Steinmeier: Darf der Außenminister Bundespräsident werden?

Schloss Bellevue Steinmeier BundespräsidentWährend in den USA um die 250 Millionen Wahlberechtigte mitbestimmen konnten, wer Präsident wird, geht man hierzulande kein Risiko ein und lässt bekanntlich einen kleinen Zirkel von Parteivorsitzenden den neuen Hausherrn in Schloss Bellevue aussuchen, deren Wunschkandidat dann von der Bundesversammlung in feierlichem Zeremoniell als Bundespräsident abgesegnet wird.

Nachdem die Entscheidung für Bundesaußenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) verkündet wurde, gab es gleich eine gewisse Skepsis, die vor allem auf Facebook verbreitet wurde: Darf der Außenminister als Regierungsmitglied Bundespräsident werden?

Die Basis dafür liegt in Art. 55 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Vorschrift besagt:

Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

Der Bundesaußenminister gehört aber unzweifelhaft der Regierung des Bundes an, ist also scheinbar nicht wählbar.

Art. 55 GG gilt erst ab Amtsantritt

Das übersieht aber, dass er derzeit noch gar nicht Bundespräsident ist. Art. 55 GG ist erst dann anwendbar, wenn er sein Amt angetreten hat. Ab diesem Moment darf er nicht mehr Außenminister sein, da diese Ämter eben inkompatibel sind. Darüber, wer als Bundespräsident vorgeschlagen werden darf, sagt das Grundgesetz nichts. Die Vereinbarung von ein paar Parteifunktionären hat auch keinerlei verfassungsrechtliche (wohl aber politische) Bedeutung. Man kann sich sicher sein, dass Herr Steinmeier vor der Wahl bereits sein Amt niedergelegt haben wird, sodass das Problem nicht mehr besteht.

Art. 55 GG sagt auch nichts darüber, dass der Bundespräsident vorher keines dieser Ämter ausgeübt haben darf. Ansonsten wäre es auch ziemlich schwierig, überhaupt jemanden zu finden, der wählbar ist. Denn Abs. 2 verbietet ihm dann auch noch, ein anderes Amt, ein Gewerbe, einen Beruf sowie einen Vorstands- oder Aufsichtsratsposten in einem Unternehmen auszuüben.

Unterzeichnet Steinmeier dann seine eigenen Gesetze?

Nun wird dagegen mit gewissem Recht eingewandt, dass er als Außenminister gemäß Art. 76 Abs. 1 GG durchaus für Gesetzesvorlagen der Bundesregierung verantwortlich sein kann, die er dann (nachdem sie den zeitraubenden Prozess durch die Gesetzgebungsorgane gegangen sind) selbst als neugewählter Bundespräsident gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG unterzeichnet. Das ist zugegebenermaßen ein gewisser Konflikt.

Allerdings sind weder der Gesetzesvorschlag aus dem Außenministerium noch die Unterschrift des Bundespräsidenten die entscheidenden Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Ob der Bundespräsident überhaupt eine materielle Prüfungskompetenz hat, ist immer noch umstritten – und wenn ja, dann bezieht sie sich ohnehin nur auf besonders eklatante Verfassungsverstöße.

Keine Karenzzeit im Grundgesetz

Zu diesem möglichen Konflikt schweigt das Grundgesetz aber. Für diesen Fall gibt es eben keine Sonderregelung, die eine gewisse Karenzzeit vorsieht, nach der ein Bundesminister bspw. erst zwei Jahre nach Amtsaufgabe Bundespräsident werden darf. Ob man so etwas für sinnvoll hielte, ist dann nicht relevant.

Die Art und Weise, wie der deutsche Bundespräsident vorgeschlagen und gewählt wird, wird angesichts des diesjährigen Prozederes wieder einmal heftig diskutiert werden. Wie üblich wird die Frage nach einer Volkswahl aufgeworfen werden. Wie üblich wird darüber gestritten werden, ob der Kandidat der Regierung wirklich der Richtige ist. Das kann man sehen, wie man will. Rechtlich spricht aber nichts gegen Frank-Walter Steinmeier.

Fall Franziska Sander: Ein verjährter Totschlag

firearm-409252_640Im Jahr 1992 soll die Hannoveranerin Franziska Sander von ihrem Ehemann getötet und die Leiche in einem Metallfass versteckt worden sein. Während man zunächst davon ausging, dass sich die Frau ins Ausland abgesetzt hat, wurde ihr Verschwinden erst im Jahr 2013 näher ermittelt. 2016 wurde schließlich ihr Körper gefunden. Medien berichten, der Mann habe gestanden, seine Frau nach einem Streit getötet zu haben. Möglicherweise geht er straffrei aus, denn ein Totschlag wäre verjährt.

Dazu drängen sich Fragen auf:

Warum verjährt eine Straftat überhaupt?

