Steuern sind Kunst

Steuern sind Raub – so lautet eine beliebte Aussage aus der liberalen Ecke. Juristisch ist das zwar nicht ganz zutreffend, aber das hat einem zugkräftigen Slogan ja noch nie geschadet.

Nun sind Steuern aber auch Kunst. Bei der Taxmaster GmbH kann man den „Master of Arts in Taxation“ erwerben. Aber angesichts schier unendlicher deutscher Steuergesetze ist es vielleicht tatsächlich eine Kunst, möglichst wenig Steuern zu zahlen.

Hinzu kommt natürlich, dass die „Arts“ nicht nur die bildenden Künste sind, sondern man im englischsprachigen Raum bspw. auch die Sozial- und Geisteswissenschaften unter den „Master of Arts“ fasst, soweit es keine spezielle Bezeichnung (wie zum Beispiel den „Master of Laws“, kurz „LL.M.“) gibt.

Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (II)

Fortsetzung von Teil 1 (gestern).

IV. Einzelne Beiträge

Beiträge dienen der konkreten Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasser und Abwasser, siehe unten) und Straßen. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen muss zunächst eine Stammsatzung vorliegen, die die Einrichtung öffentlich-rechtlich widmet. Die Beitragspflicht kann nur in einer von der Stammsatzung getrennten Abgabensatzung festgelegt werden. Bei Straßen dagegen erfolgt die straßenrechtliche Widmung durch Allgemeinverfügung, eine Stammsatzung ist nicht notwendig. „Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (II)“ weiterlesen

Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (I)

Einführung

Einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen erwirtschaften Gemeinden und Landkreise durch Abgaben. Diese kommunalen Steuern richten sich nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), wobei sich der Spielraum der Kommunen bei den einzelnen Abgabearten teilweise deutlich unterscheidet.

Die Abgabehoheit der Gemeinden ergibt sich aus Art. 83 der Bayerischen Verfassung und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach haben die kommunalen Gebietskörperschaften das Recht, ihren Finanzbedarf durch Erhebung eigener Steuern zu decken.

Abgaben müssen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip erhoben werden: „Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (I)“ weiterlesen