Wann ist eine Unterschrift gültig?

Wie unterschreibt man richtig?
Wie unterschreibt man richtig?
Die Frage, wie eine korrekte Unterschrift aussehen muss, sorgt immer wieder für Irritationen. Zunächst einmal muss man sagen, dass natürlich bei Weitem nicht jedes Schreiben unterschrieben werden muss und ganz viele rechtliche Erklärungen überhaupt keine schriftliche Niederlegung benötigen.

Dort, wo es notwendig ist, sagt § 126 Absatz 1 BGB für das Zivilrecht, dass eine Namensunterschrift notwendig ist. Das hilft nur begrenzt weiter, denn Name kann relativ viel bedeuten. Dieser Artikel soll daher möglichst verständlich darlegen, welche Anforderungen an eine Namensunterschrift gestellt werden.

Was ist eine „Unterschrift“ im rechtlichen Sinne?

Eine Unterschrift ist damit ein ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen seines Urhebers, der den Namen des Unterzeichners wiedergeben soll.

Warum verlangt das Gesetz überhaupt eine Unterschrift?

Die Unterschrift erfüllt eine gewisse Garantie- und Bestätigungsfunktion.

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Formerfordernisse im deutschen Recht

Welches Formerfordernis gilt, hängt stark vom jeweiligen Rechtsbereich und der konkreten gesetzlichen Regelung ab. Eine pauschale oder logische Antwort gibt es nicht.
Welches Formerfordernis gilt, hängt stark vom jeweiligen Rechtsbereich und der konkreten gesetzlichen Regelung ab. Eine pauschale oder logische Antwort gibt es nicht.
„Ist das gültig? Wir haben doch nichts Schriftliches!“

Viele Menschen gehen davon aus, dass ein Dokument wirksam ist, sobald es unterschrieben wurde – und umgekehrt: Ohne Unterschrift sei es unwirksam.

Das ist in dieser Pauschalität aber ein Irrtum.

Im deutschen Recht gibt es unterschiedliche Formerfordernisse. Mal reicht eine E-Mail. Mal ist eine eigenhändige Unterschrift zwingend. Manchmal genügt selbst das nicht – dann braucht es einen Notar. Und im Prozessrecht reicht die Schriftform teilweise nicht einmal mehr aus.

Hier ein hoffentlich verständlicher Überblick – mit den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.

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Unfälle im Vereinssport: Wer haftet?

Haftung im Sport - ein schwieriges Thema
Haftung im Sport – ein schwieriges Thema
Sport verbindet – kann aber auch zu Verletzungen führen. Gerade im Vereinssport stellt sich dann schnell die Frage: Wer haftet eigentlich, wenn etwas passiert? Muss der Verein zahlen? Der Trainer? Oder bleibt der Verletzte auf seinem Schaden sitzen?

1. Das allgemeine Sportrisiko – Eigenverantwortung steht im Vordergrund

Zunächst gilt: Wer sich freiwillig auf ein Spielfeld begibt, akzeptiert das damit verbundene Risiko.

Zusammenstöße, Stürze oder ein harter Balltreffer – all das gehört zum sogenannten „allgemeinen Lebensrisiko“ im Sport. Solche Vorfälle sind in der Regel nicht haftungsrelevant.

2. Die Pflicht des Vereins – Sicherheit von Platz und Geräten

Anders sieht es aus, wenn der Verein seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Der Verein muss dafür sorgen, dass Spielfeld, Sportgeräte und Umkleiden in einem sicheren Zustand sind. Gibt es hier Mängel – etwa ein lockeres Tor, eine defekte Hallenwand oder ein vereister Zugang – kann der Verein haften.

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Mit Jura anfangen

Bei vielen Gesprächen im privaten Bereich oder auch bei Diskussionen im Internet merkt man, dass viele Menschen praktisch keinen Zugang zu den Grundlagen des Rechts haben.

Nicht selten werden allgemeingültige Antworten gefordert, die der Juristerei einfach fremd sind. Es besitzt schon einen wahren Kern, dass behauptet wird, Anwälte würden jede Aussage mit „Kommt darauf an…“ einleiten.