Fast alle Strafgesetze der Welt kennen das Rechtsinstitut der Verjährung. Nach einer gewissen Zeit sollen Straftaten einfach nicht mehr verfolgbar sein. Die Gründe dafür sind folgende:

  • Schwund an Beweismitteln. Je länger eine Tat zurückliegt, desto schwerer wird es, sie nachzuweisen. Sachbeweise verschwinden, Zeugen können sich nicht mehr erinnern etc.
  • Schuldtilgung. Wer sich seit einer Straftat jahrelang nicht mehr strafbar gemacht hat, dem soll nicht sein altes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden. Der Täter hat sich praktisch selbst resozialisiert, ein Anlass für strafrechtliche Sanktion besteht dann nicht mehr.
  • Ressourcen. Durch die Verjährung wird das Prüfungsprogramm der Behörden in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte sollen sich auf aktuelle Verbrechen konzentrieren, nicht auf lange zurückliegende Sachverhalte.

Diese Argumente sind bei einem Tötungsverbrechen zugegebenermaßen aber nur begrenzt tragfähig.

Wann verjährt Totschlag?

Totschlag ist gemäß § 212 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren bedroht. Solche Straftaten, bei denen die Höchststrafe mehr als zehn Jahre beträgt, verjähren nach 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Hier haben die Ermittlungen aber erst 21 Jahre nach der Tat begonnen.

Dass besonders schwere Fälle des Totschlags mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 212 Abs. 2) und bei solchen Straftaten an sich erst nach 30 Jahren Verjährung eintritt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB), ist nicht relevant. Die Strafandrohungen besonders schwerer Fälle ändern nichts an der Dauer der Verjährung (§ 78 Abs. 4).

police-1667146_640Ändert sich etwas an dieser Frist, weil die Tat nicht bekannt war?

Nein. Während die Verjährung im Zivilrecht häufig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers abhängig ist, gilt das im Strafrecht gerade nicht. Hier ist es ja das Wesen der Verjährung, dass die Staatsanwaltschaft nichts von einer Straftat weiß. Würde man darauf warten müssen, dass die Behörden trotz Kenntnis von einem Sachverhalt 20 Jahre lang nicht ermitteln, würde das Rechtsinstitut der Verjährung völlig leerlaufen.

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt daher, sobald die Tat einschließlich des vom Tatbestand vorausgesetzten Erfolgs beendet ist (§ 78a).

Ist es nicht so, dass Mord nie verjährt?

Doch, das ist so. Gemäß § 78 Abs. 2 StGB verjährt Mord nicht. Allerdings deuten die Ermittlungen bisher darauf hin, dass hier nur Totschlag vorliegt. Für Totschlag gilt § 78 Abs. 2 aber nicht, ein solches Verbrechen verjährt also nach den allgemeinen Vorschriften.

Warum war es hier kein Mord?

Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag ist, dass bei ersterem ein sogenanntes Mordmerkmal vorliegt. § 211 Abs. 2 sagt:

Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Nicht notwendig ist dagegen, dass ein Mord geplant wird. Dementsprechend schließt auch eine Tat nach einem Streit oder sonst im Affekt einen Mord noch nicht aus. Andererseits stellen die Mordmerkmale aber auch besondere Motivlagen und Begehungsweisen dar, die bei spontanen Taten selten vorliegen.

So liegt es wohl auch hier, wenn die Medienberichte korrekt sind: Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen ist kein Mordmerkmal erfüllt. Wenn sich der Ehemann nicht im weiteren Verlauf der Verfahrens selbst belastet, wird es wohl dabei bleiben. Dann ist die Verjährung zweifellos eingetreten.

Das mag vielleicht bei einem Tötungsdelikt schwer erträglich sein, aber es ist nun einmal eine Konsequenz aus den Verjährungsvorschriften, für die es – siehe oben – gute Gründe gibt. Will man angesichts dieses (absolut seltenen) Falls die Verjährung auch für Totschlag ausschließen, muss das Gesetz eben entsprechend geändert werden.

12-Jähriger nach Schulhofschlägerei im Koma

ambulance-257322_1280Für Fassungslosigkeit hat eine Tat an einer Gesamtschule in Euskirchen gesorgt: Ein 12-jähriger Schüler hat einen Gleichaltrigen derart zusammengeschlagen, dass dieser ins Koma fiel. Auslöser für die Gewalttat soll eine Auseinandersetzung um Sammelkarten gewesen sein. Sehr schnell wurden Fragen laut, wie mit dieser Tat juristisch umzugehen ist:

Kann der Täter strafrechtlich verurteilt werden?

Nein. Personen unter 14 Jahren sind gemäß § 19 StGB immer schuldunfähig, unabhängig von ihrer persönlichen Reife und Einsichtsfähigkeit. Damit ist ein Strafverfahren unmöglich.

Möglich sind aber gerichtliche Maßnahmen gegen die Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB, wobei dies keine Strafmaßnahmens gegen das gewalttätige Kind sind, sondern vielmehr die Erziehung unterstützt werden soll.

Muss der Täter wenigstens Schadenersatz oder Schmerzensgeld zahlen?

Höchstwahrscheinlich ja.

Zivilrechtlich kommt es nicht auf die Strafmündigkeitsgrenze an. § 828 BGB sieht stattdessen vor, dass Kinder unter sieben (im Straßenverkehr unter zehn) Jahren für Schäden nicht verantwortlich sind (Abs. 1 und 2). Ältere Minderjährige sind dann schadenersatzpflichtig, wenn sie „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ besitzen (Abs. 3).

