Grundzüge des Wasserrechts

Das öffentliche Wasserrecht soll das Wasser als Gemeingut erhalten. Im Gegensatz zum restlichen Erdreich unter einem Grundstück gehören Gewässer an der Oberfläche und Grundwasser nicht ausschließlich dem zivilrechtlichen Eigentümer.

Anwendungsbereich des Wassergesetzes sind:

  • das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG)
  • das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser (Art. 1 Abs. 1 BayWG)
  • Küstengewässer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 2 WHG)
  • das Meer (§ 2 Abs. 1a, § 3 Nr. 2a WHG)
  • Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 3 WHG)
  • Heilquellen (Art. 1 Abs. 1 BayWG)

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Die strafrechtliche Revision

Die Revision ist ein Rechtsmittel, das gegen alle Strafurteile eingelegt werden. Es beschränkt sich auf eine reine Kontrolle auf Rechtsfehler, ob das Gericht also die Tatsachen richtig gewertet hat, wird nicht mehr geprüft. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, also vor allem bei schwereren Straftaten, stellt die Revision sogar das einzige Rechtsmittel dar, was die Angreifbarkeit dieser Urteile sehr verringert.

Hinzu kommt, dass die Formulierung einer erfolgversprechenden Revision mittlerweile eine Wissenschaft für sich ist, die längst nicht jeder Jurist beherrscht. Die strafrechtliche Revision ist eines der wenigen Gebieten, in denen das Vorurteil über die Juristerei, es käme auf jedes Wort an, man könne seinen Fall durch kleinste Fehler verlieren und es herrsche eine unglaubliche Formenstrenge, tatsächlich teilweise berechtigt ist. Es haben sich daher in der Anwaltschaft Revisionsspezialisten herausgebildet, die Urteile gezielt auf Fehler untersuchen und die entsprechenden Rügen zielsicher verfassen können. „Die strafrechtliche Revision“ weiterlesen

Einführung ins Wasserrecht

Das Wasserrecht ist – man verzeihe das Wortspiel – eine ziemlich trockene Angelegenheit. Die übergroße Mehrheit der Bürger wird noch niemals etwas davon gehört haben (und eher selten selbst davon betroffen sein) und auch die meisten Juristen hören, wenn überhaupt, erst im Referendariat davon.

Dabei kann dieses Rechtsgebiet enorme Bedeutung haben. Es gehört zum öffentlichen Recht, also zum Verhältnis zwischen Staatsverwaltung und Bürger. Es präsentiert sich häufig als Anhang des Baurechts, aber während es beim Baurecht darum geht, ob man sein Eigentum bebauen darf, beschäftigt sich das Wasserrecht mit Einwirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer, was beides als Allgemeingut angesehen wird, das dem Zugriff des Grundstückseigentümers entzogen ist.

Welche Gesetze gelten im Wasserrecht?

Seit der Föderalismusreform gilt die Bundeszuständigkeit für das Wasserrecht nicht mehr als Rahmengesetzgebung, sondern als konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz der Länder. So gibt es einerseits das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) des Bundes, andererseits aber auch das Bayerische Wassergesetz (BayWG) des Freistaats.

Worauf ist das Wasserrecht anwendbar?

Wasser im Sinne des Wasserrechts sind das Grundwasser, alle oberirdischen natürlich oder künstlichen Gewässer in Betten (Seen, Bäche, Flüsse), das Meer, jedes wild abfließende Wasser (Quellen, Regenwasser, Schmelzwasser) sowie Heilquellen, nicht jedoch Be- und Entwässerungsgräben sowie isolierte kleine Teiche und Weiher. Die Definition ergibt sich aus §§ 2 und 3 Nr. 1 bis 3 WHG sowie Art. 1 BayWG.

Welche Handlungen regelt das Wasserrecht?

Das Wasserrecht beschäftigt sich mit folgenden Einwirkungen auf das Wasser:

  • Ausbau (Herstellung, Beiseitigung oder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer)
  • echte/reguläre Benutzung (unmittelbare und absichtliche Einwirkung auf ein Gewässer zur Erreichung bestimmter Ziele)
  • unechte/fiktive Benutzung (unabsichtliche Einwirkung auf ein Gewässer als Folge einer anderen Handlung)
  • Unterhaltung (Pflege und Entwicklung eines Gewässers)
  • Errichtung oder Veränderung von Anlagen (Bau von Einrichtungen gewisser Dauerhaftigkeit, die auf das Wasser einwirken könnte)

Wie handelt die Verwaltung im Wasserrecht?

