Lanka gegen Bardens – der Masern-Virus-Prozess

virus-1812092_1920Stefan Lanka, ein Alternativmediziner, hatte ein Preisgeld von 100.000 Euro ausgesetzt, um einen Beweis für das Masern-Virus zu erhalten. Diesen Nachweis hatte der Arzt David Bardens seiner Ansicht nach geführt und verlangte die Zahlung. In zweiter Instanz wurde seine Klage vom OLG Stuttgart abgewiesen.

Worum ging es in dem Fall?

Auf seiner Homepage legte er folgende Regeln für die Auszahlung fest:

Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u.a. dessen Durchmesser bestimmt ist.

Rechtlich handelt es sich damit um eine sogenannte Auslobung gemäß § 657 BGB. Dabei wird von einer Person eine Belohnung (das Preisgeld) versprochen, wenn eine andere Person eine bestimmte Handlung (Vorlage einer bestimmten Publikation) vornimmt.

Streitig war nun, ob die Vorlage der insgesamt sechs Fachartikel dem genügt oder nicht.

Was hat das Landgericht Ravensburg entschieden?

Das LG war der Ansicht, dass die vorgelegten Artikel gemeinsam sowohl die Existenz des Virus belegten als auch dessen Durchmesser darstellten. Damit seien die Bedingungen der Auslobung erfüllt, der Kläger Herr Bardens habe sich folglich das Preisgeld verdient.

Was hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden?

Das OLG sah dies anders. Die Auslobung sei auf „genau eine“ Publikation gerichtet gewesen. Damit hätten die verlangten Nachweise alle im selben Text erbracht werden müssen, eine Aufspaltung auf mehrere Publikationen sei nicht ausreichend.

Hat das Gericht damit festgestellt, dass es das Masern-Virus nicht gibt?

Nein, im Gegenteil. Die Existenz des Virus war und ist völlig unumstritten – wenngleich die Auslobung natürlich den Zweck hatte, zu zeigen, dass niemand den Nachweis erbringen könne. Tatsächlich wurde der Nachweis aber ohne Weiteres erbracht, der Kläger ist nur an einer Formalie gescheitert – er hat nämlich zu viele Beweise vorgelegt, wohingegen der Beklagte Herr Lanka nur einen einzigen Beweis haben wollte.

Welches von beiden Urteilen gilt nun?

In der Juristerei gilt das Prinzip „Ober sticht Unter“, das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts ist also das maßgebliche Urteil, das Landgerichtsurteil wurde hingegen durch dieses aufgehoben.

Allerdings will der Kläger nun in Revision zum Bundesgerichtshof gehen. Die Revision muss allerdings erst noch durch den BGH selbst zugelassen werden.

Wie hat die Rechtswissenschaft das Urteil aufgenommen?

In der wissenschaftlichen Diskussion spielte das Urteil keine große Rolle, eher in der medialen. Juristisch waren hier keine besonders wichtigen Fragen zu klären, denn medizinische Auslobungen kommen in der täglichen Praxis nicht gar so häufig vor.

Das OLG-Urteil wurde teilweise als sehr gnädig angesehen. Die Richter wollten wohl dem Beklagten, der nicht wirklich umrissen hatte, wie leichtfertig er 100.000 Euro für eine minimale Gegenleistung faktisch verschenkt hatte, entgegenkommen. Indem sie die Anforderung „eine Publikation“ absolut wortwörtlich ausgelegt haben, haben sie den normalen Sinngehalt des Ausdrucks schon sehr gedehnt.

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheidet.

(Nachtrag: Der BGH hat mittlerweile das Berufungsurteil des OLG bestätigt. Die Zahlungsklage ist damit rechtskräftig abgewiesen.)

Aachener Facebook-Mord: Eltern töten angeblichen Vergewaltiger ihrer Tochter

Die Eltern haben den Vergewaltiger ihrer zwölfjährigen Tochter getötet. Diese Schlagzeile wird in den letzten Monaten häufig auf Facebook geteilt und die Reaktionen darauf sind so, wie man sie erwartet: Von Beifall und unverblümter Sympathie über distanziertes Verständnis bis hin zu bestimmter, aber doch mit Nachsicht verbundener Ablehnung von Selbstjustiz. Kinderschänder stehen nunmal – auch, wenn das StGB schwerere Straftaten kennt – auf der allerniedrigsten sozialen Stufe.