Man kann wohl davon ausgehen, dass ein Zwölfjähriger weiß, dass er einen Mitschüler nicht einfach verprügeln darf.

Für Körperverletzung ist neben dem Schadenersatz auch Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) zu zahlen.

Kann man ein Kind einfach so verklagen?

Ja, jeder Mensch ist ab der Geburt vor einem Zivilgericht parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO, § 1 BGB). Vor Gericht wird das Kind, wie auch überall sonst, durch die Eltern vertreten (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 1629 Abs. 1 BGB).

Kann man ein Urteil gegen Kind überhaupt umsetzen?

Das Risiko, dass einem das Gericht einen Anspruch gegen jemanden bescheinigt, man die Summe aber nicht eintreiben kann, besteht natürlich immer, auch bei Volljährigen. Ob der Schuldner ein Kind oder ein Erwachsener ist, spielt aber keine Rolle.

Hat das Kind ein Sparbuch oder eine Spielkonsole, kann man hierauf durchaus zugreifen. Ist das Kind mittellos oder reichen diese Vermögenswerte nicht aus, kann man das Urteil aufbewahren und erst dann (weiter) vollstrecken, wenn es erfolgversprechend ist.

Der Täter wird also unter Umständen noch jahrelang den pfändbaren Anteil seines Gehalts abgeben müssen.

Verjährt der Anspruch nicht irgendwann?

Faktisch nicht.

Sobald der Anspruch rechtskräftig, also durch Urteil, festgestellt ist, verjährt er an sich nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Verjährung beginnt aber jedesmal von Neuem, wenn ein Antrag auf eine Vollstreckungshandlung gestellt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Insofern läuft einem der einmal titulierte Anspruch also nicht mehr weg, auch wenn man einige Zeit warten muss, bis beim Schädiger etwas zu holen ist.

Gab es nicht so eine Regelung, dass man mit 18 automatisch schuldenfrei wird?

§ 1629a BGB sieht vor, dass Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr durch Schulden belastet sein sollen, die ihre Eltern in ihrem Namen begründet haben. Dadurch soll die Privatautonomie und die wirtschaftliche Selbstbestimmung der Kinder geschützt werden.

Aber es gilt eben nur für Verträge, die durch die Eltern abgeschlossen wurden. Verpflichtungen, die sie selbst durch Fehlverhalten herbeigeführt haben, sind hiervon nicht betroffen.

Haften die Eltern nicht?

Nein, Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern nur für eigene Pflichtverletzungen, z.B. solche der Aufsichtspflicht. Da die Tat aber in der Schule stattgefunden hat, kann man den Eltern eine solche schwerlich vorwerfen.

Haften die Lehrer nicht?

Auch Lehrer und Schule haben grundsätzlich eine Aufsichtspflicht über die Schüler. Nach den Medienberichten haben die aufsichtführenden Lehrer aber nichts von der Schlägerei mitbekommen. Ob dies auf Nachlässigkeit beruht, kann man derzeit natürlich noch nicht entscheiden.

Aber allgemein muss man sagen, dass die Anforderungen an schulische Aufsichtspflichten nicht allzu hoch sind. Die Gerichte gehen – durchaus lebensnah – davon aus, dass Lehrer nicht überall gleichzeitig sein können und Schüler daher häufig ohne direkte Kontrolle sind, ohne dass die den Lehrkräften anzulasten wäre. Die Chancen stehen hier also eher schlecht.

LG Tübingen (5 T 232 / 16) – wie geht’s weiter?

scale-310471_1280Nachdem der GEZ-Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 16.09.2016 (Az. 5 T 232/16) für Furore gesagt, stellt sich nun für viele Rundfunkbeitragspflichtige die Frage, was das Urteil für sie selbst bedeutet. Einige der häufigsten Fragen dazu wollen wir hier beantworten.

Kann man bereits jetzt sagen, welche Bedeutung der Beschluss haben wird?

Nein. Alle Bewertungen dazu – auch die, die sie gerade lesen – sind im Wesentlichen Spekulationen. Wir haben bisher den Beschluss vorliegen, viele Juristen haben ihn bereits gelesen und kompetent analysiert, aber noch niemand kann hundertprozentig sagen, was die weitere Praxis daraus machen wird.

Was hat das LG Tübingen denn genau gesagt?

Im Wesentlichen wurde dem Südwestrundfunk die Behördeneigenschaft abgesprochen, da dieser als Betreiber von Radio- und Fernsehprogramm wirtschaftlich tätig und damit ein Privatunternehmen sei. Dies hat bestimmte Folgen für die Art und Weise, wie der SWR seine Forderungen vollstrecken muss, sodass die vom Gericht zu prüfende Vollstreckung als unrechtmäßig beurteilt wurde.

Wie geht es in dieser Sache weiter?

Das Tübinger Landgericht hat die Rechtsbeschwerde (eine Art Revision) zum Bundesgerichtshof zugelassen. Man kann mit absoluter Sicherheit davon ausgehen, dass der SWR dies nutzen und die Entscheidung nicht rechtskräftig werden lässt.

