Rechtsschutzversicherung? Nein, danke!

clause-1462960_1920Warum ich keine rechtsschutzversicherten Mandanten mehr annehme

Im anwaltlichen Tätigkeitsbereich ist nicht jedes Mandat eine Goldgrube. Das macht mir aber auch nichts aus, denn viele Angelegenheiten übernehme ich aus Überzeugung. Und im Endeffekt ist es immer eine Mischkalkulation. So übernehme ich auch Fälle mit niedrigem Streitwert, kleine Strafsachen, Prozesskostenhilfemandate, Pflichtverteidigungen usw. Soweit berufsrechtlich zulässig, mache ich manche Dinge auch pro bono oder erteile zumindest kostenlose telephonische Auskünfte.

Eine Art von Fällen werde ich aber nun in aller Regel, noch konsequenter als zuvor, überhaupt nicht mehr annehmmen: Diejenigen, die mir ein rechtsschutzversicherter Mandant anträgt. Denn diese Mandate bedeuten nur Ärger.

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Das Ende der Robe?

Die schwarze Robe ist die Berufstracht der Rechtsanwälte. Daran erkennt man sofort den Juristen – auch, wenn die Herkunftserklärung, der preußische König Friedrich Wilhelm I. habe diese verordnet, damit man die „Spitzbuben“ schon von Weitem sehe, wohl ins Reich der Mythen gehört.

Abschaffung der Robenpflicht durch die Satzungsversammlung?

Die Robe ist dabei nicht nur eine Frage der Üblichkeit, sondern auch berufsrechtlich in § 20 Abs. 1 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) festgeschrieben. Dies könnte sich nun ändern. Denn die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer berät bald über eine Änderung dieser Vorschrift. Hierüber hat sich bereits eine lebhafte Diskussion in der Anwaltschaft entwickelt.

Ich persönlich bin ein Freund der Robe. Sie gehört einfach zu unserem Beruf dazu. Ich trage die Robe bei allen Verhandlungen, in der Regel auch bei Gerichten, in denen die Robe nicht mehr verpflichtend ist, z.B. in Zivilsachen vor dem Amtsgericht München.

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Die Top Ten für den November 2017

https://rechtshistorie.de/2017/11/23/sind-die-reichsjustizgesetze/

https://www.arbeitsrecht-faq.de/2017/11/wann-gilt-%C2%A7-4-kschg/

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Das Leid des Syndikus

the-figure-of-the-1524806_640Wie der bei einem Unternehmen angestellte Jurist (Syndikus) sozialversicherungsrechtlich zu behandelt ist, war lange umstritten. Nachdem ihn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in die Rentenversicherung zwang, hat der Gesetzgeber im „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ eine Ausnahme geschaffen.

Als Syndikus (Plural: Syndici, wobei das C wie ein Z ausgesprochen wird) bezeichnet man einen Rechtsanwalt, der bei einem nichtjuristischen Arbeitgeber angestellt ist. Daher hat sich auch die Bezeichnung „Unternehmensjurist“ eingebürgert.

Diese Syndici standen immer im Grenzbereich zwischen „richtigen“ Rechtsanwälten, die selbstständig für die wechselnde Mandanten tätig sind, und bloßen Arbeitnehmern. Eine besondere Bedeutung hatte und hat dies bei der Frage, ob sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. „Das Leid des Syndikus“ weiterlesen

Der Verteidiger als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft

Als Ermittlungspersonen (früher offiziell, auch heute noch gebräuchlich: „Hilfsbeamte“) der Staatsanwaltschaft bezeichnet die Strafprozessordnung die Polizei, genauer gesagt die nach Landesrecht festgelegten Polizeibeamten. In Bayern legt bspw. die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft fest, dass ein ganz erheblicher Anteil der Polizisten und unter anderem auch Bedienstete von Zoll- und Bergämtern als solche Hilfsbeamten gelten.

Diese Beamten übernehmen verschiedene Aufgaben für die Staatsanwaltschaft, in der Praxis fast alles, was sich außerhalb des Büros und des Gerichtssaals abspielt: Vernehmungen, Durchsuchungen, Verhaftungen, Beweissicherung usw. „Der Verteidiger als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft“ weiterlesen