Die Top Ten für den November 2017

https://rechtshistorie.de/2017/11/23/sind-die-reichsjustizgesetze/

https://www.arbeitsrecht-faq.de/2017/11/wann-gilt-%C2%A7-4-kschg/

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Die Top Ten für den Januar 2017

Im Verein braucht es einen Schriftführer – dieser oftmals unterschätzte Posten genießt aber ein hohes Vertrauen und hat wichtige Aufgaben.

Bei Verkehrsrecht-FAQ ging es darum, ob die Verkehrsrechtsschutzversicherung auch die Kosten eines Bußgeldverfahrens nach einem Verkehrsunfall trägt.

War die DDR ein Einparteienstaat, in dem es nur die SED gab? Diese Frage beleuchtet rechtshistorie.de. „Die Top Ten für den Januar 2017“ weiterlesen

Die Top Ten für den Oktober 2016

Auch Radfahrer sind natürlich den allgemeinen Vorschriften des Verkehrsrechts und speziellen Regeln unterworfen. Und wie war das nochmal, darf man als Radfahrer Musik über Kopfhörer hören?

Das BGB hat eine lange Geschichte. Die Sklaverei hat es aber, entgegen einem Gerücht, nicht erst verbieten müssen. Mehr dazu auf rechtshistorie.de.

Zwischen „Recht haben“ und „Recht bekommen“ steht nicht selten die Frage, ob man sein Recht wirklich beweisen kann. Auch in der ZPO spielt die Darlegungslast eine erhebliche Rolle. „Die Top Ten für den Oktober 2016“ weiterlesen

Das Leid des Syndikus

the-figure-of-the-1524806_640Wie der bei einem Unternehmen angestellte Jurist (Syndikus) sozialversicherungsrechtlich zu behandelt ist, war lange umstritten. Nachdem ihn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in die Rentenversicherung zwang, hat der Gesetzgeber im „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ eine Ausnahme geschaffen.

Als Syndikus (Plural: Syndici, wobei das C wie ein Z ausgesprochen wird) bezeichnet man einen Rechtsanwalt, der bei einem nichtjuristischen Arbeitgeber angestellt ist. Daher hat sich auch die Bezeichnung „Unternehmensjurist“ eingebürgert.

Diese Syndici standen immer im Grenzbereich zwischen „richtigen“ Rechtsanwälten, die selbstständig für die wechselnde Mandanten tätig sind, und bloßen Arbeitnehmern. Eine besondere Bedeutung hatte und hat dies bei der Frage, ob sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. „Das Leid des Syndikus“ weiterlesen

Kein Anspruch auf „Hartz IV“ wegen einmaliger Belastung

Das Sozialgericht Dresden hatte über einen Antrag auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) zu entscheiden, der etwas untypisch gelagert war: Ein Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld I) lag mit seinem Gesamteinkommen ca. 150 Euro über dem Hartz-IV-Satz und hatte damit kein Recht auf aufstockende Leistungen. Dies änderte sich jedoch in einem Monat des Jahres 2012 (zumindest das gerichtliche Aktenzeichen legt diesen Schluss nahe), als die Familie Heizöl brauchte.

Die Rechnung für die Lieferung betrug ca. 460 Euro, sodass der der Familie im betreffenden Monat zur Verfügung stehende Betrag gut 300 Euro unter dem AlG-II-Niveau lag. Das Gericht musste nun die Frage klären, ob dadurch für diesen einen Monat ein Anspruch auf Hartz IV bestand. „Kein Anspruch auf „Hartz IV“ wegen einmaliger Belastung“ weiterlesen

Eingliederungshilfe für Ausländer

Zur Zeit geistert die Abbildung eines angeblichen Arbeitslosengeld-II-Bescheids durch das Internet, auf dem für eine vierköpfige Familie ein Gesamtbetrag von über 4000 Euro monatlich ausgewiesen ist. Diese Summe setzt sich, neben den eher bescheidenen „Hartz IV“-Leistungen von 289 bzw. 345 Euro sowie Unterkunftskosten, vor allem aus einer „Eingliederungshilfe“ in Höhe von stolzen 2262,50 Euro zusammen. In reißerischer Sprache und fehlerhaftem Deutsch wird dazu erklärt, dies sei eine ausländische Familie und „Asylanten erhalten neben Hartz IV zusätzlich Eingliederungshilfe“.