Wie der BGH entscheidet, kann man freilich nicht vorhersagen. Allerdings er bisher alle Urteile, mit denen das LG Tübingen die GEZ geärgert hat, in letzter Instanz kassiert.

Gilt das Tübinger Urteil nun bundesweit?

Jedes Urteil gilt grundsätzlich nur inter pares, also zwischen den Parteien, die vor Gericht standen. Allerdings kann man davon ausgehen, dass die fünfte Tübinger Zivilkammer bei einer ähnlichen Konstellation wieder zu einem ähnlichen Urteil kommen würde.

Andere Landgerichte sind aber an das Urteil nicht gebunden. Es gibt in Deutschland derzeit 115 Landgerichte, von denen 114 anderer Ansicht als das LG Tübingen sind. Überall dort wird man mit dieser Argumentation wenig Erfolg haben – wobei freilich nicht völlig auszuschließen ist, dass sich der eine oder andere Richter der Tübinger Ansicht noch anschließen wird.

Wann ist das LG Tübingen für mich zuständig?

Das Landgericht Tübingen ist Beschwerdeinstanz für alle Amtsgerichte seines Bezirks (§ 72 Abs. 1 GVG), dies sind die AG Bad Urach, Calw, Münsingen, Nagold, Reutlingen, Rottenburg und Tübingen. Damit ist es zuständig für alle Vollstreckungssachen in den baden-württemberger Landkreisen Calw, Reutlingen und Tübingen.

Muss die Rundfunkanstalt nicht erst mit mir einen Vertrag schließen, bevor sie als Privatunternehmen Rechnungen verschicken darf?

Nein, sogar, wenn man die Anstalten als Unternehmen begreift, wären sie immer noch beliehene Unternehmen, die ihre Tätigkeit aufgrund der Ermächtigungen in den Rundfunkstaatsverträgen ausüben würden. Ihre Ansprüche bestimmen sich auch dann aus der gesetzlichen Zahlungspflicht gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nicht aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis. Der Staat hat beschlossen, dass man zahlen muss – und dann ist es egal, ob der Anspruchsinhaber eine Behörde oder ein Unternehmen ist.

Muss ich also immer noch Rundfunkbeitrag bezahlen?

Ja, daran hat das Gericht ausdrücklich keinen Zweifel gelassen (Abschnitt VII.):

Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht – entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung – davon nicht berührt wird.

Die Durchsetzung der Forderung wäre aber durch diesen Beschluss (soweit das dann zuständige Gericht ihm folgt, siehe oben) etwas erschwert.

Ist die GEZ nun am Ende?

Nein, das kann man so nicht sagen. Sogar, wenn sich die Tübinger Auffassung durchsetzen sollte, müsste der „Beitragsservice“ seine Forderungen dann eben anders titulieren, nämlich so wie jedes Unternehmen und jede Privatperson auch. Konkret müsste jeder Nichtzahler zunächst auf dem Zivilrechtsweg verklagt werden und dann aus dem Urteil vollstreckt werden. Zunächst könnte auch die einfachere Methode gewählt werden, einen Mahnbescheid zu beantragen und dann aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts zu vollstrecken.

Im Übrigen kann man davon ausgehen, dass die Politik, die mit überwältigender Mehrheit hinter dem Staatsrundfunk steht, alles Notwendige tun wird, um die Vollstreckbarkeit der Beiträge sicherzustellen. Im Extremfall werden eben die Staatsverträge dazu geändert.

Wie soll ich jetzt vorgehen?

Die Alternative ist die gleiche, wie zuvor auch: Zahlen oder nicht.

Man muss sich natürlich im Klaren sein, dass sich an der materiellen Zahlungspflicht nichts ändert. Der Rundfunkbeitrag muss gezahlt werden, ansonsten laufen Schulden auf. Zudem begeht man durch das Nichtzahlen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 12 Rundfunkstaatsvertrag, die jedoch regelmäßig nicht verfolgt wird.

Sofern man sich bereits im Vollstreckungsverfahren befindet, kann man selbstverständlich auf das Tübinger Urteil verweisen. Ob die Vollstreckungsorgane dieses als für sich relevant ansehen, ist eine andere Frage – die Entscheidung gilt ja, wie oben beschrieben, nur zwischen den Parteien.

Neues vom LG Tübingen

Das Tübinger Landgericht hat sich wieder einmal mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk angelegt und dem SWR die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags untersagt. In der lesenswerten Entscheidung (LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016, 5 T 232 / 16) bezweifelt die fünfte Zivilkammer mittlerweile sogar, dass es sich beim Südwestrundfunk überhaupt um eine Behörde handelt – als Fernsehbetreiber sei er vielmehr unternehmerisch tätig. Das letzte Wort hat wieder einmal der Bundesgerichtshof und der hat sich der bürgerfreundlichen und staatskritischen Sichtweise der Tübinger Richter bisher nicht angeschlossen.

Tochter für sexuellen Missbrauch betäubt – Bewährungsstrafe

Das Landshuter Landgericht hat eine Mutter zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt, weil sie ihrem Freund ihre Tochter in den Jahren 2006 und 2007 für sexuellen Missbrauch „zur Verfügung gestellt“ hat. Konkret hatte sie die damals Sechs- bis Siebenjährige auch mit Baldrian betäubt und war sogar damit einverstanden, dass ihr Freund den Geschlechtsverkehr mit der Tochter vollzieht.

