Zwei Jahre auf Bewährung wegen Einbruchsdiebstahls

LG_MuenchenNach zehn Monaten Untersuchungshaft nun zwei Jahre Jugendstrafe auf Bewährung – damit ist gestern der sechstägige Prozess gegen meinen Mandanten vor der Großen Jugendkammer des Landgerichts München II zu Ende gegangen. Er hatte vier gleichaltrigen Freunden dabei geholfen, drei Einbrüche in Schulen im Großraum München zu begehen und einige der erbeuteten Tablets zu verkaufen.

Meines Erachtens ein wirklich gerechtes Urteil, das weder die Taten verharmlost noch jungen Menschen den Weg in ein geregeltes Leben verbaut. „Wir sind davon überzeugt, dass Sie Ihre Lektion gelernt haben, weil Sie mich kennen lernen durften“, hat die Vorsitzende die Entscheidung begründet. Da kann man ihr nur zustimmen.

Für mich geht nach 15 Monaten ein Mandat zu Ende, das nicht nur juristisch gefordert hat, sondern auch menschlich anstrengend war. Es geht nicht ganz spurlos an einem vorbei, wenn man einen 19-Jährigen, den man immer nur als freundlich, zurückhaltend und anständig kennengelernt hat, davor bewahren muss, wieder ins Gefängnis zu gehen.

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Der Fluch des Umfangsverfahrens

graphics-882726_640Die nächsten sechs Werktage bin ich praktisch komplett abgemeldet. Ab heute bis zum Mittwoch der nächsten Woche werde ich vor der ersten Jugendkammer des Landgerichts München II meinen Mandanten verteidigen. Außer diesen Verhandlungstagen ist noch ein siebter Termin etwas später anberaumt – ob es diesen braucht oder ob es sogar noch mehr werden, wird sich im Laufe der Hauptverhandlung zeigen. Sicherheitshalber habe ich mir den Mai weitestgehend freigehalten.

Wir haben sechs Angeklagte, ca. 15 angeklagte Taten, mindestens 30 Zeugen und um die zehn Verteidiger. Solche Prozesse nennt man deswegen gemeinhin „Umfangsverfahren“.

Die Verhandlungen beginnen jeden Tag um 9:15 Uhr, Zeugen sind meist in engem Takt bis 15:30 Uhr geladen. Das bedeutet im Ergebnis „open end“, da es immer vorkommt, dass ein Zeuge etwas mehr zu sagen hat oder ausführlicher befragt wird als ursprünglich gedacht.

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Sex in der Erlebnisgrotte: Die Strafbarkeit von „Das gehört sich aber nicht!“

Was wurden nicht alles für Witze gemacht über das Augsburger Hallenbad-Sex-Urteil. Dass man für Geschlechtsverkehr in der „Erlebnisgrotte“ (!) verurteilt wird, lädt geradezu zu Wortspielen über Liebesspiele ein.

Das Landgericht hat in der Berufungsinstanz das Urteil des Amtsgerichts bestätigt, es ist nun (zumindest für die Angeklagten) rechtskräftig, da im Jugendstrafrecht gemäß § 55 Abs. 2 JGG jede Seite nur ein Rechtsmittel einlegen kann und dem Berufungsführer daher die Revision verwehrt ist. „Sex in der Erlebnisgrotte: Die Strafbarkeit von „Das gehört sich aber nicht!““ weiterlesen

Wann braucht man einen Anwalt?

Das deutsche Recht kennt den Grundsatz, dass man sich vor Gericht auch als normaler Bürger selbst vertreten kann. Davon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, sodass wir sie Lage in einer kurzen Übersicht darstellen wollen:

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Die Berufung im Strafverfahren

Jedes Urteil kann falsch sein. Darum kann man (fast) jedes Urteil mit einem Rechtsmittel angreifen. Das wohl bekannteste und umfassendste Rechtsmittel ist die Berufung.

