Die Top Ten für den Dezember 2017

BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

https://elternbeirat-bayern.de/2017/12/welche-rechte-hat-der-elternbeirat-gegenueber-der-schulaufsicht/

„Die Top Ten für den Dezember 2017“ weiterlesen

Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (II)

Fortsetzung von Teil 1 (gestern).

IV. Einzelne Beiträge

Beiträge dienen der konkreten Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasser und Abwasser, siehe unten) und Straßen. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen muss zunächst eine Stammsatzung vorliegen, die die Einrichtung öffentlich-rechtlich widmet. Die Beitragspflicht kann nur in einer von der Stammsatzung getrennten Abgabensatzung festgelegt werden. Bei Straßen dagegen erfolgt die straßenrechtliche Widmung durch Allgemeinverfügung, eine Stammsatzung ist nicht notwendig. „Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (II)“ weiterlesen

Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (I)

Einführung

Einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen erwirtschaften Gemeinden und Landkreise durch Abgaben. Diese kommunalen Steuern richten sich nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG), wobei sich der Spielraum der Kommunen bei den einzelnen Abgabearten teilweise deutlich unterscheidet.

Die Abgabehoheit der Gemeinden ergibt sich aus Art. 83 der Bayerischen Verfassung und Art. 22 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach haben die kommunalen Gebietskörperschaften das Recht, ihren Finanzbedarf durch Erhebung eigener Steuern zu decken.

Abgaben müssen nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Äquivalenzprinzip und dem Kostendeckungsprinzip erhoben werden: „Grundzüge des bayerischen Kommunalabgabenrechts (I)“ weiterlesen

Die Zustellungsgesetze im bayerischen Verwaltungsrecht

Die Frage des jeweils für Zustellungen im Verwaltungsrecht anwendbaren Gesetzes ist höchst unübersichtlich und nicht immer einfach zu klären. Insgesamt muss man sagen, dass diese Vorschriften aber relativ wenig praktische Bedeutung besitzen, da fast alle Behörden – aufgrund ihrer Erfahrung beim Erlassen zahlreicher Bescheide – korrekt zustellen. Und sogar, wenn der Bürger Formfehler geltend machen kann, nützt ihm dies in aller Regel nicht viel, da der Verwaltungsakt dann eben inhaltlich identisch und formell korrigiert erneut erlassen wird. Insofern ist es meist deutlich produktiver, gegen den Inhalt einer behördlichen Verfügung vorzugehen.

Die Unterschiede in den Anwendungsbereichen von VwZG, VwZVG, AO und sogar ZPO erklären wir auf verwaltungsrecht-faq.de.