Geschenke für den Lehrer

gift-575400_640Gerade in Grundschulen herrscht oft – Ausnahmen bestätigen die Regel – ein freundliches bis herzliches Klima zwischen Eltern und Lehrern. Meistens übernimmt die Klassenlehrerin so gut wie alle Fächer und hat damit eine enge Bindung zu den Schülern. So liegt es nahe, dass die Eltern sich für die gute Arbeit bedanken wollen und gerade in der Adventszeit der Lehrkraft ein Geschenk machen wollen.

Was eigentlich nur eine kleine Höflichkeitsgeste ohne tiefergehende Bedeutung ist, kann sehr schnell eine äußerst unangenehme juristische Relevanz bekommen. Die Entgegennahme auch noch so kleiner Aufmerksamkeiten durch staatliche Angestellte und Beamte wird mittlerweile sehr kleinlich gesehen. Es kursieren viele Erlasse und Rundschreiben zu diesem Thema, die aber meist recht vage bleiben.

Daher hier einige Antworten zu diesem Fragenkomplex: „Geschenke für den Lehrer“ weiterlesen

Grundzüge des Wasserrechts

Das öffentliche Wasserrecht soll das Wasser als Gemeingut erhalten. Im Gegensatz zum restlichen Erdreich unter einem Grundstück gehören Gewässer an der Oberfläche und Grundwasser nicht ausschließlich dem zivilrechtlichen Eigentümer.

Anwendungsbereich des Wassergesetzes sind:

  • das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG)
  • das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser (Art. 1 Abs. 1 BayWG)
  • Küstengewässer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 2 WHG)
  • das Meer (§ 2 Abs. 1a, § 3 Nr. 2a WHG)
  • Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 3 WHG)
  • Heilquellen (Art. 1 Abs. 1 BayWG)

„Grundzüge des Wasserrechts“ weiterlesen

Grundzüge des Immissionsschutzrechts

Das Immissionsschutzrecht ist im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den zugehörigen durchummerierten Verordnungen (BImSchV), von denen vor allem die 4. und die 9. bedeutsam sind, festgelegt. Dieses Rechtsgebiet ist einerseits sehr wissenschaftlich ausgelegt, da es häufig um technische Standards, chemische Verbindungen und messbare Werte geht. Andererseits hat es in Zeiten wachsender Sorge vor schädlichen Umwelteinflüssen aber eine erhebliche Bedeutung, gerade auch für Privatpersonen.

Grundlagen

Grundbegriff des Immissionsschutzrechts ist – wenig überraschend – die Immission. Im Gegensatz zur Emission, bei der es auf den Ausstoß ankommt, ist die Immission die Einwirkung an einem bestimmten Ort. Der Rauch, der aus dem Kamin einer Fabrik ausströmt, ist nicht interessant, immissionsschutzrechtlich relevant wird er erst, wenn er irgendwo nachteilig wirkt. Immissionen sind dabei nur sogenannte „unwägbare Stoffe“, also nicht fassbare oder besonders feine Einwirkungen: Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2). „Grundzüge des Immissionsschutzrechts“ weiterlesen

Einführung ins Wasserrecht

Das Wasserrecht ist – man verzeihe das Wortspiel – eine ziemlich trockene Angelegenheit. Die übergroße Mehrheit der Bürger wird noch niemals etwas davon gehört haben (und eher selten selbst davon betroffen sein) und auch die meisten Juristen hören, wenn überhaupt, erst im Referendariat davon.

Dabei kann dieses Rechtsgebiet enorme Bedeutung haben. Es gehört zum öffentlichen Recht, also zum Verhältnis zwischen Staatsverwaltung und Bürger. Es präsentiert sich häufig als Anhang des Baurechts, aber während es beim Baurecht darum geht, ob man sein Eigentum bebauen darf, beschäftigt sich das Wasserrecht mit Einwirkungen auf Grundwasser und Oberflächengewässer, was beides als Allgemeingut angesehen wird, das dem Zugriff des Grundstückseigentümers entzogen ist.

Welche Gesetze gelten im Wasserrecht?