Umfassend ist die Berufung deswegen, weil die Berufungsverhandlung eine völlig neue Hauptverhandlung darstellt. Die Beweise werden erneut erhoben, Zeugen noch einmal befragt, Gutachter tragen ein zweites Mal vor. Dabei wird das erstinstanzliche Urteil zwar verlesen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO), im Übrigen wird es aber praktisch als nichtexistent betrachtet. Es ist also nicht zulässig, einfach frühere Aussagen vor dem ersten Gericht zu verlesen (§§ 323 Abs. 2 Satz 1, 325 Satz 2).

Das Berufungsgericht bildet sich also eine komplett eigene Meinung, es kann die Beweise anders gewichten, es muss neu entscheiden, wem der Beteiligten es glaubt, es muss feststellen, welche Gesetzesvorschriften heranzuziehen sind und es muss aufgrund seiner Erkenntnisse zu einem Urteil kommen. Das Urteil kann selbstverständlich trotzdem mit dem der Vorinstanz identisch sein, wenn das Berufungsgericht zu denselben Schlussfolgerungen kommt wie das Ausgangsgericht.

Die Berufung kann dabei nur gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) eingelegt werden. Diese sind für kleine bis mittlere Kriminalität zuständig, also beispielsweise nicht für Tötungsverbrechen. Theoretisch kann das Amtsgericht Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren verhängen, die allermeisten Urteile bewegen sich aber im Bereich der Geld- oder Bewährungsstrafen (bis zu zwei Jahre Haft). Für „große Kriminalität“ ist das Landgericht (oder ganz selten: das Oberlandesgericht) im ersten Rechtszug zuständig zuständig. Gegen diese Urteile gibt es keine Berufung, sondern nur die Revision, um die es hier aber nicht geht.

Und es ist tatsächlich irritierend, dass ausgerechnet bei bedeutenden Tatvorwürfen, die regelmäßig eine lange bis lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen, keine Berufung möglich ist. Was das Landgericht als Tatsache feststellt, ist grundsätzlich in Stein gemeißelt. Die offizielle Begründung dafür ist, dass die Tatsachenaufklärung bei diesen Urteilen ohenhin besonders gründlich passiert ist. Das ist wenig überzeugend: Zum einen ist der damit einhergehende Vorwurf gegenüber Amtsrichtern, man könne ihnen weniger trauen, kaum nachzuvollziehen. Zum anderen wäre es für eine detaillierte Erforschung der Wahrheit sicher nicht verkehrt, wenn auch die höheren Gerichte eine Kontrollinstanz über sich hätten.

Der Rechtsgedanke, dass die Berufung bei weniger schweren Delikten nicht unbedingt notwendig ist, ist dem Gesetz dabei auch gar nicht fremd: So bedarf die Berufung bei Geldstrafen von höchstens 15 Tagessätzen (das entspricht einem halben Monatsgehalt) der besonderen Zulassung durch das Berufungsgericht, die relativ selten erfolgt. Die Berufung ist also bei ganz leichter und bei schwerer Kriminalität nicht vorgesehen, nur für den „eher leichten“ bis mittleren Bereich gibt es sie. Diese Logik verstehe, wer will.

Und ein weiteres Problem existiert: Angeklagter und Staatsanwaltschaft sind waffengleich. Beide können die Berufung gleichermaßen einlegen. (Eine kleine Einschränkung gibt es: Die Staatsanwaltschaft kann nicht gegen einen Freispruch vorgehen, wenn sie selbst nicht mehr als 30 Tagessätze Geldstrafe, also ein Monatsgehalt, gefordert hat.) Das bedeutet also, dass die Staatsanwalt aus einem Freispruch des Angeklagten durch die Berufung zum Landgericht eine Verurteilung machen kann. Kommt die Strafkammer beim Landgericht zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit, steht am Ende auf einmal ein Schuldspruch. Dieser Schuldspruch ist dann nur noch aus Rechtsgründen durch die Revision anfechtbar.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) wird dadurch erheblich eingeschränkt. Auch, wenn das Berufungsgericht gerade keinen Zweifel gesehen und darum verurteilt hat: Die erste Instanz war anderer Meinung. Und das allein sollte reichen, die Sicherheit des Urteil, die man von einem Rechtsstaat erwarten können sollte, verneinen.

