Grundzüge des Wasserrechts

Das öffentliche Wasserrecht soll das Wasser als Gemeingut erhalten. Im Gegensatz zum restlichen Erdreich unter einem Grundstück gehören Gewässer an der Oberfläche und Grundwasser nicht ausschließlich dem zivilrechtlichen Eigentümer.

Anwendungsbereich des Wassergesetzes sind:

  • das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 WHG)
  • das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser (Art. 1 Abs. 1 BayWG)
  • Küstengewässer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 2 WHG)
  • das Meer (§ 2 Abs. 1a, § 3 Nr. 2a WHG)
  • Grundwasser (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Nr. 3 WHG)
  • Heilquellen (Art. 1 Abs. 1 BayWG)

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Belastungsmöglichkeiten eines Grundstücks

Das deutsche Rechte kennt einen sehr rigiden Eigentumsbegriff: Entweder man ist Eigentümer oder man ist es nicht. Dazwischen gibt es sehr wenig. Bei hohen Vermögenswerten wie Grundstücken bedeutet diese „Alles oder nichts“-Entscheidung aber oftmals Probleme. Häufig möchte man das Eigentum an sich und bestimmte Werte aus dem Grundstück trennen können.

Im Wesentlichen gibt es hier zwei Konstellationen: Entweder der Eigentümer des Grundstücks will auch Eigentümer bleiben, er braucht allerdings Kapital, das er aber nicht durch Verkauf aufbringen möchte. Oder der Eigentümer will das Grundstück veräußern (z.B. bereits an seine Kinder überschreiben), sich selbst aber noch bestimmte Recht vorbehalten. „Belastungsmöglichkeiten eines Grundstücks“ weiterlesen

Grundfälle des Einkommensteuerrechts (III)

Weiter geht es mit dem dritten Teil unserer Reihe zum Basiswissen Einkommensteuerrecht.

Einbringung von Privatgegenständen in den Betrieb (Sacheinlage)

4-I-Rechner: Werden private Sachen in die berufliche Sphäre eingebracht, erhöht sich das Betriebsvermögen. Zugleich stellt die aber eine Einlage dar, die gemäß § 4 Abs. 1 EStG außerbilanziell herausgerechnet werden muss. Steuerlich ist der Vorgang also neutral.

Angesetzt wird dabei der Teilwert, also der Wert, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens für diesen Teil bezahlen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), in der Regel aber maximal die Anschaffungskosten (§ 6 Asb. 1 Nr. 5 Satz 1). „Grundfälle des Einkommensteuerrechts (III)“ weiterlesen

Die Absicherung beim Grundstückserwerb

Bei sämtlichen Kaufgeschäften möchte man nach Möglichkeit erreichen, dass der Austausch der Leistungen gleichzeitig stattfindet. Niemand soll in Vorleistung gehen müssen und dadurch Gefahr laufen, als Käufer zu zahlen, ohne die Kaufsache zu bekommen, bzw. als Verkäufer die Ware loszuwerden, ohne den Preis zu erhalten.

Bei den meisten Alltagsgeschäften funktioniert das praktisch automatisch: An der Supermarktkasse geschehen Bezahlung und Warenerhalt praktisch im selben Moment. Bei größeren Abzahlungsgeschäften geht das nicht in dieser Form, dafür erlaubt es die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, dass der Verkäufer zumindest noch bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt und so eine bessere Rechtsposition hat.

Diese Möglichkeiten gibt es beim Grundstückserwerb nicht. Denn ein Grundstückseigentümer kann dem Käufer schon nicht selbst das Eigentum verschaffen – der Eigentumserwerb erfolgt gemäß § 873 BGB durch Einigung („Auflassung“, § 925) und Eintragung im Grundbuch. Für beides braucht man einen Notar, der die Erklärungen beurkundet und weiterleitet. Weil die Auflassung nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann (§ 925 Abs. 2), ist ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich. „Die Absicherung beim Grundstückserwerb“ weiterlesen

§ 1365 BGB – die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen

Wer heiratet, bleibt voll geschäftsfähig. Er behält auch sein gesamtes Vermögen komplett für sich – jedenfalls beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1364 BGB). Trotzdem soll ein Ehegatte nicht über sein gesamtes Vermögen verfügen dürfen. § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB sagt:
Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Für diesen Paragraphen gibt es im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen wird bei einer Zugewinngemeinschaft im Fall der Scheidung der Vermögensgewinn während der Ehe zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Zwar kann ein Ehegatte seinen Zugewinn (und damit den Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten) nicht dadurch verringern, dass er sein Vermögen einfach verschenkt, denn § 1375 Abs. 2 Nr. 1 lässt solche Schenkungen unberücksichtigt. Aber es wäre möglich, dass der Ausgleichsanspruch dann leerläuft, weil beim einen Ehepartner einfach nichts mehr vorhanden ist, auf das man zugreifen könnte. Zum anderen wäre auch während der Ehe der eine Ehepartner (moralisch oder rechtlich) verpflichtet, den anderen nun zu unterstützen. „§ 1365 BGB – die Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen“ weiterlesen

Wie man Grundstückseigentümer wird

Wie man das Eigentum an einem Grundstück erwirbt, darüber hat man auch als Laie gewisse Vorstellungen: Man schließt einen Kaufvertrag ab und dann wird man als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Und damit das auch so funktioniert, muss man zum Notar gehen. Im Groben ist das auch durchaus richtig, allerdings gibt es noch einige Feinheiten.

Darum also Schritt für Schritt:

1. Kaufvertrag

In aller Regel ist Grundlage des ganzen Geschäfts ein Kaufvertrag. „Wie man Grundstückseigentümer wird“ weiterlesen

Kein Unterlassungsanspruch gegen Katzenbesuch

Zum Wesen des Eigentums an einer Sache gehört es, dass der Eigentümer frei darüber verfügen kann. Er selbst kann entscheiden, was er mit seinem Eigentum macht und wer es benutzen darf. Gegen unberechtigte Eingriffe kann er sich zur Wehr setzen. Kernvorschrift hierfür ist § 1004 BGB, der einen „Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch“ verbürgt. (Dieser Paragraph wird leider auch für missbräuchliche Abmahnungen analog verwendet, in seiner ursprünglichen Form ist er aber sehr sinnvoll.) § 1004 Abs. 1 BGB lautet:

Wird das Eigentum (…) beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Dementsprechend wollte es ein Grundstückbesitzer (nennen wir ihn Herrn A) auch nicht dulden, dass die Katze seines Nachbarn (nennen wir ihn Herrn B) in seinen Garten läuft. „Kein Unterlassungsanspruch gegen Katzenbesuch“ weiterlesen