Vertraglicher Schadenersatz

Wenn der Vertragspartner eine seiner vereinbarten Pflichten verletzt, will der andere häufig Ersatz seiner Schäden verlangen. Da es sehr verschiedene Konstellationen für Schadenersatz gibt, differenziert das Gesetz hier sehr genau.

§ 280 Abs. 1: Grundnorm

§ 280 Abs. 1 BGB sagt zunächst einmal sehr grundsätzlich, aber auch sehr weitgehend, dass der Schuldner einer vertraglichen Pflicht alle Schäden ersetzen muss, die aufgrund einer Verletzung dieser Pflicht beim Gläubiger entstehen. „Vertraglicher Schadenersatz“ weiterlesen

Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe (II)

Wir haben bereits einen Blick ins Gesetz geworfen, um festzustellen, welche unterschiedlichen Normen es gibt, um die Verantwortlichkeit einer Person für das Handeln anderer zu regeln.

Grundsätzlich ist es schon schwierig, zu begründen, warum jemand für etwas haften muss, das ein anderer „verbrochen“ hat. In einer vertraglichen Situation ist dies noch einigermaßen nachvollziehbar: Wenn ich einen Bauunternehmer beauftrage, ein Haus zu bauen, dann ist dieser natürlich nicht verpflichtet, jeden einzelnen Stein persönlich zu verlegen und jeden Ziegel eigenhändig auf’s Dach zu verfrachten. Er darf (und soll) Arbeitnehmer, Subunternehmer und sonstige Helfer beschäftigen, um seine Verpflichtungen zu erfüllen. Im Verhältnis zum Auftraggeber bleibt es aber nach wie vor er persönlich, der die geschuldeten Leistungen erbringen muss. „Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe (II)“ weiterlesen

Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe (I)

Wenn jemand (zum Beispiel ein Unternehmer) für andere Personen aus seinem Geschäftsbereich (zum Beispiel Angestellte) haften soll, unterscheidet das Gesetz danach, ob es zwischen dem Unternehmer und dem Geschädigten einen Vertrag gab. Wenn ja, bestimmt sich die Haftung nach dem Schuldrecht und § 278 BGB, sonst nach dem Deliktsrecht und § 831 BGB:

§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte „Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe (I)“ weiterlesen