Tatsächlich lag der Fall aber ganz anders, wie sich bei der Verhandlung gegen die Eltern und ihren Bekannten, der bei der Tat geholfen hatte, herausstellte:

  • Ein Unbekannter hatte die Tochter auf Facebook kontaktiert und mit der Aussage, er wolle sie als Model groß herausbringen, ein Nacktfoto von ihr bekommen. Eine Vergewaltigung hat es dagegen nie gegeben.
  • Um ihre Tochter zukünftig zu schützen, erhöhten die Eltern das Alter im Profil ihrer Tochter auf 22.
  • Als sie daraufhin ein geistig zurückgebliebener 29-Jähriger (in dem Glauben, sie sei längst volljährig) relativ harmlos auf Facebook ansprach, dachten die Eltern, das sei erneut der Unbekannte, der das Nacktfoto erhalten hatte.
  • Daraufhin trafen sich die Eltern mit einem Bekannten bei Alkohol und Drogen und lockten anschließend den 29-Jährigen an einen entlegenen Treffpunkt, wo sie ihn mit sieben Messerstichen ermordeten.

Noch einmal: Hier wurde ein völlig Unschuldiger getötet, der auf Facebook Kontakt zu einer Person in vermeintlich ähnlichem Alter wie er selbst suchte. Kein Kind wurde vergewaltigt, schon gar nicht vom Getöteten. Das ist kein Fall „Marianne Bachmeier“.

Und darum war im Ergebnis auch nur ein Urteil möglich: Das Landgericht Aachen schickte die drei Haupttäter lebenslang ins Gefängnis. Beim Vater wurde auch noch die besondere Schwere der Schuld festgestellt, eine Entlassung schon nach 15 Jahren ist damit ausgeschlossen, es werden wohl eher 18 bis 20 Jahre werden.

Die Tochter wird ohne ihre Eltern aufwachsen müssen, diese werden wohl vielleicht wieder in Freiheit sein, wenn ihr Kind Anfang 30 ist. Die Platitüde, es habe in einem Rechtsstreit nur Verlierer gegeben, beschreibt nicht einmal annähernd die Tragik dieses Falls.

Keine Ermittlungen gegen Pastor Olaf Latzel

Der Bremer Pastor Olaf Latzel hatte am 18. Januar 2015 eine kontrovers diskutierte Predigt gehalten, von der sich unter anderem Katholiken und Buddhisten beleidigt fühlten. Daraufhin prüfte die zuständige Staatsanwaltschaft, ob sie Ermittlungen wegen Beschimpfung einer Religionsgemeinschaft oder gar wegen Volksverhetzung einleiten sollte.

Ergebnis der Prüfung war jedoch, dass ein entsprechender Anfangsverdacht nicht gegeben sei. Die Äußerungen könnten zwar herabsetzend empfunden werden, dies sei jedoch durch Meinungs- und Religionsfreiheit gedeckt.

Entgegen anderslautender Artikel, die teilweise mit einer gewissen Empörung im Internet geteilt wurden, wurde als nicht gegen den Pastor ermittelt, von einer Verurteilung ganz zu schweigen. Die Staatsanwaltschaft hat lediglich geprüft, ob ein Anfangsverdacht gegeben ist, der dann zu näheren Ermittlungen geführt hätte. Dies hat sie dann aber verneint, der Pastor war also nicht einmal Beschuldigter.

Dass eine Strafbarkeit nicht gegeben ist, bedeutet selbstverständlich nicht, dass man die Äußerungen nicht kritisieren dürfte. Innerkirchlich gab es von Anfang an erhebliche Diskussionen über den Inhalt der Predigt.

Grundfälle des Einkommensteuerrechts (IV)

Und wieder einmal beschäftigen wir uns mit den „Basics“ des EstG.

Leihweise Überlassung von Betriebsgegenständen

Werden von Dritten Gegenstände kostenlos hergeliehen, damit diese im Rahmen eines Betriebs eingesetzt werden, handelt es sich dabei nicht um Einkünfte, sondern um steuerlich nicht relevante Vorgänge.

Einsatz der eigenen Arbeitskraft

Die eigene Arbeit des Selbstständigen ist keine Einlage in den Betrieb. Denn der Wert der eigenen Leistung kann nicht bilanziert werden. „Grundfälle des Einkommensteuerrechts (IV)“ weiterlesen

Selbstjustiz im Gerichtssaal – der Fall Marianne Bachmeier

Klaus Grabowski hatte im Jahr Mai 1980 die 7-jährige Anna Bachmeier ermordet und zuvor möglicherweise sexuell missbraucht. Im Strafprozess gegen Grabowski erschoss die Mutter des Mordopfers den Täter mit acht Schüssen in den Rücken. Nun war sie es, die angeklagt wurde.

