Steuern sind Kunst

Steuern sind Raub – so lautet eine beliebte Aussage aus der liberalen Ecke. Juristisch ist das zwar nicht ganz zutreffend, aber das hat einem zugkräftigen Slogan ja noch nie geschadet.

Nun sind Steuern aber auch Kunst. Bei der Taxmaster GmbH kann man den „Master of Arts in Taxation“ erwerben. Aber angesichts schier unendlicher deutscher Steuergesetze ist es vielleicht tatsächlich eine Kunst, möglichst wenig Steuern zu zahlen.

Hinzu kommt natürlich, dass die „Arts“ nicht nur die bildenden Künste sind, sondern man im englischsprachigen Raum bspw. auch die Sozial- und Geisteswissenschaften unter den „Master of Arts“ fasst, soweit es keine spezielle Bezeichnung (wie zum Beispiel den „Master of Laws“, kurz „LL.M.“) gibt.

Bundesverfassungsgerichtsurteil: NPD nicht verboten, Stadthalle reloaded

town-home-270912_640Das heutige Bundesverfassungsgerichtsurteil zum NPD-Verbot könnte neue Probleme in sogenannten „Stadthallenfällen“ schaffen. Dass eine Partei vom zuständigen Gericht für „an sich verfassungswidrig“ erklärt, aber nicht verboten wurde, ist eine neue Konstellation im öffentlichen Recht. Künftige Generationen von Studenten un Examenskandidaten werden damit sicherlich bald konfrontiert werden.

Die Stadt S besitzt eine Stadthalle, die regelmäßig für verschiedene kulturelle, soziale und politische Zwecke genutzt wird. Als die Partei P die Stadthalle für ihren Landesparteitag anmieten will, lehnt der Bürgermeister B dies jedoch ab. Zwar sei die Halle zum vorgesehenen Datum noch frei. Da die P-Partei jedoch verfassungswidrig sei, komme eine Vermietung keinesfalls in Frage.

So ähnlich beginnen jedes Semester unzählige Universitäts- und Examensklausuren im juristischen Studium. Dieses absolute Standardproblem des öffentlichen Rechts darf keinem Studenten oder gar Examenskandidaten fremd sein. „Bundesverfassungsgerichtsurteil: NPD nicht verboten, Stadthalle reloaded“ weiterlesen

Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern

empty-314554_1280Die juristische Prüfungsordnung für Bayern sieht ein Nachprüfungsverfahren parallel zur gerichtlichen Klage vor. Der Ausgang dieses Verfahrens darf aber nicht abgewartet werden, da ansonsten die Klage verfristet wäre. Hierin liegt eine gewisse Falle, in die Prüfungsteilnehmer keinesfalls tappen sollten.

Die bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) regelt den Rahmen des juristischen Studiums, vor allem aber die beiden Staatsexamina (Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung). Ob man einen juristischen Abschluss bekommt, hängt also ganz wesentlich von den Vorschriften der JAPO ab. Die JAPO selbst ist übrigens eine Verordnung, an deren Entstehen zahlreiche bayerische Staatsministerien beteiligt waren.

Prüfungsanfechtung gemäß § 14 JAPO

Nach einem gar nicht oder nicht zur eigenen Zufriedenheit bestandenen Prüfungsversuch stellt sich natürlich auch die Frage, wie man gegen das Ergebnis vorgehen und eventuell eine bessere Bewertung erreichen kann. § 14 der JAPO regelt das Nachprüfverfahren im allgemeinen Teil, also gleichermaßen für das erste wie für das zweite Examen: „Prüfungsanfechtung: Frist-Falle in der JAPO Bayern“ weiterlesen

Die juristische Notenskala

Juristische Arbeiten werden, von der Erstsemesterhausarbeit über Examensklausuren bis zu den Praxisstationen im Referendariat, nach eienr Notenskala mit 18 Punkten bewertet. Diese entspricht im Wesentlichen der 15-Punkte-Wertung in der Kollegstufe und beim Abitur, nur mit dem Unterschied, dass es noch die Note „vollbefriedigend“ zwischen „befriedigend“ und „gut“ gibt. Vollbefriedigend umfasst also Punktzahlen von 10 bis 12. Bestanden hat, wer wenigstens 4 Punkte erreicht.

Nun könnte man meinen, dass diese Skala das ganze Leistungsspektrum umfasst. Die Besten landen bei 18 Punkten, die Schlechtesten bei 0. Mehr noch, man könnte denken, dass die Verteilung irgendwie linear oder prozentual läuft. Wer die Hälfte richtig hat, bekommt 9 Punkte; wer nur ein Drittel der Fragen beantworten kann, kriegt 6 Punkte. „Die juristische Notenskala“ weiterlesen

Kindesunterhalt (III): Anspruchsvoraussetzungen

Teil I dieser Reihe finden Sie hier und Teil II hier.

Der Anspruch von Kindern gegen Eltern auf Unterhalt gründet sich auf die recht unscheinbare Vorschrift des § 1601 BGB:

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Nach § 1602 haben auch Kinder nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn sie sich nicht selbst unterhalten können, müssen dafür aber – solange sie minderjährig sind – ihr Vermögen nicht einsetzen. „Kindesunterhalt (III): Anspruchsvoraussetzungen“ weiterlesen