Grundzüge des Wasserrechts

Das öffentliche Wasserrecht soll das Wasser als Gemeingut erhalten. Im Gegensatz zum restlichen Erdreich unter einem Grundstück gehören Gewässer an der Oberfläche und Grundwasser nicht ausschließlich dem zivilrechtlichen Eigentümer.

Anwendungsbereich des Wassergesetzes sind:

  • das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG)
  • das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser (Art. 1 Abs. 1 BayWG)
  • Küstengewässer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 2 WHG)
  • das Meer (§ 2 Abs. 1a, § 3 Nr. 2a WHG)
  • Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 3 WHG)
  • Heilquellen (Art. 1 Abs. 1 BayWG)

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Vertraglicher Schadenersatz

Wenn der Vertragspartner eine seiner vereinbarten Pflichten verletzt, will der andere häufig Ersatz seiner Schäden verlangen. Da es sehr verschiedene Konstellationen für Schadenersatz gibt, differenziert das Gesetz hier sehr genau.

§ 280 Abs. 1: Grundnorm

§ 280 Abs. 1 BGB sagt zunächst einmal sehr grundsätzlich, aber auch sehr weitgehend, dass der Schuldner einer vertraglichen Pflicht alle Schäden ersetzen muss, die aufgrund einer Verletzung dieser Pflicht beim Gläubiger entstehen. „Vertraglicher Schadenersatz“ weiterlesen