korrektoren einen etwas vorteilhafteren Benotungsmaßstab als üblich ein, der laut den Angaben der Universität den Schnitt um ca. 0,2 Notenstufen verbesserte.

Dies reichte einem der Prüfungsteilnehmer aber nicht. Er forderte die Annullierung der Prüfung, hilfsweise eine stärkere Anhebung seiner Note. Nachdem die Hochschule dafür keinen Anlass gesehen hatte, reichte er Klage beim zuständigen VG München ein. Das Gericht stellte sich in seiner Entscheidung auf die Seite der Universität und wies die Klage ab:

Zunächst ist die spontane Verlegung, die zwar grundsätzlich zu vermeiden ist, kein derart grober Eingriff in die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung, dass diese komplett aufgehoben werden müsse. Es handelt sich vielmehr um eine normale Unannehmlichkeit, wie sie desöfteren vorkommt. Der einzelne Studierende hat keinen Anspruch darauf, dass eine Prüfung stets nur so wie angekündigt oder überhaupt nicht stattfinde. Ansonsten hätte der Professor den Termin absagen und – mit angemessener Frist – neu ankündigen müssen, was eher zu größeren Problemen geführt hätte als die streitgegenständliche Verschiebung um eine halbe Stunde.

Auch eine Verbesserung der Note über den ohnehin abgemilderten Bewertungsmaßstab ist nicht angezeigt. Für einen echten Härteausgleich fehlt es an einem tragfähigen Grund. Es ist allgemein anerkannt (…), dass auch das Studium auf den Beruf vorbereiten soll. Im Berufsleben sind spontane Änderungen der Pläne, Überraschungen und Unwägbarkeiten eher die Regel als die Ausnahme. Von jedem Berufstätigen (und auch von Studierenden) kann eine gewisse Flexibilität erwartet werden. Macht ein Prüfungsteilnehmer geltend, dass eine derartige Abweichung vom angekündigten und erwarteten Lauf der Dinge bereits eine unzumutbare Störung seiner Konzentration und eine Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten zur Folge habe, handelt es sich dabei vielmehr um einen Leistungsmangel seinerseits.

Ein Freibrief für Universitäten zu einer schlampigen Prüfungsplanung (an der sie sicher auch selbst kein Interesse haben) ist das Urteil aber nicht: Wenn die Störungen erheblicher gewesen wären, also die Prüfung bspw. von den Vormittag auf den Nachmittag verschoben worden wäre oder überraschend eine Woche früher stattgefunden hätte, wäre es möglicherweise anders ausgegangen. Das VG München bestätigt aber einmal mehr die wohl in der ganzen Bundesrepublik geltende Leitlinie, dass es im Hochschulrecht sehr schwer ist, auf dem Rechtsweg zu besseren Noten zu kommen.