Die staatliche Verwaltung ist grundsätzlich präventiv tätig, sie schützt die Gewässer also dadurch, dass sie entscheidet, welche Einwirkung auf das Wasser sie erlaubt und welche nicht. Dabei kann sie folgende Genehmigungen erteilen…

… beim Ausbau:

  • Planfeststellung, § 68 I WHG (umfassende Prüfung des Ausbaus darauf, ob er wasserwirtschaftlich zu rechtfertigen ist mit Wirkung ggü. der Behörde und ggü. Dritten, z.B. Nachbarn)
  • Plangenehmigung, § 68 II WHG (eingeschränkte Prüfung des Ausbaus mit eingeschränkter Wirkung ggü. Dritten)

… bei Benutzungen:

  • Bewilligung, § 14 WHG (Schaffung einer befristeten, gesicherten Rechtsstellung für die Benutzung mit Wirkung ggü. Dritten)
  • gehobene Erlaubnis, § 15 WHG (Unbedenklichkeitsbescheinigung mit eingeschränkter Wirkung ggü. Dritten, für die ein besonderes Interesse besteht)
  • beschränkte Erlaubnis, § 10 WHG, Art. 15 BayWG (widerrufliche Befugnis zur Benutzung mit Duldungspflicht Dritter, für die kein besonderes Interesse bestehen muss)

… bei Anlagen:

  • Genehmigung, § 36 WHG, Art. 20 BayWG (ergänzende Genehmigungspflicht für Bauvorhaben, die nach dem Baurecht verfahrensfrei sind)

Welche Interessen werden gegeneinander abgewogen?

Grundsätzlich haben die Belange der Wasserwirtschaft und der Allgemeinheit Vorrang gegenüber privaten Interessen des Bauherrn. Zwingende öffentliche Belange und Rechte Dritter können nicht übergangen werden.

Konkret müssen allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 5 WHG), die Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6) und die Reinhaltung des Wasser (§§ 32, 45 und 48) beachtet werden. Auch Vorschriften anderer Rechtsbereiche (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht) werden berücksichtigt.

Dabei kommt die präventive Ausrichtung des Wasserrechts stets zum Tragen: Es ist nicht entscheidend, dass es sicher Nachteile für die zu berücksichtigenden Rechstgüter gibt, vielmehr reicht eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Einzelfall.

Die Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO

Im letzten Artikel ging es um die Präklusion an sich und um die Bestimmungen des § 296 Abs. 2, der aufgrund seiner recht unverbindlichen Formulierung eher selten zum Zug kommt.

Praktisch höchst bedeutsam ist dagegen § 296 Abs. 1:

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

„Die Präklusion nach § 296 Abs. 1 ZPO“ weiterlesen

Die Präklusion nach § 296 Abs. 2 ZPO

Beschleunigung ist ein wichtiger Faktor im Zivilprozessrecht. Von der Klageeinreichung bis zum rechtskräftigen Urteil soll möglichst wenig Zeit vergehen, damit schnell Rechtssicherheit herrscht. Und wenn sich schon die Gerichte häufig Zeit lassen (allein schon aus Überlastungsgründen), dann sollen sich wenigstens die Parteien beeilen.

Zentrale Vorschrift dafür ist § 296 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, alles, was die Parteien zu spät vorgebracht haben, einfach zurückzuweisen und zu ignorieren. In der juristischen Terminologie spricht man davon, dass das Vorbringen „präkludiert“ ist. Auf diese Weise wird zwar in Kauf genommen, dass das Urteil auf falscher Tatsachenbasis beruht und damit auch falsch ist. Das bedeutet, dass jemand einen eigentlich bestehenden Anspruch nur aufgrund falschen Prozessverhaltens verliert, aber diese negativen Folgen hat sich jede Partei selbst zuzuschreiben. „Die Präklusion nach § 296 Abs. 2 ZPO“ weiterlesen

Anspruchsverlust durch Verspätung

Eine der Prozessmaximen der ZPO, also ein eherner Grundsatz, auf dem das Zivilverfahren vor deutschen Gerichten aufbaut, ist das Beschleunigungsprinzip. Gerade heuzutage, wo niemand mehr Zeit hat und Ressourcen knapp sind, muss auch ein Gerichtsverfahren möglichst reibungslos funktionieren. Darum sieht die ZPO an vielen Stellen vor, dass man sich möglichst schnell äußern muss.

Wenn man das nicht tut, hat man oft Pech gehabt. Das wohl schärfste Schwert ist § 296 ZPO: „Anspruchsverlust durch Verspätung“ weiterlesen