Das Leid des Syndikus

the-figure-of-the-1524806_640Wie der bei einem Unternehmen angestellte Jurist (Syndikus) sozialversicherungsrechtlich zu behandelt ist, war lange umstritten. Nachdem ihn die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in die Rentenversicherung zwang, hat der Gesetzgeber im „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ eine Ausnahme geschaffen.

Als Syndikus (Plural: Syndici, wobei das C wie ein Z ausgesprochen wird) bezeichnet man einen Rechtsanwalt, der bei einem nichtjuristischen Arbeitgeber angestellt ist. Daher hat sich auch die Bezeichnung „Unternehmensjurist“ eingebürgert.

Diese Syndici standen immer im Grenzbereich zwischen „richtigen“ Rechtsanwälten, die selbstständig für die wechselnde Mandanten tätig sind, und bloßen Arbeitnehmern. Eine besondere Bedeutung hatte und hat dies bei der Frage, ob sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen.

Früher: Befreiung durch die Rentenversicherung

Früher hat die Rentenversicherung die Syndici gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit, da sie in die berufsständische Versorgung der Rechtsanwälte (in Bayern z.B. bei der Bayerischen Versicherungskammer) einzahlen konnten. Diese Rente hat erhebliche Vorteile gegenüber der gesetzlichen, da hier kein Umlagesystem gilt, sondern die späteren Auszahlungen im Wesentlichen den (mit anständiger Rendite versehenen) Einzahlungen entspricht. Der Versicherte trägt also nicht das Demographierisiko, dass es zu wenig junge Beitragszahler gibt und deswegen seine Ansprüche gekürzt werden müssen. Dass diese Rente wirklich sicher und nicht ständiger Spielball der Politik ist, ist freilich ein beruhigender Nebeneffekt.

Daher hatten Syndici stets ein Interesse daran, diese Befreiung zu erhalten. Voraussetzung war jedoch eine tatsächlich Rechtsanwalts-ähnliche Tätigkeit: Der Syndikus musste rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend und rechtsentscheidend tätig sein. Dies musste entsprechend nachgewiesen werden.

old-people-1553351_640BSG: Auch angestellter Anwalt ist angestellt

Dann kam das Jahr 2014 und eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, die für Furore sorgte: In seinem Urteil vom 3. April 2014, Az. B 5 RE 13/14 R, lehnte es auf einmal eine Befreiung der Syndici von der Rentenversicherungspflicht vollständig ab. Ein Angestellter bleibe ein Angestellter, auch dann, wenn er anwaltsähnlich tätig sei. Dies gelte auch dann, wenn er berufsständisch als Anwalt zugelassen ist. Nach dieser „Doppelberufstheorie“ müsse man das Angestelltenverhältnis und die außerberufliche Rechtsanwaltstätigkeit sozialrechtlich voneinander trennen. Ein Wahlrecht, in welche Altersversorgung der Syndikus einzahlen will, gäbe es insoweit nicht. Die Vier-Kriterien-Theorie sei mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Einklang zu bringen.

Gesetzliche Neuregelung

Darauf hat die Politik reagiert und umgehend Maßnahmen ergriffen, um die Syndici aus der Rentenversicherungspflicht zu befreien – was durchaus bemerkenswert ist, da sie doch ansonsten immer bemüht ist, neue Finanzierungsquellen für dieses System zu erschließen. Das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ schuf zum 1. Januar eine neue Spezialzulassung als Syndikusanwalt. Dieser ist nun in § 46 Abs. 3 BRAO definiert:

Eine anwaltliche Tätigkeit [als Syndikus] liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2. die Erteilung von Rechtsrat,
3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

Eine gewisse Anlehnung an die „alten“ vier Kriterien (rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend, rechtsentscheidend) lässt sich hier sicher nicht leugnen.

Diese Kriterien werden nun nicht mehr vom Rentenversicherungsträger, sondern von der Rechtsanwaltskammer im Laufe des Zulassungsverfahrens geprüft. An diese Entscheidung ist die Rentenversicherung dann gebunden (§ 46a Abs. 2 BRAO), weshalb sie auch gegen die Entscheidung klagen kann, wenn sie sie für falsch hält.

Die Politik hat ein Herz für den Syndikus

Insgesamt dürfte dieses damit weitestgehend vom Tisch sein. Allenfalls die Frage, wie diese Anforderungen genau auszulegen sind, wird noch für die eine oder andere Gerichtsentscheidung sorgen. Bemerkenswert ist aber schon, wie schnell und zielgerichtet die Politik hier eine Ausnahmeregelung für einen bestimmten Berufsstand geschaffen hat.

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