Seit der Föderalismusreform gilt die Bundeszuständigkeit für das Wasserrecht nicht mehr als Rahmengesetzgebung, sondern als konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz der Länder. So gibt es einerseits das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz, WHG) des Bundes, andererseits aber auch das Bayerische Wassergesetz (BayWG) des Freistaats.

Worauf ist das Wasserrecht anwendbar?

Wasser im Sinne des Wasserrechts sind das Grundwasser, alle oberirdischen natürlich oder künstlichen Gewässer in Betten (Seen, Bäche, Flüsse), das Meer, jedes wild abfließende Wasser (Quellen, Regenwasser, Schmelzwasser) sowie Heilquellen, nicht jedoch Be- und Entwässerungsgräben sowie isolierte kleine Teiche und Weiher. Die Definition ergibt sich aus §§ 2 und 3 Nr. 1 bis 3 WHG sowie Art. 1 BayWG.

Welche Handlungen regelt das Wasserrecht?

Das Wasserrecht beschäftigt sich mit folgenden Einwirkungen auf das Wasser:

  • Ausbau (Herstellung, Beiseitigung oder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer)
  • echte/reguläre Benutzung (unmittelbare und absichtliche Einwirkung auf ein Gewässer zur Erreichung bestimmter Ziele)
  • unechte/fiktive Benutzung (unabsichtliche Einwirkung auf ein Gewässer als Folge einer anderen Handlung)
  • Unterhaltung (Pflege und Entwicklung eines Gewässers)
  • Errichtung oder Veränderung von Anlagen (Bau von Einrichtungen gewisser Dauerhaftigkeit, die auf das Wasser einwirken könnte)

Wie handelt die Verwaltung im Wasserrecht?

Die staatliche Verwaltung ist grundsätzlich präventiv tätig, sie schützt die Gewässer also dadurch, dass sie entscheidet, welche Einwirkung auf das Wasser sie erlaubt und welche nicht. Dabei kann sie folgende Genehmigungen erteilen…

… beim Ausbau:

  • Planfeststellung, § 68 I WHG (umfassende Prüfung des Ausbaus darauf, ob er wasserwirtschaftlich zu rechtfertigen ist mit Wirkung ggü. der Behörde und ggü. Dritten, z.B. Nachbarn)
  • Plangenehmigung, § 68 II WHG (eingeschränkte Prüfung des Ausbaus mit eingeschränkter Wirkung ggü. Dritten)

… bei Benutzungen:

  • Bewilligung, § 14 WHG (Schaffung einer befristeten, gesicherten Rechtsstellung für die Benutzung mit Wirkung ggü. Dritten)
  • gehobene Erlaubnis, § 15 WHG (Unbedenklichkeitsbescheinigung mit eingeschränkter Wirkung ggü. Dritten, für die ein besonderes Interesse besteht)
  • beschränkte Erlaubnis, § 10 WHG, Art. 15 BayWG (widerrufliche Befugnis zur Benutzung mit Duldungspflicht Dritter, für die kein besonderes Interesse bestehen muss)

… bei Anlagen:

  • Genehmigung, § 36 WHG, Art. 20 BayWG (ergänzende Genehmigungspflicht für Bauvorhaben, die nach dem Baurecht verfahrensfrei sind)

Welche Interessen werden gegeneinander abgewogen?

Grundsätzlich haben die Belange der Wasserwirtschaft und der Allgemeinheit Vorrang gegenüber privaten Interessen des Bauherrn. Zwingende öffentliche Belange und Rechte Dritter können nicht übergangen werden.

Konkret müssen allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 5 WHG), die Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung (§ 6) und die Reinhaltung des Wasser (§§ 32, 45 und 48) beachtet werden. Auch Vorschriften anderer Rechtsbereiche (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht) werden berücksichtigt.

Dabei kommt die präventive Ausrichtung des Wasserrechts stets zum Tragen: Es ist nicht entscheidend, dass es sicher Nachteile für die zu berücksichtigenden Rechstgüter gibt, vielmehr reicht eine konkrete Wahrscheinlichkeit für den Einzelfall.