Darum habe ich einige (Universitäts-) Vorlesungen auf Youtube zusammengesucht, die die Basics der ernsthaften Juristerei erklären:

Zugegeben, das sind viele, viele Stunden und das hat nicht immer etwas mit dem täglichen Leben zu tun, aber eben mit dem juristischen Handwerkszeug. Wenn man das verstanden hat, dann findet man auch einen Zugang zu Spezialmaterien des Rechts.

Sanktionen: Russland-Zahlungsverkehr nicht automatisch blockiert

Das OLG Frankfurt/Main (Hinweisbeschluss vom 22.09.2025, Az. 3 U 111/23) hat in einem Sanktionsfall mit Russland den pragmatischen Mittelweg markiert: Gewöhnlicher Zahlungsverkehr ist nicht schon deshalb blockiert, weil er aus Russland stammt.

Entscheidung und Ausgangspunkt

Die Umsetzung von Sanktionen ist oft kompliziert und risikobehaftet.
Die Umsetzung von Sanktionen ist oft kompliziert und risikobehaftet.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Sparkasse eine eingehende Überweisung aus Moskau über rund 37.000 Euro vorsorglich gesperrt und den Betrag nach § 372 BGB beim Amtsgericht hinterlegt – aus Angst vor Sanktionsverstößen. Das Landgericht Wiesbaden gab der Empfängerin Recht. In der Berufung ließ der 3. Zivilsenat durchblicken, dass weder die Listungsverordnung der Europäischen Union (EU-VO 269/2014) noch die sektoralen Maßnahmen (EU-VO 833/2014) eine pauschale Zahlungsverweigerung tragen. Daraufhin nahm die Bank die Berufung zurück.

Die EU-VO 269/2014 friert Vermögenswerte gelisteter Personen ein; sie will gerade keine generelle Blockade „russischer“ Zahlungen. Liegt keine Listung vor (weder bei der unmittelbaren Gegenpartei noch bei wirtschaftlich Berechtigten), fehlt die Grundlage für eine automatische Sperre. Die EU-VO 833/2014 untersagt zwar vielfältige Geschäfte und „Finanzhilfen“ mit Bezug zu verbotenen Gütern, Sektoren oder Projekten. Doch alltägliche Zahlungen ohne konkreten Sanktionsbezug sind nach Systematik und Erwägungsgründen keine „Finanzhilfe“. Kurz: Nicht jede Überweisung ist ein Umgehungstatbestand.

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Die Freuden des Parkens

Bei reservierten Parkplätze stellt sich die Frage nach dem Umgang mit (echten) Falschparkern.
Bei reservierten Parkplätze stellt sich die Frage nach dem Umgang mit (echten) Falschparkern.
Für die heutige Thematik muss ich einige Prämissen voraussetzen, die ich Ihnen hier stichpunktartig darstellen darf:

  • Ich bin verheiratet.
  • Meine Frau arbeitet für einen Arzt.
  • Der Arzt betreibt eine Praxis.
  • Zu der Praxis gehören mehrere Mitarbeiterparkplätze.
  • Die Mitarbeiterparkplätze befinden sich in einer Tiefgarage.
  • In der Tiefgarage befinden sich auch noch Parkplätze anderer Eigentümer bzw. Mieter im Haus.

Soweit habe ich Sie hoffentlich noch nicht überfordert.

Drittfirma kontrolliert Parkplätze

Nun geht es aber etwas komplizierter weiter.

Damit diese Parkplätze in der Tiefgarage nur von den Berechtigten benutzt werden, wurde wohl seitens der Eigentümergemeinschaft eine Firma mit der Überwachung beauftragt. Diese Firma hängt nun – vereinfacht gesagt – ihre Geschäftsbedingungen aus, aus denen Folgendes hervorgeht:

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Welches Gericht ist zuständig?

