Schlechtes Programm – kein Rundfunkbeitrag?

tv-310801_640Der Rundfunkstaatsvertrag verlangt von den öffentlich-rechtlichen Sendern eine bestimmte Programmgestaltung und vor allem Neutralität. Kommen die Rundfunkanstalten diesen Pflichten nicht nach, kann der Beitragspflichtige seine Zahlung verweigern, so zumindest die hier vertretene Meinung. Schwierig wird aber auch die Klärung der Frage sein, ob das Programm vertragsgemäß ist.

Der Rundfunkbeitrag, früher als Rundfunkgebühr bezeichnet, ist in der Bevölkerung auch nach seiner Reform zum Jahr 2013 „beliebt“ wie eh und je. Während man früher durch beharrliches Nichtzahlen durchaus gewisse Chancen hatte, die Gebühr nicht leisten zu müssen, haben sich die rechtlichen Grundlagen heute derart geändert, dass man mittlerweile kaum noch herauskommt. So reicht bereits das Wohnen in einer Wohnung aus, damit man beitragspflichtig ist – und wohnen muss man eben zwangsläufig irgendwo. „Schlechtes Programm – kein Rundfunkbeitrag?“ weiterlesen

Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (II)

Fortsetzung von Teil 1 (gestern).

IV. Einzelne Beiträge

Beiträge dienen der konkreten Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasser und Abwasser, siehe unten) und Straßen. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen muss zunächst eine Stammsatzung vorliegen, die die Einrichtung öffentlich-rechtlich widmet. Die Beitragspflicht kann nur in einer von der Stammsatzung getrennten Abgabensatzung festgelegt werden. Bei Straßen dagegen erfolgt die straßenrechtliche Widmung durch Allgemeinverfügung, eine Stammsatzung ist nicht notwendig. „Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (II)“ weiterlesen

Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (I)

Einführung

Einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen erwirtschaften Gemeinden und Landkreise durch Abgaben. Diese kommunalen Steuern richten sich nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), wobei sich der Spielraum der Kommunen bei den einzelnen Abgabearten teilweise deutlich unterscheidet.

Die Abgabehoheit der Gemeinden ergibt sich aus Art. 83 der Bayerischen Verfassung und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach haben die kommunalen Gebietskörperschaften das Recht, ihren Finanzbedarf durch Erhebung eigener Steuern zu decken.

Abgaben müssen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip erhoben werden: „Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (I)“ weiterlesen