Eines Paketes lange Reise nach Berlin

Gerichtsakten werden meist noch ganz klassisch per Post verschickt.
Gerichtsakten werden meist noch ganz klassisch per Post verschickt.
Zu meiner Tätigkeit als Anwalt für Verfassungsbeschwerden gehört es, dass Akten durch die Gegend geschickt werden. Will sich ein Mandant nicht mit einem Urteil zufrieden geben, lege ich für ihn die Verfassungsbeschwerde ein und sende dem Bundesverfassungsgericht die Akten des vorherigen Verfahren zu, damit es sich selbst ein Bild davon machen kann, was in diesem Verfahren passiert ist und ob meine Verfassungsbeschwerde wirklich begründet ist.

Dafür fordere ich in der Regel die Akten beim zuvor tätigen Gericht an, die mir dann (selten) elektronisch oder (häufig) per Post zugeschickt werden. Das funktioniert alles recht gut, auch bei Gerichten, die irgendwo weit weg in anderen Bundesländern gelegen sind. Ich fordere per beA die Akteneinsicht an, nach ein paar Tagen kommen die Akten, mein Büro scannt sie, anschließend wird alles wieder verpackt und zurückgesandt. Wenn es gut läuft, hat das Gericht nach ca. einer Woche die Akten wieder, mehr als zwei Wochen dauert es normalerweise nie.

Drei Postwege voller Pannen

Bei einem Verfahren, das bei einem Berliner Amtsgericht und anschließend beim Landgericht verhandelt wurde, lief aber gar nichts normal. Und das lag, wie ich auch als überzeugter Bayer zugeben muss, nicht an Berlin.

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Kann ein Zeuge einen Befangenheitsantrag stellen?

Diese Frage hat sich vor Kurzem in einer Online-Diskussion ergeben. Ich selber habe sie mir bisher noch nie gestellt, weil sie sich in aller Regel auch nicht ergibt.

Einen Befangenheitsantrag, also einen Antrag auf Auswechslung eines nicht neutralen Richters, stellen normalerweise die am Prozess beteiligten Personen.

So sagt § 24 Abs. 3 StPO auch recht deutlich:

Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu.

§ 42 Abs. 3 der ZPO ist hingegen etwas schwammiger:

Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Die Formulierung „in jedem Fall“ schließt jedenfalls nicht aus, dass auch andere Personen dieses Recht haben könnten.

Wenn man nach Sinn und Zweck des Befangenheitsantrags geht, wäre wohl zu differenzieren: „Kann ein Zeuge einen Befangenheitsantrag stellen?“ weiterlesen

Die Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz

Im Luftverkehr spielt die Zuverlässigkeit der Beschäftigten eine besondere Rolle.
Im Luftverkehr spielt die Zuverlässigkeit der Beschäftigten eine besondere Rolle.
Heute stelle ich etwas ungewohnt eine einzelne Rechtsnorm vor, die auch gar nicht aus dem Verfassungsrecht stammt. Es handelt sich um § 7 Abs. 1a des Luftsicherheitsgesetzes. Das klingt nach einem recht abseitigen Rechtsgebiet und das ist es prinzipiell auch.

„Das Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen“, sagt dessen § 1. Es wurde vor allem durch die Anschläge vom 11. September 2001 motiviert und trat – damals waren Gesetzgebungsakte noch langwierig und gründlich – Anfang 2005 in Kraft.

Eine Kernregelung ist die in § 7 vorgesehene Zuverlässigkeitsüberprüfung von allen Personen, die etwas mit dem Luftverkehr zu tun haben. Und „zu tun haben“ ist wirklich extrem weit gefasst. § 7 Abs. 1 legt fest, dass dieser Personenkreis Piloten über Flughafenmitarbeiter bis hin zu Mitglieder bestimmter Flugvereine und bspw. auch Schülerpraktikanten umfasst.

In Abs. 1a der Vorschrift wird dann geregelt, wie die Zulässigkeit überprüft wird. Diesen Absatz will ich zunächst einmal im Volltext vorstellen:

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Layla, Mimikama und der Quatschjura-Spezialist

Layla – muss man aktuell mehr sagen?

