Die Absicherung beim Grundstückserwerb

Bei sämtlichen Kaufgeschäften möchte man nach Möglichkeit erreichen, dass der Austausch der Leistungen gleichzeitig stattfindet. Niemand soll in Vorleistung gehen müssen und dadurch Gefahr laufen, als Käufer zu zahlen, ohne die Kaufsache zu bekommen, bzw. als Verkäufer die Ware loszuwerden, ohne den Preis zu erhalten.

Bei den meisten Alltagsgeschäften funktioniert das praktisch automatisch: An der Supermarktkasse geschehen Bezahlung und Warenerhalt praktisch im selben Moment. Bei größeren Abzahlungsgeschäften geht das nicht in dieser Form, dafür erlaubt es die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, dass der Verkäufer zumindest noch bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt und so eine bessere Rechtsposition hat.

Diese Möglichkeiten gibt es beim Grundstückserwerb nicht. Denn ein Grundstückseigentümer kann dem Käufer schon nicht selbst das Eigentum verschaffen – der Eigentumserwerb erfolgt gemäß § 873 BGB durch Einigung („Auflassung“, § 925) und Eintragung im Grundbuch. Für beides braucht man einen Notar, der die Erklärungen beurkundet und weiterleitet. Weil die Auflassung nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann (§ 925 Abs. 2), ist ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich. „Die Absicherung beim Grundstückserwerb“ weiterlesen

Wie man Grundstückseigentümer wird

Wie man das Eigentum an einem Grundstück erwirbt, darüber hat man auch als Laie gewisse Vorstellungen: Man schließt einen Kaufvertrag ab und dann wird man als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Und damit das auch so funktioniert, muss man zum Notar gehen. Im Groben ist das auch durchaus richtig, allerdings gibt es noch einige Feinheiten.

Darum also Schritt für Schritt:

1. Kaufvertrag

In aller Regel ist Grundlage des ganzen Geschäfts ein Kaufvertrag. „Wie man Grundstückseigentümer wird“ weiterlesen