Der Supermarkteinkauf, juristisch betrachtet

Ich gehe in den Supermarkt und kaufe eine Dose Ravioli. So weit, so spannend. Aber wie viele Verträge habe ich da nun geschlossen? Dieser Frage will ich heute auf den Grund gehen.

Zunächst könnte man mal meinen, dass ich hier keinen Vertrag geschlossen habe. Ich hab ja nichts unterschrieben. Das ist definitiv falsch. Ein Vertrag setzt nicht voraus, dass man etwas unterschreibt. Wir alle schließen fast jeden Tag Verträge in mündlicher Form oder auch nur konkludent, also durch schlüssiges Verhalten ohne ausdrückliche Erklärung. Zwar gibt es bestimmte Vertragsarten (z.B. den Verbraucherdarlehensvertrag), die schriftlich geschlossen werden müssen, das ist aber die absolute Ausnahme.

Schuldverhältnis mit Betreten des Supermarkts

Man darf also nicht nur auf schriftliche Unterlagen schauen, sondern muss jeden Schritt dieses Supermarkteinkaufs einzeln auf seinen rechtlichen Gehalt analysieren. Beginnen wir ganz am Anfang:

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OLG München: Schmerzensgeld für einen Mordversuch

Das Münchner Oberlandesgericht verhandelt in zweiter Instanz die Klage eines Opfers gegen den jugendlichen Schläger. Das Gericht hat versucht, auf einen Vergleich hinzuwirken und eine Einigung unterhalb der geforderten Summe von 200.000 Euro Schmerzensgeld zu erreichen. Das ist juristisch üblich und richtig. Denn es ist alles andere als sicher, dass der Kläger seine gesamte Forderung realisieren kann – und trotzdem ist es absolut verständlich, dass er keinen Grund für ein Entgegenkommen sieht.

„Was ist ein zertrümmertes Gesicht wert – und was eine Zukunft?“ fragt der Nachrichtensender N24 auf seiner Internetseite. Dabei geht es um einen Berufungsprozess über zivilrechtliche Ansprüche wegen einer Körperverletzung. Ein Geschäftsmann wurde vor mittlerweile sieben Jahren durch einige schweizer Jugendliche, die sich auf Klassenfahrt in München befanden, angegriffen und schwer misshandelt. „OLG München: Schmerzensgeld für einen Mordversuch“ weiterlesen

Die Absicherung beim Grundstückserwerb

Bei sämtlichen Kaufgeschäften möchte man nach Möglichkeit erreichen, dass der Austausch der Leistungen gleichzeitig stattfindet. Niemand soll in Vorleistung gehen müssen und dadurch Gefahr laufen, als Käufer zu zahlen, ohne die Kaufsache zu bekommen, bzw. als Verkäufer die Ware loszuwerden, ohne den Preis zu erhalten.

Bei den meisten Alltagsgeschäften funktioniert das praktisch automatisch: An der Supermarktkasse geschehen Bezahlung und Warenerhalt praktisch im selben Moment. Bei größeren Abzahlungsgeschäften geht das nicht in dieser Form, dafür erlaubt es die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, dass der Verkäufer zumindest noch bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer bleibt und so eine bessere Rechtsposition hat.

Diese Möglichkeiten gibt es beim Grundstückserwerb nicht. Denn ein Grundstückseigentümer kann dem Käufer schon nicht selbst das Eigentum verschaffen – der Eigentumserwerb erfolgt gemäß § 873 BGB durch Einigung („Auflassung“, § 925) und Eintragung im Grundbuch. Für beides braucht man einen Notar, der die Erklärungen beurkundet und weiterleitet. Weil die Auflassung nicht unter einer Bedingung erklärt werden kann (§ 925 Abs. 2), ist ein Eigentumsvorbehalt nicht möglich. „Die Absicherung beim Grundstückserwerb“ weiterlesen

Wie man Grundstückseigentümer wird

Wie man das Eigentum an einem Grundstück erwirbt, darüber hat man auch als Laie gewisse Vorstellungen: Man schließt einen Kaufvertrag ab und dann wird man als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Und damit das auch so funktioniert, muss man zum Notar gehen. Im Groben ist das auch durchaus richtig, allerdings gibt es noch einige Feinheiten.

Darum also Schritt für Schritt:

1. Kaufvertrag

In aller Regel ist Grundlage des ganzen Geschäfts ein Kaufvertrag. „Wie man Grundstückseigentümer wird“ weiterlesen

Die gesetzlichen Grundlagen der Hypothek

Das Hypothekenrecht ist eines der kompliziertesten Felder des BGB. Dies liegt unter anderem daran, dass viele ähnliche und doch verschiedene Möglichkeiten parallel geregelt sind: Die Hypothek, die Grundschuld an sich, daneben aber die Buchhypothek, die Briefhypothek oder auch die Eigentümergrundschuld. Zudem besteht häufig ein Dreipersonenverhältnis (Schuldner, Gläubiger, Sicherungsgeber) und damit (mindestens) zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, nämlich das zugrundeliegende Schuldverhältnis und die Sicherung durch die Hypothek. Die Hypothek und die Grundschuld entstehen ihrerseits wieder durch einen zweigliedrigen Akt, nämlich Einigung und Eintragung, was zu inhaltlichen Diskrepanzen und zu zeitlichen Problematiken führen kann.

Wie so oft ist der beste erste Schritt zum Erfassen einer komplexen rechtlichen Materie, dass man sich die wichtigsten Paragraphen isoliert betrachtet: „Die gesetzlichen Grundlagen der Hypothek“ weiterlesen

Mein Auto gehört mir gar nicht!

ZulassSchon mancher Autobesitzer hat einen Schreck bekommen, als er in seinen Fahrzeugbrief, heute offiziell bekannt als Zulassungsbescheinigung Teil II, geschaut hat und dort den folgenden Eintrag gefunden hat:

Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.

Zulassungsbescheinigung gibt keine Auskunft über Eigentum

Wie bitte? Da steht, ich bin nicht Eigentümer meines Autos? Ja, wer denn dann!? „Mein Auto gehört mir gar nicht!“ weiterlesen