Weil die Welt derzeit zu harmonisch und zu langweilig ist, wird nun über ein Lied diskutiert, das bisher wohl die wenigsten Menschen über 30 und unter einem Promille kannten.

Das Lied "Layla" wurde auf dem Kiliani-Volksfest in Würzburg verboten. Und das soll nur Privatsache sein?
Das Lied „Layla“ wurde auf dem Kiliani-Volksfest in Würzburg verboten. Und das soll nur Privatsache sein?
Das Thema hat seinen Weg aus den Bierzelten bis hin zum Bundesjustizminister gefunden, der bekanntlich Mitglied der FDP (scherzhaft auch „die Liberalen“ genannt) ist. Als solcher hat er sich auf Twitter gegen behördliche Verbote des Liedes gewandt.

Das wiederum hat das Faktencheckportal Mimikama, das normalerweise gute Hintergrundinformationen liefert, im juristischen Bereich aber nicht immer ganz treffsicher ist, auf den Plan gerufen. Der dortige juristische Universalsachverständige ist der Rechtsanwalt Chan-jo Jun, der wohl eigentlich aus dem Medienrecht kommt, sich aber gerne zu jedem denkbaren Rechtsbereich äußert. Ein Lieblingswort des Kollegen ist „Quatschjura“, was wohl ausdrücken soll, dass er einer bestimmten Ansicht nicht zustimmt. Auch die Aussage von Bundesjustizminister Buschmann soll hier „Quatschjura“ sein.

Was stimmt nun?

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Warum man besser keine Witze mehr macht

Seine Sendung wäre heute nicht mehr möglich.
Seine Sendung wäre heute nicht mehr möglich.
Früher war ein Witz eben ein Witz. Man hat gelacht und dann war der Witz vorbei. Heute steht jede Bemerkung automatisch in Bezug zur gesamten Weltgeschichte und zur Gesellschaft an sich.

Früher konnte einem ein Witz gefallen oder auch nicht. Heute muss man sich nur beleidigt oder angegriffen fühlen und kann – entsprechende Reichweite vorausgesetzt – eine Staatsaffäre daraus machen.

Früher konnte man einen Witz als originell oder platt einstufen. Heute gibt es viele – teilweise selbst durchaus witzige – Begriffe dafür, dass der Witz zu einer per se verbotenen Kategorie gehört.

Und schließlich wurde auch das Strafrecht für Meinungsäußerungsdelikte noch derart ausgeweitet, dass es auch offensichtliche Scherze immer mehr kriminalisiert und man am besten gar nichts mehr sagt.

Vertretung gegen eine Verfassungsbeschwerde

Bisher war ich fast ausschließlich bei der Vertretung einer Verfassungsbeschwerde tätig: Ein Bürger ist mit einem Urteil (oder seltener: mit einem Gesetz) nicht zufrieden und legt hiergegen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, in der ich für ihn erkläre, warum das Urteil gegen seine Grundrechte verstößt.

In letzter Zeit hat aber auch die Vertretung gegen eine Verfassungsbeschwerde an Bedeutung gewonnen. Hier hat der Mandant vor den Fachgerichte zwar gesiegt und dort (zumindest überwiegend) bekommen, was er wollte. Nun will sich aber umgekehrt der Gegner nicht damit zufrieden geben und legt seinerseits Verfassungsbeschwerde ein.

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Das Wesen des Beamtentums

Beamte stellen das Rückgrat der Verwaltung dar.
Beamte stellen das Rückgrat der Verwaltung dar.
In der politischen Diskussion wird immer wieder eingewandt, Beamte bekämen ja mehr Pension als normale Rentner, obwohl sie nichts in die entsprechenden Kassen einzahlen.

