Die Unfassbarkeit der Grundrechte

Derzeit wird meine Homepage zu Verfassungsbeschwerden (https://anwalt-verfassungsbeschwerde.de) überarbeitet. Auch wenn ich natürlich nicht jeden Handgriff daran selbst vornehme, bin ich schon in die grobe Gestaltung involviert.

Dazu gehört auch, dass ich die Texte, die die einzelnen Grundrechte erklären, zumindest selbst vorstukturiert habe, sodass dann ein Ergebnis rauskommt, mit dem ich mich gerne in der Öffentlichkeit präsentiere.

Damit das Ganze dann auch einigermaßen lesbar ist, werden pro Grundrechte zwei oder drei Bilder eingefügt. Diese haben natürlich ausschließlich illustrierenden Charakter und sorgen dafür sorgen, dass es sich nicht um reine Textwüsten handelt.

„Die Unfassbarkeit der Grundrechte“ weiterlesen

Die Top Ten für den Mai 2018

https://opfer-notruf.de/2018/05/08/ist-die-verhandlung-immer-oeffentlich/

https://jugendstrafrecht-faq.de/2018/05/28/welche-moeglichkeiten-der-bewaehrung-gibt-es-im-jugendstrafrecht/

„Die Top Ten für den Mai 2018“ weiterlesen

Zwangsvollstreckung: Können sich die Regeln zur Unpfändbarkeit jederzeit ändern?

Mich hat eine ganz interessante Frage per E-Mail erreicht, die ich – mit Zustimmung des Fragestellers – öffentlich beantworten wollte. Die Frage lautet zusammengefasst:

Verschiedenes Eigentum (z.B. ein Herd, Betten, Laptops, Haustiere) ist derzeit unpfändbar. Kann es passieren, dass diese Dinge in Zukunft doch gepfändet werden dürfen?

Zur Beantwortung dieser Frage muss man etwas ausholen. Zunächst einmal setzt ein Pfänden voraus, dass irgendein Anspruch besteht. Die eine Person („Gläubiger“) hat einen Anspruch gegen eine andere Person („Schuldner“). Diesen Anspruch muss sie aber nun irgendwie durchsetzen. Das passiert im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher. Voraussetzung dafür ist freilich, dass der Anspruch auch rechtlich festgestellt wurde, vor allem durch Urteil oder durch ein gerichtliches Mahnverfahren. Mit dieser Entscheidung, dem sog. Vollstreckungstitel oder kurz „Titel“ kann der Gerichtsvollzieher dann die Zwangsvollstreckung betreiben und z.B. Eigentum des Schuldners aus dessen Wohnung pfänden. „Zwangsvollstreckung: Können sich die Regeln zur Unpfändbarkeit jederzeit ändern?“ weiterlesen

Neue Youtube-Serie: Das juristische Alphabet

In dieser Serie werden jeweils Begriffe aus der Welt der Rechtswissenschaft kurz erklärt – und zwar in jeder Folge zu (fast) jedem Buchstaben des Alphabets einer.

Mensch und Person

Die Juristen sind bekannt dafür, gerne mal seltsame Begrifflichkeiten zu verwenden, mit denen normale Menschen nichts anfangen können. Wer spricht ansonsten schon von „Auflassung“, wenn er eine Grundstücksübertragung meint, oder von „besorgen“, wenn er Sorge um etwas hat?

BGB: Rechtsfähiger Mensch = natürliche Person

Und so verwundert es wohl auch kaum, dass der Jurist den Menschen nicht als Menschen bezeichnet, sondern von „natürlicher Person“ spricht. Und derlei Kuriositäten verbirgt der Jurist nicht einmal irgendwo dort, wo sie eh niemand findet, sondern stellt sie gleich an den Anfang der wohl wichtigsten Rechtsnorm der Praxis, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). „Mensch und Person“ weiterlesen

Wem gehört eigentlich der Weltraum?

In den nichtjuristischen Medien wurde in der letzten Zeit mehrfach behauptet, die USA hätten sich per Gesetz das gesamte Universum einverleibt. Wenngleich das so natürlich nicht richtig ist, zeigt die Sache doch einerseits die Grenzen staatlichen Einflusses, andererseits aber auch die kommenden juristischen Herausforderungen.