Ist da etwas Wahres dran? Wirft unser Staat ohne nachvollziehbaren Grund allen Asylanten über 500 Euro pro und Monat hinterher, damit sie sich mit diesem Geld irgendwie „eingliedern“? Oder ist das eine von mittlerweile vielen Internet-Enten? „Eingliederungshilfe für Ausländer“ weiterlesen

Hobby Lobby

Außerhalb der USA mag man sich fragen, was „Hobby Lobby“ denn sein soll. In den USA kannten bisher wohl auch nicht so viele Menschen den Heimwerkermarkt, denn gut 500 Filialen sind in einem derart riesigen Land nicht so wahnsinnig viel. Das dürfte sich nun geändert haben und „schuld“ ist der Supreme Court, das oberste Gericht der USA.

Ein Kernstück der Obama-Regierung war die Einführung einer bundesweiten Pflicht-Krankenversicherung für alle Bürger. Diese hat längst an Popularität verloren, da sich ihre zahlreiche praktischen Probleme gezeigt haben. Von nicht funktionierenden Anmelde-Homepages über explodierende Versicherungsprämien bis hin zu der Tatsache, dass Krankenhäuser nun Obdachlose und andere Sozialfälle nicht mehr kostenlos behandeln dürfen, hat diese Reform bisher hauptsächlich Ärger eingebracht. Auch aus prinzipiellen Gründen lehnen die meisten Bürger in den traditionell freiheitlich orientierten Vereinigten Staaten diese Form der Staatswirtschaft ab. „Hobby Lobby“ weiterlesen

Kindergeld – eine staatliche Wohltat?

Wenn sich ein Politiker beliebt machen will, ist der Weg über eine Kindergelderhöhung nie verkehrt. Wer kann schon etwas dagegen sagen, wenn mehr Finanzmittel für die lieben Kleinen locker gemacht werden? Dabei wird immer so getan als wäre das Kindergeld eine großzügige staatliche Wohltat. Dass dies keineswegs so ist, sondern die Leistung an Eltern vielmehr eine Pflicht des Staates darstellt, wird erst bei näherem Hinsehen klar.

Das Kindergeld ist eigentlich nicht das Kindergeld. Das Kindergeld ist nur eine Barauszahlung des verfassungsrechtliche Anspruchs auf Steuerfreiheit des Existenzminimums der Kinder (§ 31 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Wie das genau zustande kommt, sehen wir uns nun näher an. „Kindergeld – eine staatliche Wohltat?“ weiterlesen

Sozialgericht Berlin, 22.09.1993, S 72 Kr 433/93

Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22.09.1993

Aktenzeichen: SG Berlin, S 72 Kr 433/93

Fundstellen: —


Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

In dem Rechtsstreit

…,

Kläger,

gegen

die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer,
Mehringplatz 15,
10969 Berlin,
Az.: …

Beklagte,

hat die 72. Kammer des Sozialgerichts Berlin
durch ihren Vorsitzenden,
Richter am Sozialgericht Sonnen

am 22. September 1993 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Mit seiner Klage vom 1. Juli 1993 wendet sich der Kläger u.a. gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1993.

Er beantragt, festzustellen, daß

[13 Anträge, die verschiedene staatsrechtliche Behauptungen beinhalteten]

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf ihre Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig, soweit sie die Klageanträge des Klägers zu 1) bis 13) betrifft, im übrigen unbegründet, soweit sie den Widerspruchsbescheid betrifft.

Die Klage ist unzulässig, weil aus dem Vorbringen des Klägers auch nach Anfrage des Gerichts nicht entnommen werden kann, daß der Kläger hinsichtlicher seiner Anträge zu 1) bis 13) durch eine Maßnahme der Beklagten in seinen Rechten verletzt ist.

Eine derartige Rechtsverletzung muß ein Kläger, der die Sozialgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen will, nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG- jedoch wenigstens behaupten.

Die Klage ist unbegründet, und zwar im eigentlichen Sinne des Wortes, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1993 richtet; denn der Kläger hat keine Klagebegründung abgegeben, die es der Kammer ermöglicht hätte, eine Sachaufklärung gem. § 103 SGG zu betreiben. Obwohl das Gericht gem. § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, ist es auf Angaben der Beteiligten angewiesen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den Beteiligten ihre Darlegungslast abzunehmen und von Amts wegen Tatsachen zu erforschen und der Entscheidung des Gericht zugrunde zu legen, die die Beteiligten selbst nicht einmal vorgebracht haben. Unterbleiben die Angaben der Beteiligten, kann die Klage nur als unbegründet abgewiesen werden (Beschluß des BSG vom 15.9.1955 in SozR Nr. § 103 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

(Rechtsmittelbelehrung)