Das milde Urteil ist – so die Berichte vom Verfahren – hauptsächlich auf folgende Gesichtspunkte zurückführen:

  • Die Verurteilte war nach ihrer Scheidung in einer labilen Situation.
  • Sie wurde von ihrem Freund manipuliert und gedrängt.
  • Die Tochter hat von den Taten unmittelbar wenig mitbekommen.
  • Die Taten liegen bereits Jahre zurück.
  • Sie hat ein umfassendes Geständnis abgelegt und ist einen „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft eingegangen.

Häufig enden die Berichte auf dieser Seite damit, dass ein juristischer Vorgang in den Medien völlig verkürzt dargestellt worden ist und die Entscheidung rechtlich betrachtet durchaus richtig ist.

In diesem Fall fällt es aber sehr schwer, zu einem solchen Resümee zu gelangen. Die sicher vorhandenen entlastenden Gesichtspunkte bleiben hinter der immensen Schuld, die die Angeklagte hier auf sich geladen hat, weit zurück. Die eigene Tochter gewissermaßen als Ware oder als Dienstleistung zur Verfügung zu stellen, steht auf einer moralischen Stufe, für die es praktisch keine Worte mehr gibt. Auch das Strafrecht ist hierfür nicht blind und sieht normalerweise langjährige Freiheitsstrafen dafür vor.

Dass es hier bei 21 Monaten, noch dazu auf Bewährung geblieben ist, ist schon ein außergewöhnlich mildes Urteil, das kaum zu erklären ist.

GEZ verzichtet künftig auf Erzwingungshaft

prisoner-296515_1280Die Rundfunkanstalten haben nach zahlreichen Medienberichten angekündigt, künftig auf die Erzwingungshaft gegen säumige Beitragsschuldner zu verzichten. Was steckt hinter dieser Ankündigung? Und ist das der Anfang vom Ende der Gebührenpflicht?

Um welche Art der Haft geht es?

Die Haft, die hier verhängt werden kann, ist nicht etwa eine Freiheitsstrafe wegen Nichtbezahlens der Gebühr. Vielmehr dient die Erzwingungshaft gemäß § 802g ZPO dazu, Druck auf den säumigen Zahler auszuüben, damit er die sogenannte Vermögensauskunft (§ 802c ZPO; früher: Eidesstattliche Versicherung, noch früher: Offenbarungseid) abgibt. Diese Vermögensauskunft soll das Hab und Gut des Schuldners detailliert darlegen, damit der Gerichtsvollzieher entscheiden kann, welche Vermögenspositionen es gibt, in die er vollstrecken kann.

Muss man die Rundfunkgebühr damit nicht mehr zahlen?

Doch, an der Zahlungspflicht ändert sich nichts, diese steht nach wie vor im Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Nur kann diese Zahlungspflicht dann nicht mehr zur Erzwingungshaft führen, weil die Landesrundfunkanstalt als Gläubiger diese Maßnahme nicht mehr beantragen wird.

Wie kommt die „GEZ“ dann an ihr Geld?

Die normalen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Sachpfändung (§ 808 ZPO), Verwertung von Wertpapieren (§§ 821 und 822), Überweisung einer Geldforderung (§§ 835 und 836) usw. stehen natürlich weiterhin zur Verfügung.

Wozu braucht es dann noch die Erzwingungshaft?

Die Vermögensauskunft und die zu ihrer Durchsetzung angedrohte Erzwingungshaft dienen nur dazu, verborgene Vermögenswerte zu finden. Wenn der Schuldner also ein geheimes Bankkonto auf den Cayman Islands hat oder jeden Monat 10.000 Euro verdient, dann muss er das angeben, wenn er sich nicht strafbar machen will.

Bei den meisten Menschen ist diese Maßnahme aber gar nicht notwendig. Man findet auch anderweitig heraus, ob sie ein Auto haben. Ihre (einzige) Kontoverbindung kennt der Gerichtsvollzieher vielleicht ohnehin schon. Teure Einrichtungsgegenstände in der Wohnung sieht man durch einen einfachen Blick. Und wer Sozialleistungen bezieht, hat seine Verhältnisse schon bei der Antragstellung offenlegen müssen und dabei angegeben, dass er nichts Verwertbares besitzt – wer hingegen die Sozialbehörden insoweit betrogen hat, wird auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht die Wahrheit sagen.

Warum kündigt der Beitragsservice trotzdem extra an, dass er auf die Erzwingungshaft verzichten will?

Das ist wohl eine Reaktion auf den bislang einzigen Fall, in dem wegen Rundfunkbeitragsforderungen die Erzwingungshaft beantragt und vollstreckt wurde. Nachdem Sieglinde Baumert aus Chemnitz wegen einer relativ geringen Gebührenschuld von knapp 200 Euro zwei Monate im Gefängnis saß, wurde der MDR massiv kritisiert.

