Der Fluch des Umfangsverfahrens

graphics-882726_640Die nächsten sechs Werktage bin ich praktisch komplett abgemeldet. Ab heute bis zum Mittwoch der nächsten Woche werde ich vor der ersten Jugendkammer des Landgerichts München II meinen Mandanten verteidigen. Außer diesen Verhandlungstagen ist noch ein siebter Termin etwas später anberaumt – ob es diesen braucht oder ob es sogar noch mehr werden, wird sich im Laufe der Hauptverhandlung zeigen. Sicherheitshalber habe ich mir den Mai weitestgehend freigehalten.

Wir haben sechs Angeklagte, ca. 15 angeklagte Taten, mindestens 30 Zeugen und um die zehn Verteidiger. Solche Prozesse nennt man deswegen gemeinhin „Umfangsverfahren“.

Die Verhandlungen beginnen jeden Tag um 9:15 Uhr, Zeugen sind meist in engem Takt bis 15:30 Uhr geladen. Das bedeutet im Ergebnis „open end“, da es immer vorkommt, dass ein Zeuge etwas mehr zu sagen hat oder ausführlicher befragt wird als ursprünglich gedacht.

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Die Top Ten für den Oktober 2017

https://www.mietrecht-faq.de/2017/10/was-ist-die-kleinreparaturklausel/

https://gesellschaftsrecht-faq.de/2017/10/14/was-besagt-das-wettbewerbsverbot-bei-einer-ohg/
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Der Münchner Dashcam-Fall aus meiner Sicht als Verteidiger

Normalerweise äußere ich mich ja nicht zu Verfahren, an denen ich selbst beteiligt bin. Da das „Dashcam-Urteil“ des Amtsgerichts München (1112 Owi 300 Js 121012/17 vom 09.08.2017) aber in den Medien doch recht erheblichen Widerhall gefunden hat, wollte ich doch noch – mit ausdrücklicher Zustimmung meiner Mandantschaft – einige erklärende Worte dazu loswerden:

Worum ging es?

Das Auto meiner Mandantin wurde vor einige Zeit erheblich beschädigt, offensichtlich durch Vandalismus. Auf dem Schaden (einige tausend Euro) blieb sie sitzen, weil die Täter nicht zu ermitteln waren.

Damit das nicht wieder passiert, hat sie sich zwei Dashcams angeschafft, die das Geschehen vor der Windschutzscheibe und hinter der Heckscheibe aufzeichnen sollten.

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Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung

Die Berufung ist im Idealfall eine zweite Tatsacheninstanz. Das Gericht soll den Sachverhalt erneut prüfen und dann eine neue Entscheidung fällen. Im Zivilrecht ist davon aber nicht mehr viel übrig, was sich aber erst durch ein Zusammenlesen verstreuter Rechtsnormen ergibt:

Die Berufung kann nur durch Behauptung eines Rechtsfehlers oder eine naheliegenden anderen Entscheidung gerechtfertigt werden. (§ 513 Abs. 1 ZPO) „Die Begründung der zivilrechtlichen Berufung“ weiterlesen

Die Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO

Im letzten Artikel ging es um die Präklusion an sich und um die Bestimmungen des § 296 Abs. 2, der aufgrund seiner recht unverbindlichen Formulierung eher selten zum Zug kommt.

Praktisch höchst bedeutsam ist dagegen § 296 Abs. 1:

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

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Die Präklusion nach § 296 Abs. 2 ZPO

Beschleunigung ist ein wichtiger Faktor im Zivilprozessrecht. Von der Klageeinreichung bis zum rechtskräftigen Urteil soll möglichst wenig Zeit vergehen, damit schnell Rechtssicherheit herrscht. Und wenn sich schon die Gerichte häufig Zeit lassen (allein schon aus Überlastungsgründen), dann sollen sich wenigstens die Parteien beeilen.

Zentrale Vorschrift dafür ist § 296 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, alles, was die Parteien zu spät vorgebracht haben, einfach zurückzuweisen und zu ignorieren. In der juristischen Terminologie spricht man davon, dass das Vorbringen „präkludiert“ ist. Auf diese Weise wird zwar in Kauf genommen, dass das Urteil auf falscher Tatsachenbasis beruht und damit auch falsch ist. Das bedeutet, dass jemand einen eigentlich bestehenden Anspruch nur aufgrund falschen Prozessverhaltens verliert, aber diese negativen Folgen hat sich jede Partei selbst zuzuschreiben. „Die Präklusion nach § 296 Abs. 2 ZPO“ weiterlesen