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Beamte in die Rentenversicherung?
Wer ist eigentlich dafür das Beamte auch in Renten Kassen einzahlen sollen,bin Mal gespannt wer es teilt.
So oder so ähnlich, jedenfalls meist ähnlich elegant formuliert, werden in Sozialen Medien gerne Forderung aufgestellt, dass auch Beamte in die Rentenversicherung einzahlen sollen. Auch in der Politik und von Verbänden wird diese Forderung bisweilen vertreten. Was ist nun rechtlich davon zu halten?
Eines vorweg: Rechtlich wäre der Staat sicher nicht daran gehindert, die Altersversorgung der Beamten an die Rentenkassen anzugliedern.
Er hat sich nur bisher anders entschieden. Dies wiederum ist auf die historischen Wurzeln des Beamtentums zurückzuführen. Dem liegt die archaische Vorstellung zugrunde, dass jedes Staatsamt ein Ehrenamt ist, das nicht entlohnt wird. Weil man von einem Ehrenamt so schlecht leben kann, sorgt der Staat im Gegenzug für den Lebensunterhalt der Beamten. Das ist aber kein Lohn für ihre Tätigkeit, sondern quasi eine Unterstützung, damit sie nicht verhungern. „Beamte in die Rentenversicherung?“ weiterlesen
Der befreiende erste Entwurf
Das wiederum führt dazu, dass es völlig unmöglich ist, diese Schriftsätze in einem Durchgang von oben bis unten runterzuschreiben. Das Schreiben ist ein längerer Prozess, der einige Stunden meist über mehrere Tage in Anspruch nimmt. Der Schriftsatz durchläuft mehrere Stadien und die finale Version hat mit dem ersten Entwurf oft wenig zu tun.
Trotzdem oder gerade deswegen hat der erste Entwurf für mich immer eine befreiende Wirkung.
Wenn der Richter nicht unterschreibt
Eine Theorie dazu ist, Richter würden ihre Entscheidungen deswegen nicht unterschreiben, weil sie dann keine Verantwortung für die Entscheidungen übernehmen müssten. Sie könnten quasi so tun als hätten sie den Beschluss oder das Urteil, auf dem ihr Namen aber keine Unterschrift steht, nie gesehen und jedenfalls nicht erlassen.
Ich stelle mir gerade die Aussage des Richters im Ernstfall vor:
Generalstreik unzulässig?
Streikrecht im Grundgesetz
Das Streikrecht ist im Grundgesetz ausdrücklich festgelegt. Artikel 9 Absatz 3 GG regelt es als Unterfall der Vereinigungsfreiheit:
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Whataboutism im Recht
Eines meiner Lieblingsworte im aktuellen Bullshit-Bingo ist „Whataboutism“, gerne auch halbverdeutscht als „Whataboutismus“. Wer dieses Wort benutzt, will anprangern, dass man auf einen Kritikpunkt dadurch antwortet, dass es ja ebenso andere Kritikpunkte in anderer Hinsicht gäbe. Frei übersetzt bedeutet es soviel wie „Wirf mir meine Inkonsequenz bloß nicht vor, darauf bin ich nämlich stolz“.
Das Recht ist voll von Whataboutism. Bei jeder Regelung, die der Gesetzgeber einführt, muss er sich fragen, wie diese in das Gesamtsystem des Rechts passt. „Wenn ich nun X anordne, was ist dann mit Y?“ ist eine Grundfrage des Rechtsstaats. Die Gleichberechtigung in Art. 3 GG verlangt vom Staat, wesentlich gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln.
Eilt sehr
Meine Mitarbeiterin war bei Anforderung von Akten beim BGH offenbar sehr überzeugend:
Und schon am nächsten Tag waren sie da. Da kann man nicht meckern.
Nichtjuristen als Richter
Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick darüber geben, wo nichtjuristische Richter an deutschen Gerichten mitwirken
Strafrecht
Im Strafrecht werden ehrenamtliche Richter als Schöffen bezeichnet.
Diese sind ab mittelschwerer Kriminalität an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beteiligt. Dabei handelt es sich um die Schöffengerichte beim Amtsgericht (§ 29 GVG) und um die Strafkammern bei den Landgerichten (§ 76 Abs. 1 GVG). Auch bei kleineren Delikten, für die der Einzelrichter beim Amtsgericht zuständig ist, kommt in der Berufung eine kleine Strafkammer (ein Richter plus zwei Schöffen) zum Einsatz.
Lediglich bei Staatsschutzdelikten sind keine Schöffen beteiligt, da hier ein OLG-Senat aus drei oder fünf Berufsrichtern entscheidet (§ 122 Abs. 2 GVG) und es keine Berufungsinstanz gibt.
Die Freuden des Parkens
- Ich bin verheiratet.
- Meine Frau arbeitet für einen Arzt.
- Der Arzt betreibt eine Praxis.
- Zu der Praxis gehören mehrere Mitarbeiterparkplätze.
- Die Mitarbeiterparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage.
- In der Tiefgarage befinden sich auch noch Parkplätze anderer Eigentümer bzw. Mieter im Haus.
Soweit habe ich Sie hoffentlich noch nicht überfordert.
Drittfirma kontrolliert Parkplätze
Nun geht es aber etwas komplizierter weiter.
Damit diese Parkplätze in der Tiefgarage nur von den Berechtigten benutzt werden, wurde wohl seitens der Eigentümergemeinschaft eine Firma mit der Überwachung beauftragt. Diese Firma hängt nun – vereinfacht gesagt – ihre Geschäftsbedingungen aus, aus denen Folgendes hervorgeht:
Eines Paketes lange Reise nach Berlin
Dafür fordere ich in der Regel die Akten beim zuvor tätigen Gericht an, die mir dann (selten) elektronisch oder (häufig) per Post zugeschickt werden. Das funktioniert alles recht gut, auch bei Gerichten, die irgendwo weit weg in anderen Bundesländern gelegen sind. Ich fordere per beA die Akteneinsicht an, nach ein paar Tagen kommen die Akten, mein Büro scannt sie, anschließend wird alles wieder verpackt und zurückgesandt. Wenn es gut läuft, hat das Gericht nach ca. einer Woche die Akten wieder, mehr als zwei Wochen dauert es normalerweise nie.
Drei Postwege voller Pannen
Bei einem Verfahren, das bei einem Berliner Amtsgericht und anschließend beim Landgericht verhandelt wurde, lief aber gar nichts normal. Und das lag, wie ich auch als überzeugter Bayer zugeben muss, nicht an Berlin.