Geschenke für den Lehrer

gift-575400_640Gerade in Grundschulen herrscht oft – Ausnahmen bestätigen die Regel – ein freundliches bis herzliches Klima zwischen Eltern und Lehrern. Meistens übernimmt die Klassenlehrerin so gut wie alle Fächer und hat damit eine enge Bindung zu den Schülern. So liegt es nahe, dass die Eltern sich für die gute Arbeit bedanken wollen und gerade in der Adventszeit der Lehrkraft ein Geschenk machen wollen.

Was eigentlich nur eine kleine Höflichkeitsgeste ohne tiefergehende Bedeutung ist, kann sehr schnell eine äußerst unangenehme juristische Relevanz bekommen. Die Entgegennahme auch noch so kleiner Aufmerksamkeiten durch staatliche Angestellte und Beamte wird mittlerweile sehr kleinlich gesehen. Es kursieren viele Erlasse und Rundschreiben zu diesem Thema, die aber meist recht vage bleiben.

Daher hier einige Antworten zu diesem Fragenkomplex:

Warum darf ein Lehrer keine Geschenke annehmen?

§ 42 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) besagt:

Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

Demnach müssen Beamte also grundsätzlich alle Geschenke erst einmal ablehnen.

Gilt das auch für Angestellte?

Ja, § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht eine ganz ähnliche Regelung für Angestellte vor.

Gilt das auch für Geschenke aus der Klassenkasse, seitens des Elternbeirats oder eines Fördervereins?

Ja, auch diese Gelder stammen ja in irgendeiner Form von den Eltern oder wurden durch die Elterngemeinschaft eingenommen (über Flohmärkte, Kuchenverkauf etc.). Außerdem handelt es sich in jedem Fall aus Sicht des Lehrers um fremdes Geld, also um ein Geschenk.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt von vornherein keine Ausnahmen vom Verbot der Geschenkannahme. Vielmehr muss eine Ausnahme gesondert durch den Dienstherrn erteilt werden, § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Anerkannt ist aber auch die Möglichkeit einer stillschweigenden Genehmigung bestimmter Geschenke. Hier wird die Ausnahme also allgemein für Geschenke erteilt, die ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Welche Geschenke gelten als stillschweigend genehmigt?

Dies ist ganz schwer zu sagen. Keinesfalls genehmigt ist Bargeld. Bei Sachgeschenken ist darauf zu achten, dass diese nur geringwertig sind, wobei eine feste Wertgrenze nicht gezogen werden kann. Mehr als 5 Euro pro Kind und Lehrkraft sollten es jedoch nicht sein.

Wie vorsichtig man mit der Annahme einer stillschweigenden Genehmigung umgehen sollte, sieht man daran, dass bspw. die Regierung der Oberpfalz eigens die Zulässigkeit des Verschenkens von Werbekugelschreibern als erlaubt erwähnt.

Gelten Gutscheine als Bargeld?

Das kommt darauf an:

Wertgutscheine, die über einen bestimmten Betrag lauten und gegen beliebige Waren bei einem bestimmten Geschäft verwendet werden können, sind im Endeffekt nichts anderes als Bargeld. Dies gilt wohl auch dann, wenn der Gutschein – wie meistens – nicht gegen Bargeld eingetauscht werden kann.

Handelt es sich dagegen um einen Gutschein für eine ganz bestimmte Ware (z.B. den alljährlichen Gourmet-Pralinen-Adventskalender der örtlichen Bäckerei), ist es wohl nichts anderes als wenn man diese Sache unmittelbar schenkt.

teacher-1411743_640Darf mit diesen Geschenken eine bestimmte Erwartung verbunden werden?

Nein, es darf keinerlei Gegenleistung gefordert oder auch nur vorausgesetzt werden. Dabei ist sicher jedem klar, dass man die Lehrerin nicht mit einer Flasche Wein dazu bringen darf, bessere Noten zu vergeben. Aber auch Geschenke dafür, dass ein zusätzlicher Ausflug veranstaltet wurde, sind schon problematisch.

Grundsätzlich sollte man keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass jedes Geschenk nur eine Honorierung des allgemeinen guten Auskommens ist und es nicht auf eine bestimmte Diensthandlung zurückzuführen ist.

Welche Folgen haben Verstöße?

Die Folgen eines unzulässigen Geschenks können sehr gravierend sein:

  • Zum einen muss, was noch das geringste Problem darstellen dürfte, das unerlaubte Geschenk an den Staat abgeführt werden (§ 42 Abs. 2 BeamtStG).
  • Dann stellt die Annahme ein Dienstvergehen dar, das für Beamte zu disziplinarischen Maßnahmen, für Angestellte zur (sogar fristlosen) Kündigung führen kann.
  • Der Amtsträger begeht eine Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB bzw. (wenn er wegen des Geschenks eine dienstpflichtwidrige Handlung vornimmt) eine Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB. Letztere befindet sich mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Gefängnis durchaus bereits im Bereich der mittleren Kriminalität.
  • Und schließlich machen sich auch die Eltern wegen Vorteilsgewährung (§ 333) bzw. Bestechung (§ 334) strafbar.

Wie sollte man nun vorgehen, wenn man etwas schenken will?

Man sollte – auch bei Beherzigung dieser Grundsätze – auf Nummer sicher gehen und den offiziellen Weg wählen. Dazu gehört, dass man den Schulleiter zunächst über das beabsichtigte Geschenk und dessen Wert informiert und um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (bzw. um die Auskunft, dass das Geschenk von der stillschweigenden Genehmigung umfasst ist) bittet.

Ist sich dieser unsicher, will er die Genehmigung nicht erteilen oder soll gerade er selbst der Beschenkte sein, sollte man sich an die Schulaufsichtsbehörde wenden. Dies ist z.B. in Bayern bei Grundschulen das Schulamt in Landratsamt, ansonsten das Kultusministerium, in einigen Fällen auch die Bezirksregierung (Art. 114 Abs. 1 des Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes).

Mach ich mich nicht irgendwie lächerlich, wenn ich wegen ein paar Euro bei der Behörde anfrage?

Das könnte man meinen, aber die strengen Maßstäbe, die hier gelten, sind ja gerade staatlich gewollt, um jeden Korruptionsverdacht zu verhindern. Eine allgemeine verbindliche Regelung gibt es nicht, daher führt nun einmal kein Weg an einer Einzelfallprüfung vorbei. Die zuständigen Stellen sind auch teilweise recht erfreut, dass man hier Problembewusstsein zeigt.

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