Dieses Image kann der gesamte öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht brauchen, zumal mittlerweile immer mehr diskutiert wird, ob die Gebührenpflicht für den Staatsrundfunk überhaupt nicht zeitgemäß ist.

Schadenersatz bei Unfällen mit Flüchtlingen

accident-1497298_1280Vor einiger Zeit berichtete die Augsburger Allgemeine über das Dilemma, das sich bei Unfällen mit Flüchtlingen auftut: Diese sind meist nicht haftpflichtversichert, der Unfallgegner bleibt daher auf seinem Schaden auch dann sitzen, wenn er daran völlig unschuldig ist. Da dieser Beitrag mittlerweile über die sozialen Medien wieder vermehrt Aufmerksamkeit bekommt, haben wir uns dem angenommen und einige Fragen dazu beantwortet:

Warum haften Flüchtlinge nicht?

Selbstverständlich haften auch Flüchtlinge, wenn sie einen Verkehrsunfalls verursachen. Der Geschädigte hat dann einen Schadenersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger, egal um welche Person es sich dabei handelt.

Das Problem ist vielmehr, dass dieser Anspruch in aller Regel kaum durchsetzbar ist, da die meisten Flüchtlinge weder über verwertbares Vermögen noch über pfändbares Einkommen verfügen.

Auch eine Haftpflichtversicherung, die an ihrer Stelle einspringen würde, haben die allerwenigsten Flüchtlinge abgeschlossen.

Bei welchen Personengruppen besteht das Problem noch?

Die Problematik der Unpfändbarkeit ist nicht nur auf Flüchtlinge beschränkt, sondern besteht auch bei allen Empfängern von Sozialleistungen. Deren Bezüge decken normalerweise nur das Existenzminimum ab, davon darf ihnen nichts mehr genommen werden.

Auch Geringverdiener liegen oftmals unter den Pfändungsfreigrenzen von 1080 Euro für Alleinstehende bzw. 1480 Euro für Unterhaltsverpflichtete. Von diesen kann der Gläubiger nur dann etwas bekommen, wenn sie plötzlich mehr verdienen oder eine einmalige Einnahme wie eine Erbschaft oder einen Lottogewinn bekommen.

Muss nicht jeder eine Haftpflichtversicherung abschließen?

Nein, es gibt keine Pflicht dahingehend, sich gegen die persönliche Haftung im Alltag zu versichern.

Muss der Staat den Schaden dann übernehmen?

Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Staat haftet nicht für Schäden durch Flüchtlinge, da er insoweit natürlich weder eine „Aufsichtspflicht“ hat noch ihm das Verhalten dieser Personen sonst in irgendeiner Weise zuzurechnen ist.

Diskutiert wird allerdings darüber, dass der Staat eine Versicherung für Flüchtlinge abschließt, die dann solche Schäden übernehmen soll. Dabei handelt es sich aber in erster Linie um eine Maßnahme, die den sozialen Frieden sichern soll, nicht um eine rechtliche Pflicht.

Die Politik überlegt, dass mehr Flüchtlinge den Führerschein bekommen sollen. Verschärft sich die Problematik dann nicht noch?

Nein, denn sobald der Schädiger hinter dem Steuer sitzt, sind die Schäden versichert. Der Fahrzeughalter muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz eine Haftpflichtversicherung abschließen, die alle Schäden, die er selbst oder jemand anderes mit seinem Auto verursacht, abdeckt. Bei einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz springt der „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ gemäß § 12 PflVersG ein.

Ist es nicht ungerecht, wenn man für einen Schaden nicht entschädigt wird?

Natürlich ist das ungerecht. Aber es ist leider das allgemeine Lebensrisiko. Auch gegen das kann man sich versichern, als Autofahrer am besten mit einer Vollkaskoversicherung. Das bedeutet aber im Endeffekt nur, dass die Schäden auf alle Versicherten verteilt und aus deren Beitragszahlungen finanziert werden.

Das staatliche Recht kann einfach nicht für jede Situation ein gerechtes Ergebnis herstellen.

Die Auflösung des FC Bayern München

Ein Osnabrücker Professor hat beantragt, den FC Bayern München aufzulösen – so die Berichterstattung vieler Medien. Und da im Fußball schnell die Emotionen regieren, fanden diese Berichte ein enormes Echo. Aber was steckt wirklich dahinter? Und wie groß sind die Chancen, dass der FC Bayern tatsächlich gelöscht wird? Und wer wird dann Deutscher Meister?

Will der Professor die Löschung des FC Bayern betreiben?

Prof. Lars Leuschner ist selbst Fan des FC Bayern. Daher geht es ihm, wie er klarstellt, nicht darum, die Löschung wirklich durchzusetzen. Er will vielmehr, dass das zuständige Amtsgericht München, das als Registergericht auch für die Verwaltung der Vereine zuständig ist, die Löschung ablehnt und damit die aus seiner Sicht momentan unklare Rechtslage bestätigt.

Besteht bisher die Gefahr, dass der FC Bayern gelöscht wird?