Auf zwischenstaatlicher Ebene hat das sogenannte Weltraumrecht eine erste rudimentäre Regelung durch den Outer Space Treaty (OST, Weltraumvertrag) aus dem Jahr 1967 erfahren. Dieser verbietet zum einen, dass sich Staaten bestimmte Himmelskörper einverleiben und zu ihrem Territorium erklären, und zum anderen, dass Atomwaffen im Weltraum stationiert werden – der Vertrag stammt unverkennbar aus der Zeit des Kalten Kriegs. In recht salbungsvollen Worten ist dort festgehalten, dass der Weltraum der ganzen Menschheit zur Verfügung stehen muss und darüberhinaus nur friedlich genutzt werden darf. „Wem gehört eigentlich der Weltraum?“ weiterlesen

Wie man Grundstückseigentümer wird

Wie man das Eigentum an einem Grundstück erwirbt, darüber hat man auch als Laie gewisse Vorstellungen: Man schließt einen Kaufvertrag ab und dann wird man als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Und damit das auch so funktioniert, muss man zum Notar gehen. Im Groben ist das auch durchaus richtig, allerdings gibt es noch einige Feinheiten.

Darum also Schritt für Schritt:

1. Kaufvertrag

In aller Regel ist Grundlage des ganzen Geschäfts ein Kaufvertrag. „Wie man Grundstückseigentümer wird“ weiterlesen

Vermutung und Fiktion

Die Vorstellungswelt des Gesetzgebers ist einfach: Tatbestand und Rechtsfolge werden einfach verknüpft – wenn etwas bestimmtes gegeben ist, dann tritt eine bestimmte Rechtsfolge ein. Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. (§ 985) Wenn der eine Eigentümer und der andere Besitzer einer Sache ist, dann erhält Ersterer die Sache von Letzterem. Die Schwierigkeit liegt nicht darin, diese völlig banale Norm anzuwenden; bedeutend schwieriger kann es sein, das Vorliegen der Voraussetzungen auch zu beweisen.

Aus diesem Grunde gibt es verschiedene juristische Methoden, das Vorliegen bestimmter Tatsachen dadurch festzustellen, dass man sich an anderen Tatsachen orientiert, die leichter zu beweisen sind. „Vermutung und Fiktion“ weiterlesen

Schlechte juristische Argumentation (IV)

Die vierte Folge unserer Artikelreihe zu schlechter juristischer Argumentation. Alle Artikel, auch die künftigen, finden Sie unter dem gleichnamigen Schlagwort.

12. Hüpfen Sie wild umher Schlechte juristische Argumentation (IV)“ weiterlesen

Besitz und Eigentum

Besitz, Anwesen, Gut, Habe, Eigentum, Grundbesitz, Immobilien, Grundstück, Besitzung, Länderei, Terrain, Anwesen, Hab und Gut, Vermögen, … – wenn man das Internet bemüht, dann sind all diese Begriffe zumindest irgendwie synonym zu gebrauchen. Aber die Juristen wären nicht Juristen, wenn sie es verschiedenen Wörtern durchgehen ließen, die gleiche Bedeutung zu haben. Damit dieses Erklärung nicht gar so unerträglich lang wird, beschränken wir uns auf ein einzelnes Begriffpaar: Besitz und Eigentum.

Im Sprachgebrauch werden diese Worte – was man nicht von allen Ergüssen des genannten Internet-Assoziationsblasters behaupten kann – auch tatsächlich weitgehend als bedeutungsgleich angesehen. Wer glaubt, das wäre bei den Juristen auch so, der soll einmal einen Blick in das Gesetz wagen: „Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.“ (§ 985 BGB) Dieser Satz lässt uns einigermaßen ratlos zurück. Wenn der Eigentümer vom Besitzer etwas verlangen kann, dann muss es sich um zwei verschiedene Personen handeln. Nun wäre es nicht so völlig unmöglich, dass man – streng juristisch betrachtet – auch etwas von sich selbst fordern kann. Die sich an dieser Stelle aufdrängenden Schizophrenen-Witze hebe ich mir für eine andere Gelegenheit auf.

Und doch beinhaltet dieser Satz bereits des Rätsels Lösung. Wenn wir davon ausgehen, dass der Besitzer nicht automatisch auch der Eigentümer ist, dann stellen wir eines fest: Der Besitzer muss die Sache herausgeben, also hat er sie wohl. Der Eigentümer kann fordern, dass er sie bekommt, also gehört sie ihm wohl. Und tatsächlich ist Besitzer derjenige, der die „tatsächlich Gewalt über die Sache“ ausübt (§ 854 Abs. 1 BGB). Ob er sie zurecht ausübt, ist völlig unerheblich. Der Dieb, der Räuber, der Finder, der Erbschleicher – sie alle können jederzeit Besitzer werden.

Anders ist es dagegen mit dem Eigentum. Eigentümer wird, wer das Eigentum an einer Sache erwirbt – das ist wohl einer dieser Sätze, die man sich auch sparen könnte. Das Eigentum wiederum erwirbt man, indem man sich mit dem bisherigen Eigentümer einigt, dass man Eigentümer werden soll und man selbst den Besitz an der Sache erhält. Weil das schon kompliziert genug klingt und in der Juristerei alles nochmal komplizierter ist als es klingt, widme ich mich der Lösung dieses Rätsel zu einem späteren Zeitpunkt.