Schon mancher Autobesitzer hat einen Schreck bekommen, als er in seinen Fahrzeugbrief, heute offiziell bekannt als Zulassungsbescheinigung Teil II, geschaut hat und dort den folgenden Eintrag gefunden hat:
Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen.
Zulassungsbescheinigung gibt keine Auskunft über Eigentum
Wie bitte? Da steht, ich bin nicht Eigentümer meines Autos? Ja, wer denn dann!? Durch zahlreiche Hilferufe und Beiträge im Internet wurde diese Empörung mittlerweile recht weit gestreut. Wenn der erste Schock verflogen ist und man den Satz noch einmal mit kühlem Kopf liest, merkt man natürlich, dass das so nicht richtig ist. Da steht nicht, dass man nicht der Eigentümer ist, sondern es steht, dass man nicht nur wegen der Zulassungsbescheinigung Eigentümer ist.
Weder der Inhaber des Fahrzeugbriefs noch der in diesem eingetragene Halter sind automatisch und unumstößlich auch der Eigentümer des Autos. Die Zulassungsbescheinigung hat ganz einfach nicht die Aufgabe, über das Eigentum am Wagen verbindlich Auskunft zu geben. Und die Zulassungsbehörde, die den Brief ausstellt, ist weder kompetent noch befugt, über die Eigentumsverhältnisse zu richten. Und das stellt dieser Satz klar, damit keine Missverständnisse aufkommen.
Eigentumserwerb erfolgt nach dem BGB
Wenn der Eigentümer sein Auto verkauft, dann geschieht das nach den ganz normalen sachenrechtlichen Vorschriften, wie sie für jeden anderen Gegenstand (von Grundstücken mal abgesehen) gelten, § 929 Satz 1 BGB:
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.
Man vereinbart also, dass der Erwerber Eigentümer des Autos werden soll und stellt es ihm vor die Tür oder gibt ihm die Schlüssel, damit er damit wegfahren kann. Vertragsrechtlich geschieht dies normalerweise auf Grundlage eines Kaufgeschäfts oder (seltener) einer Schenkung, das ist aber für den Eigentumserwerb uninteressant („Abstraktionsprinzip“). Wenn die Übereignung stattgefunden hat, ist der Erwerber der Eigentümer des Autos und kann damit machen, was er will. Der Fahrzeugbrief spielt hier also keinerlei Rolle.
Aber haben wir nicht alle irgendwie im Hinterkopf, dass der Fahrzeugbrief das Entscheidende ist, wenn man ein Auto kauft? Ist das nur ein weiterer Mythos, ein populärer Rechtsirrtum? Nein, ganz so ist es nicht. Zumindest nicht immer.
Gutgläubiger Erwerb durch Zulassungsbescheinigung
Es gibt den Fall, dass jemand eine Sache verkauft, die ihm gar nicht gehört. Das ist gar nicht einmal so selten wie man nun meinen mag, in Zeiten von Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt (die hier nicht weiter relevant sind) kommt das sogar immer häufiger vor. Auch für solche Fälle sieht das Gesetz die Möglichkeit des Eigentumserwerbs vor, man spricht hier vom gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB:
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er (…) nicht in gutem Glauben ist. (…)
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Wer also fälschlicherweise der Meinung war, dass der Verkäufer tatsächlich der Eigentümer ist, kann die Sache unter Umständen trotzdem behalten. Und hier kommt bei einem Kfz der zweite Teil der Zulassungsbescheinigung ins Spiel: Den guten Glauben muss der Käufer aus dem Fahrzeugbrief gewinnen. Und zwar aus dem Original. Ein nicht erkennbar gefälschter Fahrzeugbrief reicht, ein Fahrzeugbrief, in dem kein Halter (oder jemand anderes als der Verkäufer) eingetragen ist, dagegen nicht.
Halter muss nicht Eigentümer sein
Der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung Teil II ist ein sehr praktisches Hilfsmittel, um eine wertvolle Sache wie ein Auto mit einigermaßen Rechtssicherheit veräußern zu können. Wer das Auto in seiner Garage stehen hat und den Fahrzeugbrief mit seinem Namen drauf besitzt, der hat eine ganz starke Vermutung für sich, dass es ihm gehört. Eine Eintragung als Halter ist aber weder notwendig noch ausreichend, um Eigentümer zu werden oder zu bleiben. Insofern sollte man nicht allzu traurig sein, dass die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren einem nicht bereitwillig zur Seite stehen…
Ein Gedanke zu „Mein Auto gehört mir gar nicht!“
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