Im Zusammenhang der immer näher rückenden vorgeschriebenen Impfung gegen das Corona-Virus wird gelegentlich über die Frage diskutiert, ob man eine solche gesetzlich angeordnete Impfung nun korrekterweise als Impfpflicht oder als Impfzwang deklarieren müsse. Nicht selten hört man dazu die Theorie, diese beiden Begriffe meinten etwas ganz Verschiedenes. Gibt es also, allgemein gesagt, in der Rechtssprache einen Unterschied zwischen Pflicht und Zwang?
Eine Pflicht ist „die Anforderung eines bestimmten Verhaltens“ (Köbler, Juristisches Wörterbuch). Einfacher gesagt ist es eben etwas, das man tun muss. Dieses „Müssen“ ergibt sich aus dem Gesetz oder (meist im Zivilrecht) aus einem Vertrag.
Zwang setzt Pflicht um
Als Zwang bezeichnet man dagegen „die Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache mit Gewalt“. Zwang im engeren Sinne meint den Verwaltungszwang, also die Durchsetzung einer Pflicht mit Gewalt. „Gewalt“ ist dabei nicht ganz so martialisch zu verstehen. Mittel des Zwangs können zwar die Zwangshaft, aber auch Zwangsgelder sein. Auch die Ersatzvornahme, also die recht friedliche Erledigung der Pflicht durch eine andere Person (z.B. das Abschleppen eines unerlaubt abgestellten Autos und das Schneiden einer vorschriftswidrig wuchernden Hecke) wird als Verwaltungszwang eingeordnet.
Kann man also sagen, dass eine Pflicht nur auf dem Papier steht, der Zwang dagegen der Umsetzung der Pflicht in der realen Welt dient? In gewisser Weise schon, aber das ist etwas missverständlich.