Zum einen kann man das alleine nicht betrachten, sondern muss das gesamte Beamtenverhältnis sehen: Ob die Pension jetzt hoch, niedrig oder genau angemessen ist, ist keine isolierte Frage, sondern kann nur zusammen mit den übrigen Bezüge des Beamten betrachtet werden. Wer sich für die Anstellung als Beamter entscheidet, entscheidet sich für das „Gesamtpaket“ von der Verbeamtung bis zum Pensionseintritt und darüber hinaus bis zum Lebensende.

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Inzidenz Geimpfte/Ungeimpfte

Nach den offiziellen Daten des Freistaats Bayern sind die Corona-Inzidenzen der Ungeimpften stets weit höher als die der Geimpften. Nun stellte sich aber die Frage, wer hier als Corona-Fall zählt – jeder positiv Getestete oder nur ein Impfdurchbruch mit behandlungsbedürftigen Symptomen. In letzterem Falle wären die offiziellen Zahlen deutlich zu niedrig angesetzt und die Wirksamkeit der Impfung viel geringer.

Ich habe mich daher an das Bayerisches Landesamt für Gesundheit gewandt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihrer Homepage führen Sie unter
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm#inzidenzgeimpft
die interessanten und erschreckenden Zahlen zur Inzidenz bei Geimpften und Ungeimpften auf.

Nun habe ich mich aber gefragt, wie die Inzidenz unter Geimpften berechnet wird: Zählt hier jeder positiv Getestete oder muss es zudem zu einem Impfdurchbruch nach RKI-Definition (also Vorliegen einer klinischen Symptomatik) gekommen sein?

Wenn Sie mir das – trotz naheliegender Belastung Ihres Hauses – kurz mitteilen könnten, wäre das für Diskussionen manchmal ganz hilfreich.
Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Hummel

Die Antwort kam zügig:

Sehr geehrter Herr Hummel,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Bitte entschuldigen Sie die verspätete Rückmeldung, das Anfrageaufkommen ist derzeit außerordentlich hoch. Gerne geben wir Ihnen Rückmeldung:

Wir freuen uns, dass unsere statistischen Informationen so aufmerksam verfolgt werden. Das LGL definiert im Konsens mit dem RKI einen wahrscheinlichen Impfdurchbruch als SARS-CoV-2-Infektion mit klinischer Symptomatik, die bei einer vollständig geimpften Person mittels PCR oder Erregerisolierung diagnostiziert wurde.

Zu den u.a. auf unserer Fallzahlenseite Coronavirus-Infektionszahlen in Bayern ausgewiesenen „Geimpften“ (geimpfte COVID-19 Fälle) werden jedoch nicht nur Impfdurchbrüche, sondern alle Personen gezählt, die zum Zeitpunkt der Infektion einen vollständigen Impfschutz hatten (= abgeschlossene Impfserie, nach der mindestens 14 Tage vergangen sind).

Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

XXX


Servicestelle
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Eggenreuther Weg 43, 91058 Erlangen
servicestelle@lgl.bayern.de
www.lgl.bayern.de

Haftet der Staat bei einer Impfpflicht?

Eine Corona-Impfpflicht würde nichts am Ausgleich für Impfschäden ändern.
Eine Corona-Impfpflicht würde nichts am Ausgleich für Impfschäden ändern.
In der Diskussion um eine Impfpflicht gegen das Corona-Virus wird des öfteren eingewandt, diese würde nicht kommen, weil der Staat dann für mögliche Impfschäden haften müsste. Tatsächlich würde eine gesetzlich angeordnete Impfpflicht aber nichts an der Haftungssituation ändern.

Die Haftung für Impfschäden ist im Wesentlichen in § 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. In § 60 Abs. 1 Satz 1 ist vorgesehen, dass der Staat den Betroffenen entschädigt, wenn er eine Gesundheitsverletzung wegen einer Impfung erleidet, die

  • Nr. 1: von der Gesundheitsbehörde des Bundeslandes empfohlen wurde,
  • Nr. 1a: gegen Corona verabreicht wurde, solange es noch keine Empfehlung gab,
  • Nr. 2: aufgrund des Infektionsschutzgesetzes durch eine Behörde angeordnet wurde oder
  • Nr. 3: durch ein Gesetz unmittelbar angeordnet wurde.

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