Der Supermarkteinkauf, juristisch betrachtet

Ich gehe in den Supermarkt und kaufe eine Dose Ravioli. So weit, so spannend. Aber wie viele Verträge habe ich da nun geschlossen? Dieser Frage will ich heute auf den Grund gehen.

Zunächst könnte man mal meinen, dass ich hier keinen Vertrag geschlossen habe. Ich hab ja nichts unterschrieben. Das ist definitiv falsch. Ein Vertrag setzt nicht voraus, dass man etwas unterschreibt. Wir alle schließen fast jeden Tag Verträge in mündlicher Form oder auch nur konkludent, also durch schlüssiges Verhalten ohne ausdrückliche Erklärung. Zwar gibt es bestimmte Vertragsarten (z.B. den Verbraucherdarlehensvertrag), die schriftlich geschlossen werden müssen, das ist aber die absolute Ausnahme.

Schuldverhältnis mit Betreten des Supermarkts

Man darf also nicht nur auf schriftliche Unterlagen schauen, sondern muss jeden Schritt dieses Supermarkteinkaufs einzeln auf seinen rechtlichen Gehalt analysieren. Beginnen wir ganz am Anfang:

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Die Absicherung beim Grundstückserwerb

Bei sämtlichen Kaufgeschäften möchte man nach Möglichkeit erreichen, dass der Austausch der Leistungen gleichzeitig stattfindet. Niemand soll in Vorleistung gehen müssen und dadurch Gefahr laufen, als Käufer zu zahlen, ohne die Kaufsache zu bekommen, bzw. als Verkäufer die Ware loszuwerden, ohne den Preis zu erhalten.

Bei den meisten Alltagsgeschäften funktioniert das praktisch automatisch: An der Supermarktkasse geschehen Bezahlung und Warenerhalt praktisch im selben Moment. Bei größeren Abzahlungsgeschäften geht das nicht in dieser Form, dafür erlaubt es die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, dass der Verkäufer zumindest noch bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt und so eine bessere Rechtsposition hat.

Diese Möglichkeiten gibt es beim Grundstückserwerb nicht. Denn ein Grundstückseigentümer kann dem Käufer schon nicht selbst das Eigentum verschaffen – der Eigentumserwerb erfolgt gemäß § 873 BGB durch Einigung („Auflassung“, § 925) und Eintragung im Grundbuch. Für beides braucht man einen Notar, der die Erklärungen beurkundet und weiterleitet. Weil die Auflassung nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann (§ 925 Abs. 2), ist ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich. „Die Absicherung beim Grundstückserwerb“ weiterlesen

Möglichkeiten zur vertraglichen Haftungsreduktion

Wer mit Waren handelt oder Leistungen anbietet, stellt sich häufig die Frage, wie er seine Haftung für Mängel eindämmen kann.

Das Gesetz sieht dabei grundsätzlich vor, dass der Anbieter für Mängel haften muss, beim Kaufvertrag gemäß § 437, beim Mietvertrag gemäß §§ 536 und 536a und beim Werkvertrag gegen § 634 BGB. Allgemein gelten die §§ 280 bis 288 und 323 für alle Verträge und sehen weitgehende Schadenersatz- und Rücktrittsrechte bei Mängeln vor. „Möglichkeiten zur vertraglichen Haftungsreduktion“ weiterlesen

Die Kaufpreisminderung bei einer zu kleinen Neubauwohnung

Die genaue Berechnung der Wohnfläche von Immobilien ist eine Wissenschaft. Im Mietrecht spielen Negativabweichungen von der vereinbarten Quadratmeterzahl seit jeher eine erhebliche Rolle. Aber in den letzten Jahren landen daher auch immer Fälle vor den Gerichten, bei denen Käufer neu gebauter Eigentumswohnungen Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Fast immer geht es dabei nicht um die Rückabwicklung des Vertrags, sondern um eine Reduzierung des Kaufpreises. Heute beantworten wir daher einige Fragen zu diesem Thema.

Um was für einen Vertrag handelt es sich, wenn man eine neue Eigentumswohnung kauft?

Das BGB kennt keinen „Immobilienkaufvertrag“. Dies ist aber unschädlich, da aufgrund der Privatautonomie auch Verträge abgeschlossen werden können, die nirgends gesetzlich geregelt sind (Vertrag eigener Art, „sui generis“). Außerdem ist es möglich, ein einheitliches Geschäft als Verbindung mehrerer vertypter Verträge aufzufassen. „Die Kaufpreisminderung bei einer zu kleinen Neubauwohnung“ weiterlesen

Wie man Grundstückseigentümer wird

Wie man das Eigentum an einem Grundstück erwirbt, darüber hat man auch als Laie gewisse Vorstellungen: Man schließt einen Kaufvertrag ab und dann wird man als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Und damit das auch so funktioniert, muss man zum Notar gehen. Im Groben ist das auch durchaus richtig, allerdings gibt es noch einige Feinheiten.

Darum also Schritt für Schritt:

1. Kaufvertrag

In aller Regel ist Grundlage des ganzen Geschäfts ein Kaufvertrag. „Wie man Grundstückseigentümer wird“ weiterlesen