Noch eine Sache wirft ein eher problematisches Licht auf diese Konstellation: Wäre der Angeklagten in erster Instanz verurteilt und in der zweiten freigesprochen worden, würde der Freispruch bestehenbleiben. Dabei ist auch diese Situation nichts wesentlich anderes. Von zwei Gerichten hat eines so und eines so entschieden. Dafür, dass sich das landgerichtliche Urteil durchsetzt, gibt es keinen durchschlagenden Grund. Ein Richter am Landgericht mag länger im Amt sein und über mehr Erfahrung verfügen. Bei der Feststellung von Tatsachen ist er kaum kompetenter als sein Kollege am Amtsgericht.

Sinnvoller wären daher folgende Änderungen:

Nur der Angeklagte kann Berufung einlegen. Hat eine von beiden Tatsacheninstanzen Zweifel an seiner Schuld, so reicht das. Die Staatsanwaltschaft bleibt auf eine Rechtskontrolle (Revision) beschränkt.

Berufung ist nur gegen Urteile mit erheblicher Strafzumessung möglich. Wo man die Grenze zieht, ist Sache des Gesetzgebers, aber gerade bei Schwerverbrechen muss Berufung möglich sein.

Der Rechtsweg in Zivilsachen

In zivilrechtlichen Streitigkeiten beginnen die meisten Prozesse beim Amtsgericht. Dieses ist grundsätzlich zuständig für Streitwerte bis 5000 Euro sowie für verschiedene anderen Angelegenheiten, z.B. bei Mietwohnungen oder Reiseverträgen. Berufungsinstanz ist das Landgericht, Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.

Bei höherem Streitwert sowie bei ihnen besonders zugewiesenen Angelegenheiten, z.B. aus dem Beamten- und Wertpapierrecht, sind die Landgerichte zuständig. Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht, Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.

Der Rechtsweg in Strafsachen

Rechtsmittel sind dafür da, gegen ein als falsch empfundenes Urteil vorgehen und es korrigieren lassen zu können. Die Summe der Rechtsmittel und die Befassung aller zuständigen Gerichte bezeichnet man als den Rechtsweg.

Im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität ist zunächst das Amtsgericht zuständig. Es entscheidet in der Regel, wenn Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Gegen das Urteil der Amtsgerichte kann man Berufung zum Landgericht einlegen. Berufung ist eine umfassende Prüfung des ersten Urteils auf Tatsachen- und Rechtsfehler. Faktisch wird also die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht wiederholt und das Berufungsurteil tritt an die Stelle des ursprünglichen Amtsgerichts-Urteils. Gegen dieses Berufungsurteil kann noch Revision eingelegt, zuständig ist dann das Oberlandesgericht. Die Revision ist eine reine Prüfung auf Rechtsfehler. Ob bspw. ein Zeuge glaubwürdig ist, wird hier nicht mehr geprüft.

Ist mehr als vier Jahre Gefängnis zu erwarten, bei Tötungsdelikten und bei anderen Straftaten, bei denen das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, sind die Strafkammern bei den Landgerichten zuständig. Gegen deren Urteil kann nur noch Revision eingelegt werden, über die der Bundesgerichtshof entscheidet.

In ganz seltenen Fällen ist in erster Instanz das Oberlandesgericht zuständig. Auch hier gibt es nur noch die Revision zum BGH.

Zu beachten ist, dass grundsätzlich Waffengleichheit herrscht. Jedes Rechtsmittel kann vom Angeklagten und (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) auch von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden.