Generalstreik unzulässig?

Bauernproteste vor dem Reichstag? Das sind die Pläne für den 8. Januar.
Bauernproteste vor dem Reichstag? Das sind die Pläne für den 8. Januar.
Für den 08.01.2024 werden Proteste vor allem von Landwirten, aber auch von einigen anderen Berufsgruppen und sonstigen unzufriedenen Bürgern angekündigt. In diesem Zusammenhang wird immer häufiger verlautbart, ein solcher „Generalstreik“ gegen bestimmte politische Entscheidungen sei unzulässig. Möglicherweise müssten sich die Veranstalter und die Beteiligten dafür auch juristisch verantworten. Diese Frage soll hier einmal in aller Kürze beleuchtet werden.

Streikrecht im Grundgesetz

Das Streikrecht ist im Grundgesetz ausdrücklich festgelegt. Artikel 9 Absatz 3 GG regelt es als Unterfall der Vereinigungsfreiheit:

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

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Eines Paketes lange Reise nach Berlin

Gerichtsakten werden meist noch ganz klassisch per Post verschickt.
Gerichtsakten werden meist noch ganz klassisch per Post verschickt.
Zu meiner Tätigkeit als Anwalt für Verfassungsbeschwerden gehört es, dass Akten durch die Gegend geschickt werden. Will sich ein Mandant nicht mit einem Urteil zufrieden geben, lege ich für ihn die Verfassungsbeschwerde ein und sende dem Bundesverfassungsgericht die Akten des vorherigen Verfahren zu, damit es sich selbst ein Bild davon machen kann, was in diesem Verfahren passiert ist und ob meine Verfassungsbeschwerde wirklich begründet ist.

Dafür fordere ich in der Regel die Akten beim zuvor tätigen Gericht an, die mir dann (selten) elektronisch oder (häufig) per Post zugeschickt werden. Das funktioniert alles recht gut, auch bei Gerichten, die irgendwo weit weg in anderen Bundesländern gelegen sind. Ich fordere per beA die Akteneinsicht an, nach ein paar Tagen kommen die Akten, mein Büro scannt sie, anschließend wird alles wieder verpackt und zurückgesandt. Wenn es gut läuft, hat das Gericht nach ca. einer Woche die Akten wieder, mehr als zwei Wochen dauert es normalerweise nie.

Drei Postwege voller Pannen

Bei einem Verfahren, das bei einem Berliner Amtsgericht und anschließend beim Landgericht verhandelt wurde, lief aber gar nichts normal. Und das lag, wie ich auch als überzeugter Bayer zugeben muss, nicht an Berlin.

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ChatGPT in der Juristerei

ChatGPT ist derzeit ein großes Thema im Internetbereich. Die Software ist ein neuartiger Chatbot, der mittels künstlicher Intelligenz beeindruckende Gespräche mit Menschen führen kann. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Neuauflage von Google oder Alexa, die ja mittlerweile auch erstaunlich gute Antworten auf in normaler Sprache formulierte Fragen geben können. Der Schwerpunkt liegt weniger im Auffinden von Informationen, sondern eher im Umgang mit Sprache und im Bewältigen von Aufgaben.

Es kann zum Beispiel:

  • lange Texte zu kurzen zusammenfassen
  • einen ausführlichen Brief aus stichpunktartigen Angaben formulieren
  • Programmiercode für in Worten formulierte Aufgaben schreiben
  • Gleichungen lösen

Und das ist wahrscheinlich nur ein unglaublich winziger Ausschnitt aus dem Leistungsspektrum.

Diskussion über die Verfassungsbeschwerdefrist

Ich habe mir, quasi als Berufskrankheit, von ChatGPT erklären lassen, was bei einer Verfassungsbeschwerde so zu beachten ist. Dabei wurde neben sehr soliden Rahmeninformationen bspw. auch die Aussage getroffen, man müsse die Verfassungsbeschwerde innerhalb von drei Monaten erheben. Das konnte ich natürlich so nicht stehen lassen, darum habe ich mit der Software das Diskutieren angefangen. Und jetzt schau man sich das mal an:

Falls man es schlecht lesen kann, hier noch einmal (leicht gekürzt) als Text:

Ich: Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb von einem Monat, nicht innerhalb von drei Monaten eingereicht werden.

ChatGPT: Das ist falsch. Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der angefochtenen Entscheidung oder Maßnahme eingereicht werden. Dies ist eine der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Es gibt keine Frist von einem Monat. (…)

Ich: Doch, das steht in § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG: „Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen.“

ChatGPT: Ich bitte vielmals um Entschuldigung, ich habe mich geirrt. Sie haben Recht, dass § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG besagt, dass die Verfassungsbeschwerde „binnen eines Monats zu erheben und zu begründen“ ist. Ich danke Ihnen, dass Sie mich auf meinen Fehler aufmerksam gemacht haben. (…)

Software kann lernen

Das ist wirklich in mehrerer Hinsicht erstaunlich: Zum einen kann man mit dieser Software tatsächlich ein Thema ausdiskutieren. ChatGPT versteht einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Sätzen, ohne dass man jedesmal wiederholen muss, worum es eigentlich geht. Also wie in einem normalen Gespräch. Dann verfügt die Software über die Möglichkeit, selbständig zu lernen. Es werden nicht nur Informationen aus einer Datenbank ausgeworfen, sondern diese können auch als falsch erkannt und korrigiert werden. Und schließlich muss es auch eine Form von Verifikationsmechanismus geben, der richtige von falschen Informationen (sicher mit gewissen Fehlermöglichkeiten) unterscheidet.

Was sich momentan noch im Bereich von Spielereien bewegt, dürfte sehr bald zu einem ganz erheblichen Faktor werden, auch in der Juristerei. Mit einem Kollegen habe ich dann gleich probiert, den Bot zum Zusammenfassen von Rechtsnormen und Urteilen zu bewegen. Das liefert, zumindest in dieser pauschalen Form, noch keine ganz zufriedenstellenden Ergebnisse. Vielleicht liegt das aber nur an der Fragestellung oder daran, dass es eine zu außergewöhnliche Aufgabe ist, für die man ihn entsprechend programmieren muss.

Wenn man sich aber anschaut, wie primitiv bspw. „Findulin, der IT-Adler der Bundesregierung“ vor 20 Jahren noch war, kann man sich vorstellen, dass es nicht mehr lange dauern wird, bis Künstliche Intelligenz auch hochspezialisierte Fachaufgaben erfüllen kann. Selbstverständlich wird sich das juristische Berufsbild damit auch verändern – wie genau, kann wohl noch niemand sagen

Neues Wissen schon umgesetzt

Die neue Erkenntnis, die ich ChatGPT vermittelt habe, ist übrigens unmittelbar in dessen Gedächtnis eingeflossen:

Ich: Welche Frist gilt für eine Verfassungsbeschwerde?

ChatGPT: In Deutschland gibt es für Verfassungsbeschwerden eine Frist von einem Monat, die beginnt, sobald der Betroffene von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

Und das kann jetzt jeder ausprobieren.

Was kostet die Präsidentschaft?

Warum genau die AfD den CDU-Politiker Max Otte als Bundespräsidenten aufstellen will, darüber kann man wohl nur rätseln. Das deutsche staatliche Fernsehen, verkörpert durch NDR und WDR, hat nun einen möglichen Grund ausgegraben: Er hat 30.000 Euro an die Partei gespendet.

Auf diese wohl zutreffende Tatsache wurden sogleich Theorien aufgebaut, dass die Nominierung wohl als Gegenleistung für die Spende erfolgt sei. Mit desavouierenden Adjektiven wie „käuflich“, „korrupt“, „bestochen“ oder „unmoralisch“ wurde dieser vermeintliche Skandal gleich voller Empörung kommentiert.

Wenn man die Empörung etwas abklingen lässt und sich rational fragt, was nun tatsächlich dahinter ist, dürfte davon nicht viel übrig bleiben. Die AfD wird, da verrate ich wohl kein Geheimwissen, nicht den nächsten Bundespräsidenten stellen. Der nächste Bundespräsident wird nicht Max Otte heißen.

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Impfpflicht oder Impfzwang?

Die Streckbank - intensives Zwangsmittel früherer Zeiten.
Die Streckbank – intensives Zwangsmittel früherer Zeiten.
Im Zusammenhang der immer näher rückenden vorgeschriebenen Impfung gegen das Corona-Virus wird gelegentlich über die Frage diskutiert, ob man eine solche gesetzlich angeordnete Impfung nun korrekterweise als Impfpflicht oder als Impfzwang deklarieren müsse. Nicht selten hört man dazu die Theorie, diese beiden Begriffe meinten etwas ganz Verschiedenes. Gibt es also, allgemein gesagt, in der Rechtssprache einen Unterschied zwischen Pflicht und Zwang?

Eine Pflicht ist „die Anforderung eines bestimmten Verhaltens“ (Köbler, Juristisches Wörterbuch). Einfacher gesagt ist es eben etwas, das man tun muss. Dieses „Müssen“ ergibt sich aus dem Gesetz oder (meist im Zivilrecht) aus einem Vertrag.

Zwang setzt Pflicht um

Als Zwang bezeichnet man dagegen „die Einwirkung auf einen Menschen oder eine Sache mit Gewalt“. Zwang im engeren Sinne meint den Verwaltungszwang, also die Durchsetzung einer Pflicht mit Gewalt. „Gewalt“ ist dabei nicht ganz so martialisch zu verstehen. Mittel des Zwangs können zwar die Zwangshaft, aber auch Zwangsgelder sein. Auch die Ersatzvornahme, also die recht friedliche Erledigung der Pflicht durch eine andere Person (z.B. das Abschleppen eines unerlaubt abgestellten Autos und das Schneiden einer vorschriftswidrig wuchernden Hecke) wird als Verwaltungszwang eingeordnet.

Kann man also sagen, dass eine Pflicht nur auf dem Papier steht, der Zwang dagegen der Umsetzung der Pflicht in der realen Welt dient? In gewisser Weise schon, aber das ist etwas missverständlich.

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Das Bundesverpetzungsgericht hat gesprochen

Ob eine Corona-Impfpflicht zulässig ist, kann aktuell noch niemand endgültig beurteilen.
Ob eine Corona-Impfpflicht zulässig ist, kann aktuell noch niemand endgültig beurteilen.
Eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus steht bereits am politischen und juristischen Horizont. Noch weiß niemand, ob eine solche überhaupt eingeführt wird, wie sie dann geregelt wird und ob sie in dieser Form verfassungskonform wäre. Verschiedene Verfassungsrechtler und andere Experten haben sich dazu geäußert, praktisch alle sehr zurückhaltend und abwägend. Denn die endgültige Entscheidung wird, das ist allen klar, bei den Verfassungs-, möglicherweise auch bei den Verwaltungsgerichten liegen.

Solche Überlegungen braucht es nun aber glücklicherweise nicht mehr, denn eine Internetplattform hat bereits ein endgültiges Urteil gesprochen und damit alle Zweifel beseitigt. Die „Volksverpetzer“, bisher eine Art PR-Agentur für Annalena Baerbock im Kampf gegen die Verschwörung durch Wirtschaftsradikale, Plagiatspedanten und rechte Medien, verkünden in Lettern, die sogar die Bild-Zeitung vor Neid erblassen lassen:

IMPFPFLICHT RECHTLICH MÖGLICH

IMPFPFLICHT VERSTÖSST NICHT GEGEN DAS GRUNDGESETZ – ANWALT JUN WIDERLEGT AUSREDE

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Änderung des IfSG: Corona-Zentralismus

Der Bundestag soll eine Änderung des IfSG verabschieden.
Der Bundestag soll eine Änderung des IfSG verabschieden.
Die Bundesrepublik ist ein Zentralstaat mit vorsichtigen föderalen Ansätzen. Ausfluss dieser Verfasstheit ist die Zuständigkeit der Länder für einige politische Themen. Auch im Infektionsschutzgesetz hat man dem Rechnung getragen, indem man die Länder ermächtigt hat, auf dem Verordnungswege die Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie zu beschließen.

Bund soll Corona-Zuständigkeit erhalten

Es kommt nun aber anscheinend, wie es kommen musste: Der Bund wird wesentliche Kompetenzen in der Corona-Bekämpfung an sich ziehen. Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung steht wohl schon, veröffentlicht ist er anscheinend noch nicht. Was die Presse berichtet, klingt jedenfalls danach, dass die Verordnungsermächtigung für Corona-Maßnahmen jedenfalls in bestimmten Fällen auf die Bundesregierung übergeht.

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Corona-Impfung: 90 % geringere Ansteckungswahrscheinlichkeit

Nach voller Immunisierung durch Corona-mRNA-Impfungen wird eine Virusweitergabe zu 90 % ausgeschlossen.
Nach voller Immunisierung durch Corona-mRNA-Impfungen wird eine Virusweitergabe zu 90 % ausgeschlossen.
Seit mittlerweile zwölf Monaten gibt es die verschiedenen Corona-Maßnahmen. In deren Rahmen werden unsere Grundrechte so weitgehend und so intensiv eingeschränkt wie niemals zuvor in der Bundesrepublik.

Gerechtfertigt wird dies mit dem Schutz der Gesamtbevölkerung vor einer ernsten Erkrankung mit „CoViD-19“. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einschränkungen ist also die Gefahr, dass man eine andere Person mit dem Virus infizieren und damit an ihrer Gesundheit schädigen kann.

Wenn diese Gefahr nachweislich nicht besteht, dann sind die Grundrechtseinschränkungen nicht gerechtfertigt. Das wäre also bspw. dann der Fall, wenn man nach einer Impfung mit absoluter Sicherheit niemanden mehr anstecken könnte. Wenn das bewiesen wäre, dürfte der Staat die Grundrechte dieser Person nicht mehr einschränken.

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