Zwei Jahre auf Bewährung wegen Einbruchsdiebstahls

LG_MuenchenNach zehn Monaten Untersuchungshaft nun zwei Jahre Jugendstrafe auf Bewährung – damit ist gestern der sechstägige Prozess gegen meinen Mandanten vor der Großen Jugendkammer des Landgerichts München II zu Ende gegangen. Er hatte vier gleichaltrigen Freunden dabei geholfen, drei Einbrüche in Schulen im Großraum München zu begehen und einige der erbeuteten Tablets zu verkaufen.

Meines Erachtens ein wirklich gerechtes Urteil, das weder die Taten verharmlost noch jungen Menschen den Weg in ein geregeltes Leben verbaut. „Wir sind davon überzeugt, dass Sie Ihre Lektion gelernt haben, weil Sie mich kennen lernen durften“, hat die Vorsitzende die Entscheidung begründet. Da kann man ihr nur zustimmen.

Für mich geht nach 15 Monaten ein Mandat zu Ende, das nicht nur juristisch gefordert hat, sondern auch menschlich anstrengend war. Es geht nicht ganz spurlos an einem vorbei, wenn man einen 19-Jährigen, den man immer nur als freundlich, zurückhaltend und anständig kennengelernt hat, davor bewahren muss, wieder ins Gefängnis zu gehen.

„Zwei Jahre auf Bewährung wegen Einbruchsdiebstahls“ weiterlesen

Die Top Ten für den Januar 2017

Im Verein braucht es einen Schriftführer – dieser oftmals unterschätzte Posten genießt aber ein hohes Vertrauen und hat wichtige Aufgaben.

Bei Verkehrsrecht-FAQ ging es darum, ob die Verkehrsrechtsschutzversicherung auch die Kosten eines Bußgeldverfahrens nach einem Verkehrsunfall trägt.

War die DDR ein Einparteienstaat, in dem es nur die SED gab? Diese Frage beleuchtet rechtshistorie.de. „Die Top Ten für den Januar 2017“ weiterlesen

Die Einlassung des Angeklagten als Strafzumessungskriterium

Die Gretchenfrage des Strafprozesses war lange Zeit „Darf der Angeklagte lügen?“. Die Betonung liegt auf „war“, denn heute ist im Wesentlichen Ruhe in die Diskussion eingekehrt, wenngleich sie noch nicht wirklich beendet ist. Klar ist aber, dass es keine Norm gibt, die es dem Angeklagten verbieten würde, zu lügen. Die Strafvorschriften gegen Falschaussage (§ 153 StGB) und Meineid (§ 154 StGB) gelten nur für Zeugen und Sachverständige und eine Vorschrift wie § 138 Abs. 1 ZPO, die die Wahrheitspflicht der Parteien im Zivilprozess festlegt, gibt es in der Strafprozessordnung nicht.

Der Angeklagte kann sich also grundsätzlich keine neuen juristischen Probleme einhandeln, wenn er im Prozess gegen ihn selbst lügt. Das Lügen könnte aber eventuell ein Strafschärfungsgrund sein. „Die Einlassung des Angeklagten als Strafzumessungskriterium“ weiterlesen

Fall Peggy: Welchen Beweiswert hat ein Geständnis?

Eines der bedeutendsten Beweismittel im „Fall Peggy“ war das (später widerrufene) Geständnis des zunächst Verurteilten und jetzt Freigesprochenen Ulvi K. Aber was genau bedeutet ein Geständnis für den Prozess?

Wenn jemand eine Tat gestanden hat, dann war er der Täter. Das dürfte zumindest in den Medien und in der landläufigen Meinung anerkannt sein. Wer in einem Zivilprozess zugibt, dass eine fremde Sache unrechtmäßiger Weise zerstört hat, und sich bereit erklärt, den Schadenersatz leisten, wird unweigerlich dazu verurteilt. Und im US-Strafprozess, den wir aus Filmen und Serien kennen, ist es nicht anders: Wer sich schuldig bekennt, ist schuldig. „Fall Peggy: Welchen Beweiswert hat ein Geständnis?“ weiterlesen

Das Geständnis im Zivilprozess

Im Zivilprozess herrscht der sogenannte Verhandlungsgrundsatz (Verhandlungsmaxime), mittlerweile treffender als „Beibringungsgrundsatz“ bezeichnet. Das bedeutet, dass sich das Gericht nicht selbst damit beschäftigt, die Tatsachen zu ermitteln, sondern die Parteien in der Pflicht stehen.

Behauptet also beispielsweise der Kläger, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde, kann der Beklagte das anders sehen. In diesem Fall muss der Kläger einen Beweis anbieten, anhand dessen dann die Wahrheit festgestellt werden kann. Anders dagegen, wenn der Beklagte nichts dazu sagt. Denn alles, was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO) und muss damit nicht mehr bewiesen werden. Gleichzeitig herrscht aber Wahrheitspflicht für die Parteien, sie dürfen also (im Gegensatz zum Angeklagten im Strafprozess) nicht einfach lügen und etwas bestreiten, was der Wahrheit entspricht.

Unter Umständen wird eine Partei aber auch freimütig einräumen wollen, dass der Gegner in einer bestimmten Hinsicht Recht hat. Das bezeichnet man als Geständnis. Ein Geständnis ist im Zivilprozess das Eingeständnis, dass eine Tatsache, die der Gegner für sich geltend macht, zutreffend ist (§ 288 ZPO).

Ein solches Geständnis kommt aber in der Praxis nicht vor. Und das liegt an § 290 ZPO:

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

Wer behauptet, dass sein Geständnis doch nicht zutreffend ist, muss beweisen, dass die erklärte Tatsache doch nicht korrekt ist und er sich zudem geirrt hat. Damit liegt die Beweislast bei ihm, obwohl es doch eigentlich der Gegner war, der etwas behauptet hat.

Vorteile bietet das Geständnis dagegen keine – also warum sollte man eines ablegen?

Auch die erwähnte Wahrheitspflicht bedeutet keine Geständnispflicht. Wer etwas nicht wahrheitsgemäß bestreiten kann, sagt einfach gar nichts dazu. Wer schweigt, lügt nicht und begeht schon gar keinen Prozessbetrug. Wenn er dann später doch herausfindet, dass die vom Gegner vorgebrachte Tatsache falsch ist, kann er sie einfach bestreiten. Dafür muss er sich weder auf einen Irrtum berufen noch seine Sicht beweisen. Im Gegenteil, dann liegt es beim Gegner, einen Beweis zu erbringen.

Deal or no deal?

In deutschen Strafprozessen gibt es seit einigen Jahren die Sitte, das Verfahren durch wechselseitige Entgegenkommen abzukürzen. In der Regel gesteht der Angeklagte seine Schuld und erhält dafür von Haus aus ein geringeres Strafmaß; teilweise werden auch einzelne, weniger bedeutende Anklagepunkte fallengelassen. Dieses Vorgehen hat sich in den Gerichten etabliert und bewährt, in der Strafprozeßordnung kommt es dagegen bisher nicht vor. Das ändert sich jetzt und folgerichtig wiederholt der Gesetzentwurf im wesentlichen das bisherige „Gewohnheitsrecht“; Änderungen ergeben sich nur dort, wo man mehr Transparenz schaffen wollte. Eigentlich sollte das alles kein Anlaß für große Aufgeregtheiten sein. „Deal or no deal?“ weiterlesen