Zunächst erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen heimtückischen Mordes, da Grabowski im Gerichtssaal arglos gewesen sein, also keinen Angriff erwartet hatte. Die Strafe für Mord ist zwingend lebenslänglich – mildernde Umstände sind irrelevant, auch kann das Gericht keinen minder schweren Fall mit geringerem Strafmaß feststellen.

Das Schwurgericht beim Landgericht Lübeck verurteilte sie schließlich nur wegen Totschlags und Verstoßes gegen das Waffengesetz. Bei einer Verurteilung wegen Totschlags hat das Gericht einen gewissen Spielraum bei der Strafzumessung und kann damit für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte berücksichtigen. Innerhalb des Strafrahmens von fünf bis zu fünfzehn Jahren verhängte das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren, blieb also insgesamt im unteren Bereich.

Nach Verbüßung von drei Jahren wurde Frau Bachmeier aufgrund der Halbstrafenregelung entlassen.

Der Einbrecher von Hofheim

Im hessischen Hofheim (Main-Taunus-Kreis) hat der Mieter einer Wohnung sich mit einem Faustschlag gegen einen 17-jährigen Einbrecher zur Wehr gesetzt. Dieser hat sich dabei Nase und Kiefer gebrochen. Deswegen wurde er, wie es in verschiedenen Medienberichten heißt, wegen Körperverletzung „angezeigt“.

Tatsächlich musste er gar nicht mehr angezeigt werden, da die Polizei schon vor Ort war, es wurde also ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Auch dann, wenn eine Notwehrsituation vorliegen könnte, wird zunächst ermittelt – denn es muss eben festgestellt werden, was tatsächlich passiert ist. Dieser Vorgang ist also nichts Skandalöses, sondern eine ganz normale Vorgehensweise.

Bei den Ermittlungen wurde nach wenigen Monaten herausgefunden, dass der Hausbewohner durch Notwehr gerechtfertigt war. Das Verfahren wurde daher eingestellt, an ihm bleibt keinerlei Schuldvorwurf hängen. Insofern gibt es also keinen Grund, die Justizbehörden zu kritisieren.

Die Problematik der Abnahme beim Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag (§ 631 BGB) wird, wie der Name schon sagt, ein Werk gefordert. Ein Werk ist ein bestimmter Erfolg, der Kunde zahlt also nur für das vertraglich festgesetzte Ergebnis. Das können beispielsweise Handwerkerarbeiten sein, aber auch der Plan eines Architekten, die Beförderung mit Verkehrsmitteln, ein Sachverständigengutachten oder das Programmieren von Software.

Ohne Abnahme kein Werklohnanspruch

Der Werkvertrag ist selbstverständlich in aller Regel entgeltlich, das sagt schon § 632, ist normalerweise aber auch im Vertrag selbst vereinbart. Etwas ungewöhnlich geregelt ist dagegen die Frage, wann der Unternehmer seine Entlohnung verlangen kann. § 641 Abs. 1 BGB sagt, dass die Vergütung bei der Abnahme fällig wird. Abnahme ist laut einer dieser herrlichen zivilrechtlichen Definitionen die „körperliche Entgegennahme des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß“. Der Kunde schaut sich das fertige Werk also an, sagt „Ja, passt“ und erst dann bekommt der Unternehmer sein Geld. „Die Problematik der Abnahme beim Werkvertrag“ weiterlesen

Rechtliches zu Weihnachten

Zum Frohen Fest kümmern wir uns heute einmal um die rechtlichen Aspekte Weihnachtens: „Rechtliches zu Weihnachten“ weiterlesen

Der Entwurf des Juristinnenbunds zum Sexualstrafrecht

Das deutsche Sexualstrafrecht blickt auf eine bewegte Geschichte zurück. Allein die ursprüngliche Überschrift des 13. StGB-Abschnitts „Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit“ zeigt eine völlig andere Schwerpunktsetzung als die heutige Schutzrichtung der „sexuellen Selbstbestimmung“. Hinzu kommt, vor allem in den letzten Jahren, der Versuch, möglichst jede Handlung zu kriminalisiere, die in irgendeiner Form als „Missbrauch“ empfunden wird. Das Ergebnis dieser permanenten gesetzgeberischen Arbeit zur Umgestaltung und Erweiterung hat ein riesiges, unsystematisches Geflecht von Forderungen hervorgebracht. „Der Entwurf des Juristinnenbunds zum Sexualstrafrecht“ weiterlesen