Nein, bisher hat niemand irgendwelche Schritte angestoßen, die Löschung des FC Bayern München aus dem Vereinsregister zu bewirken. Auch das Amtsgericht selbst ist nicht tätig geworden. Insofern ist die Initiative von Prof. Leuschner auch etwas merkwürdig, da sie die Bayern aus einer Zwickmühle befreien soll, in der sie sich gar nicht befinden. Dass manche Sportinteressierte und Juristen die Frage stellen, ob Milliardenunternehmen wie Fußballprofimannschaften noch einen echten Verein darstellen, war bislang ohne Bedeutung.

Erlaubt § 21 BGB tatsächlich die Löschung des Vereins?

Nicht ganz. § 21 BGB lautet lediglich:

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Vom Entzug dieser Rechtsfähigkeit steht nichts im BGB. Früher gab es noch § 43 Abs. 2 BGB, der den Entzug der Rechtsfähigkeit eingetragener Vereine regelte; mittlerweile kümmert sich § 43 aber nur noch um die sog. Wirtschaftsvereine, die es kaum gibt und zu denen der FC Bayern gerade nicht gehört.

Anstelle dieses alten Entzug der Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörden ist jetzt das Verfahren der Löschung aus dem Register durch das Amtsgericht selbst getreten. Denn wenn ein eingetragener Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, könnte er gemäß § 21 BGB nicht mehr eingetragen werden. Eine bereits erfolgte Eintragung wird somit nachträglich unrechtmäßig. Und die Löschung einer solchen unrechtmäßigen Eintragung kann das Amtsgericht gemäß § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) selbst vornehmen. Daher hat der Professor auch richtigerweise keinen Antrag gestellt, sondern ein Tätigwerden des Amtsgerichts lediglich angeregt.

Wie ist der FC Bayern aufgebaut?

Der „Fußball-Club Bayern, München e. V.“ ist kein reiner Fußballverein, sondern ein normaler Sportverein, der zahlreiche Abteilungen besitzt, von denen die Fußballer nur eine darstellen. Die Profifußballabteilung ist selbst nicht mehr Teil des Kernvereins, sondern in die FC Bayern München AG ausgegliedert. An dieser Aktiengesellschaft ist der FC Bayern e.V. zu 75,01 % beteiligt, den Rest (mit jeweils 8,33 %) teilen sich Adidas, die Allianz und Audi.

Verstößt der FC Bayern damit gegen das Prinzip des Idealvereins?

Das ist die Frage. Dass ein Idealverein, also ein solcher, der gerade keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, Inhaber eines florierenden Aktienunternehmens ist, ist auf den ersten Blick schon problematisch. Andererseits ist der moderne Profifußball nunmal nur teilweise Sport, teilweise aber auch ein ganz normales Wirtschaftsunternehmen, zu dem die Entscheidungsfindungen einer Kapitalgesellschaft besser passen als die eines Vereins.

Wie wahrscheinlich ist eine Löschung?

Wohl eher unwahrscheinlich. Auch ein Amtsgericht wird nicht stur und stoisch die Buchstaben des Gesetzes anwenden, egal, welche Auswirkungen es hat. Denkbar ist, dass das Gericht zunächst einige Hinweise gibt, die der FC Bayern dann umsetzen muss. Dass sofort eine Löschung erfolgt, ist kaum denkbar.

Zum anderen war dem Amtsgericht ja bisher auch schon bekannt, was sich hinter dem Marke „FC Bayern München“ so verbirgt, und hat trotzdem keinen Anlass für ein Einschreiten gesehen.

Welches Rechtsmittel gäbe es gegen eine Löschung?

§ 395 Abs. 3 verweist insoweit auf § 393 Abs. 3 FamFG. Der dortige Satz 2 eröffnet die Möglichkeit der Beschwerde gemäß § 58 FamFG. Dann muss sich das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG) noch einmal mit der Sache beschäftigen. In der Zwischenzeit besteht der Verein weiter.

Das Urteil des OLG ist dann aber normalerweise endgültig. Hiergegen gibt es das mit der Revision vergleichbare Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur, wenn das OLG selbst es zugelassen hat (§ 70 Abs. 1). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wie in anderen Gerichtszweigen gibt es im FamFG ausdrücklich nicht.

Was würde eine Löschung bedeuten?

Die Löschung würde bedeuten, dass der FC Bayern München nicht mehr im Vereinsregister eingetragen wäre. An der Eintragung hängt aber die Rechtsfähigkeit, also der Status des Vereins als juristische Person. Als nicht eingetragener Verein kann er aber im Wesentlichen unverändert am Geschäftsleben teilhaben, allerdings gelten nicht mehr die praktischeren Vereinsregeln, sondern die der Gesellschaft (§ 54), die durch die Rechtsprechung aber weitestgehend dem eingetragenen Verein angeglichen ist. Es würde also zunächst durchaus weitergehen, allerdings mit gewissen Schwierigkeiten, die auf die Dauer sicher nicht praktikabel sind.

Auch, wenn am Ende des Verfahrens tatsächlich die Entfernung des FC Bayern aus dem Vereinsregister stünde, würde dies sicher nicht bedeuten, dass die Bundesliga plötzlich nur noch 17 Vereine und Borussia Dortmund auf einmal Chancen auf den Meistertitel hätte. Es würde sich sicher ganz, ganz schnell eine Lösung finden lassen. Zudem ist die Bundesligamannschaft ja gerade nicht mehr Teil des Vereins, sondern der Aktiengesellschaft. Bis eine Löschung des Vereins zu einer Liquidation der AG führt, würde viel Zeit ins Land gehen.