Mich hat eine Anfrage erreicht, wie man denn in Auseinandersetzungen mit Behörden feststellen kann, welche Gerichte zuständig sind. Fragen nach Gerichtszuständigkeiten sind in diesem Bereich oft nicht so leicht zu beantworten:

Grundsätzlich kann man sagen, dass für Auseinandersetzungen zwischen dem Bürger und Behörden die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Soweit es um sozial- oder steuerrechtliche Angelegenheiten geht, entscheiden spezialisierte Verwaltungsgerichte, nämlich die Sozialgerichte bzw. Finanzgerichte.

Allerdings sind bspw. Staatshaftungsklagen aus historischen Gründen vor den Landgerichten zu erheben, obwohl diese eigentlich auch vor die Verwaltungsgerichte gehören würden.

Bei Auseinandersetzungen mit der Polizei sind auch die Verwaltungsgerichte zuständig, allerdings nur, wenn es sich um polizeiliches Handeln aus ordnungs-/sicherheitsrechtlichen Aspekten handelt. Soweit die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung tätig war, sind die Strafgerichte zuständig. Die Abgrenzung ist in der Praxis oft nicht so einfach.

Wenn es um die Entziehung der persönlichen Freiheit, also Verhaftung im weitesten Sinne und aus welchem Anlass auch immer geht, sind dagegen fast in jedem Fall die Amtsgerichte zuständig.

Auseinandersetzungen mit dem Jugendamt, das auch eine Behörde darstellt, gehören dagegen grundsätzlich vor die Familiengerichte, die auch zur Zivilabteilung des Amtsgerichts gehören.

Es kommt auch durchaus einmal vor, dass sich die Gerichte nicht einig sind, wer eine bestimmte Entscheidung nun treffen muss oder darf. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liegt aber nur vor, wenn eine willkürliche Falschzuordnung eines Verfahrens zu einem bestimmten Gericht erfolgt ist.

Hammerschlags- und Leiterrecht

Hammern darf man in bestimmten Fällen auch beim Nachbarn.
Hammern darf man in bestimmten Fällen auch beim Nachbarn.
Irgendwann denkt man ja, man hätte alle merkwürdigen juristischen Begriffe mal gehört. In einer Facebook-Gruppe bin ich nun auf ein Begriffspaar gestoßen, das ich wirklich nett finde, mir bislang aber gar nicht geläufig war: Das Hammerschlagsrecht und das Leiterrecht.

Das stammt aus dem Nachbarschaftsrecht und erlaubt es, das Grundstück des Nachbar zu betreten, um dort Arbeiten an seinem eigenen Haus vorzunehmen, wenn man sonst nicht hinkäme. Man darf also den Hammer schwingen und eine Leiter aufstellen. Eine wunderbar plastische Bezeichnung, die natürlich außer dem Hämmern auch noch andere Tätigkeiten und außer einer Leiter auch Gerüste erlaubt.
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Rechtliches zum Geocaching

Geocaching ist ein nettes Hobby, bei dem man kleine versteckte Gegenstände („Caches“) in der Natur sucht. Aber wie alles im Leben unterfällt natürlich aus diese Beschäftigung den Rahmenbedingungen von Recht und Gesetz.

Unter https://recht-faq.de/rechtliche-fragen-zum-geocaching/ habe ich mit einer Fragensammlung rund um das Geocaching begonnen.

GesRGenRCOVMVV: Corona-Regeln bis Ende 2021?

Warum gelten spezielle Corona-Regeln noch ein ganzes Jahr lang?
Warum gelten spezielle Corona-Regeln noch ein ganzes Jahr lang?
In letzter Zeit sorgt eine Neuregelung im Zusammenhang mit – wie könnte es anders sein – Corona für Verwirrung. Dabei handelt es sich die kaum aussprechbare Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV), die sich wiederum auf das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) bezieht.

Diese Verordnung stammt vom 20.10.2020 und führt in ihrem einzigen inhaltlich relevanten Paragraphen aus:

§ 1 Verlängerung von Maßnahmen

Die Geltung der §§ 1 bis 5 gemäß § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Das irritiert etwas – darum ein paar Fragen und Antworten dazu:

Was steht in diesem Gesetz?

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