Grundzüge des Immissionsschutzrechts

Das Immissionsschutzrecht ist im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den zugehörigen durchummerierten Verordnungen (BImSchV), von denen vor allem die 4. und die 9. bedeutsam sind, festgelegt. Dieses Rechtsgebiet ist einerseits sehr wissenschaftlich ausgelegt, da es häufig um technische Standards, chemische Verbindungen und messbare Werte geht. Andererseits hat es in Zeiten wachsender Sorge vor schädlichen Umwelteinflüssen aber eine erhebliche Bedeutung, gerade auch für Privatpersonen.

Grundlagen

Grundbegriff des Immissionsschutzrechts ist – wenig überraschend – die Immission. Im Gegensatz zur Emission, bei der es auf den Ausstoß ankommt, ist die Immission die Einwirkung an einem bestimmten Ort. Der Rauch, der aus dem Kamin einer Fabrik ausströmt, ist nicht interessant, immissionsschutzrechtlich relevant wird er erst, wenn er irgendwo nachteilig wirkt. Immissionen sind dabei nur sogenannte „unwägbare Stoffe“, also nicht fassbare oder besonders feine Einwirkungen: Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2).

Ziel ist es, stets den Stand der Technik zu erreichen (§ 3 Abs. 6), also die Immissionen soweit zu verringern wie es aktuell umsetzbar ist. Der Stand der Technik sind alle Vorkehrungen zur Immissionsbegrenzung, deren Eignung in der Praxis gesichert ist.

Hierfür wird auf die TA Luft und die TA Lärm (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft bzw. zum Schutz gegen Lärm) zurückgegriffen. Diese Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung wurden aufgrund der Ermächtigung in § 48 BImSchG erlassen und regeln Grenzwerte, deren Überschreiten als schädliche Umwelteinwirkung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 BImSchG gilt.

Das Immissionsschutzrecht ist dabei anlagenbezogen (§ 3 Abs. 5). Das BImSchG regelt die Immissionen, die von Betriebsstätten, Maschinen, Geräten, Lagerstätten und ähnlichen Anlagen ausgehen. Dabei wird zwischen genehmigungsbedürftigten und nicht genehmigungsbedürftigten Anlagen unterschieden. Genehmigungsbedürftig gemäß § 4 BImSchG sind alle Anlagen, die in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung aufgeführt sind, nicht genehmigungsbedürftig die übrigen.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Für genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die §§ 5 bis 21 BImSchG.

Genehmigung

Die Voraussetzungen einer Genehmigung finden sich in § 6 BImSchG. Danach müssen zum einen die speziellen immissionsschutzrechtlichen und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt sein. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sind in § 5 niedergelegt und sehen insbesondere die Verringerung von Schäden und Belästigungen, die Vorsorgepflicht, die Abfallvermeidung und Energieeffizienz vor; Näheres kann durch Rechtsverordnung gemäß § 7 festgelegt werden. Die sonstigen Anforderungen sind vor allem solche des Baurechts, wobei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung miteinschließt (formelle Konzentrationswirkung, § 13 BImSchG).

Das Genehmigungsverfahren richtet sich im Wesentlichen nach der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung. Dabei ordnet § 19 BImSchG an, dass es ein vereinfachtes Verfahren geben kann, bei dem gemäß Abs. 2 weite Teile der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattfinden. Bei förmlichen Genehmigungsverfahren (§ 10) müssen dagegen alle Verfahrensschritte durchlaufen werden; dafür schließt eine förmliche Genehmigung aber auch die Abwehrrechte von betroffenen Bürgern aus, diese können also gegen eine bestandskräftig genehmigte Anlage nur im Verfahren selbst vorgehen (§ 10 Abs. 3 Satz 5). Dem vereinfachten Verfahren unterliegt eine Anlage nur dann, wenn in ihr kein Bestandteil vorhanden ist, der im Anhang zur 4. BImSchV mit „G“ gekennzeichnet ist.