Außerdem wäre ja nicht nur der FC Bayern betroffen, sondern wohl so gut wie jede Bundesliga-Mannschaft.

Hat Prof. Leuschner gar keine Angst vor den Bayern-Fans?

Anscheinend nicht – allerdings ist es sicher kein Spaß, das E-Mail-Postfach des Lehrstuhls in den nächsten Tagen zu betreuen.

Aber allen eingefleischten Bayern-Fans sei gesagt: Herr Leuschner will genau das Gegenteil von dem, was sein Vorgehen eigentlich aussagt. Er will Rechtssicherheit für die Vereine, insbesondere für seinen FC Bayern. Und dass wir Juristen manchmal seltsame Wege wählen, um an unsere Ziele zu kommen, ist doch nichts Neues.

Baby stiehlt in der Drogerie, Mutter wird verurteilt

Von einem seltsamen Fall hat der Focus nun berichtet:

Der Ladendetektiv eines Drogeriemarktes bei Hannover entdeckt im Kinderwagen einer Mutter eine unbezahlte Haarkur. Täter: das sieben Monate alte Kind der Frau. Neben Geldstrafe und Hausverbot erhält die Frau auch Post vom Gericht.

Diese Einleitung ist schon einmal äußerst missverständlich.

Die Geldstrafe, von der die Zeitung berichtet, war höchstwahrscheinlich die Bearbeitungsgebühr des Supermarkts für Ladendiebstähle. Diese werden in den AGB festgesetzt und sollen einerseits die tatsächlichen Kosten abdecken, andererseits aber auch als zivilrechtliche Vertragsstrafe Diebstähle insgesamt verhindern. Mit der strafrechtlichen Geldstrafe hat dies aber nichts zu tun. Dies ergibt sich auch daraus, dass die echte Geldstrafe dann erst in der ominösen „Post vom Gericht“ verhängt wurde.

Diese Post vom Gericht war anscheinend ein Strafbefehl. Denn einige Sätze später heißt es:

Ein Postbote klingelte an der Tür und übergab ihr ein Einschreiben vom Amtsgericht Neustadt. Darin stand, dass die junge Mutter eine Geldstrafe wegen des Diebstahls zahlen muss – 20 Tagessätze á 10 Euro.

Insofern ist es auch kein allzugroßer Widerspruch, dass in anderen Artikeln steht, sie habe „Post vom Staatsanwalt“ bekommen. Denn der Strafbefehl wird vom Staatsanwalt entworfen und vom Gericht abgesegnet. Er stellt eine Art schriftliches Verfahren dar, mit dem ein Beschuldigter in leichten und unkomplizierten Fällen verurteilt werden kann, ohne dass die Sache vor Gericht geht.

Hat die Dame nun deswegen eine Geldstrafe erhalten, weil ihr Kind gestohlen hat?

Sicher nicht, denn Eltern haften bekanntlich nicht für ihre Kinder – strafrechtlich schon mal gar nicht. Vielmehr wird es so sein, dass weder der Ladendetektiv noch der Staatsanwalt noch der Richter ihr geglaubt haben, dass das Baby die Haarkur gestohlen hat. Sie haben – so ist aus diesem rudimentären Artikel anzunehmen – angenommen, dass die Frau selbst das Produkt in den Kinderwagen gelegt hat, um es nicht zu bezahlen.

Kann die Beschuldigte denn gar nichts dagegen tun, dass sie eines Diebstahls bezichtigt wird?

Doch, sie kann natürlich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, dann kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Dort kann die Angeklagte dann ihre Sicht der Dinge noch einmal darlegen, sie kann Zeugen benennen, sie kann den Ladendetektiv ins Kreuzverhör nehmen etc. Das hat sie aber anscheinend nicht vor:

„Ich bin fassungslos, dass ich jetzt auch noch so eine Strafe bekommen habe. Leider kann ich nicht nachweisen, dass mein Sohn die Haarkur eingesteckt hat. Ich muss halt jetzt dafür haften“, erklärte Nora A.

Nein, für ihr Kind haften muss sie nicht, siehe oben. Und sie muss ihre Unschuld auch nicht beweisen. Aber sie müsste zumindest eine glaubwürdige Erklärung dafür liefern, dass nicht sie selbst es war, die diese Haarkur in den Kinderwagen gelegt hat, um sie nicht zu bezahlen.

Man weiß nicht, warum Staatsanwalt und Gericht ihr die Schilderung, dass der „Täter“ wohl ihr Kind war, nicht abgenommen haben. Angesichts des sehr einseitigen Berichts ist nicht auszuschließen, dass der Detektiv den Hergang beobachtet und die Mutter belastet hat, dies aber einfach weggelassen wurde. Fest steht, dass das Gericht jedenfalls von der Täterschaft der Mutter und nicht des Kindes ausging. Dass sie dafür verurteilt wurde, was ihr Baby getan hat, ist sicher falsch.