Der Anhang zur 4. BImSchV klassifiziert die Anlagen(teile) in

  • genehmigungsfrei (nicht aufgeführt)
  • genehmigungspflichtig im vereinfachten Verfahren („V“)
  • genehmigungspflichtig im förmlichen Verfahren („G“)
  • genehmigungspflichtig im förmlichen Verfahren, Industrieemissions-Richtlinie anwendbar („G, E“)

Eingeschränkte Genehmigungen

Eine Teilgenehmigung (§ 8) wird für einen einzelnen Teil der Anlage gewährt. Im Rahmen der Teilgenehmigung kann also bereits mit dem Vorhaben begonnen werden.

Dagegen klärt der Vorbescheid (§ 9) einzelne Vorfragen für das gesamte Vorhaben, bedeutet aber keine Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung. Vielmehr soll zunächst auf tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage eine gesicherte Basis für eine spätere Genehmigung geschaffen werden, insbesondere bei neuartigen oder besonders komplexen Vorhaben.

Das Verfahren ist in diesen Fällen dasselbe wie bei der Vollgenehmigung. Es gibt also keine einfacheren Formalitäten oder eingeschränkten Prüfungsumfang.

Änderungen

Sollen Lage, Beschaffenheit oder Betrieb einer Anlage geändert werden, hat der Betreiber dies zunächst der Behörde schriftlich mitzuteilen (§ 15 Abs. 1). Die Behörde prüft dann, ob es sich um eine wesentliche Änderung gemäß § 16 handelt, die der Genehmigung bedarf.

Eine wesentliche Änderung ist dann gegeben, wenn das Vorhaben nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 5 hervorgerufen werden können. Diese Änderung ist genehmigungsfähig, wenn die Anforderungen an die Erstgenehmigung erfüllt sind (§ 6 Abs. 1) oder die Immissionen zumindest deutlich gesenkt werden, obwohl sie den Stand der Technik noch nicht erreichen (§ 6 Abs. 3, „Verbesserungsgenehmigung“).

Im Übrigen liegt lediglich eine einfache Änderung (§ 15 Abs. 2 Satz 2) vor. Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde nicht innerhalb eines Monats zur Änderungsanzeige äußert.

Aufsichtliche Maßnahmen

Mit aufsichtlichen Maßnahmen stellen die Immissionsschutzbehörden sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Die nachträgliche Anordnung (§ 17) soll den genehmigten Betrieb einer Anlage auf den jeweils neuesten Stand bringen. Man spricht insoweit vom „dynamischer Charakter“ des Immissionsschutzes, der dazu führt, dass auch bereits genehmigte Anlagen von Zeit zu Zeit modernisiert werden müssen. Eine nachträgliche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig, insbesondere auch wirtschaftlich ist (Abs. 2).

Untersagung, Stilllegung und Beseitigung einer Anlage (§ 20) sind lediglich als ultima ratio bei rechtswidrigem Handeln gedacht. Voraussetzung dafür ist ein Verstoß gegen eine Pflicht aus einer Anordnung (§ 17) oder Rechtsverordnung (§ 7). In besonders schwerwiegenden Fällen muss eine Maßnahme erfolgen (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2). Ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten besteht nur, wenn spezielle Nachbarinteresseren und nicht nur die Belange der Allgemeinheit betroffen sind.

Der Widerruf (§ 21) hebt dagegen eine rechtmäßige Genehmigung auf. Die Vorschrift ist insoweit lex specialis zum allgemeinen Widerruf eines Verwaltungsakts gemäß Art. 49 BayVwVfG. Dabei bestehen relativ hohe Hürden (Abs. 1 Nr. 1 bis 5), die sicherstellen sollen, dass der Betreiber nicht über Gebühr geschädigt wird.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten die §§ 22 bis 25 BImSchG.

Die Betreiberpflichten (§ 22) sind hier nicht so weitgehend wie § 5. Schädliche Auswirkungen aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen müssen nicht völlig ausgeschlossen sein, ihre tatsächliche Verhinderung reicht.

Auch für diese Anlagen gibt es eine Verordnungsermächtigung (§ 23), die auf diese Weise allgemeine Anordnungen ermöglicht.

Anordnungen für den Einzelfall (§ 24) nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind und keine vollständige Verhinderung des Betriebs bedeuten. Eine Betriebsuntersagung (§ 25) kommt nur in Betracht, wenn einer vollziehbaren Anordnung zuwidergehandelt wird.

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