Ein bisschen Unschuldsvermutung für Waffenbesitzer

Für einen Strafverteidige ist es im Ermittlungsverfahren das vorrangige Ziel, zu einer Verfahrenseinstellung zu kommen. Als Einstellung bezeichnet man es, wenn die Staatsanwaltschaft von sich aus das Verfahren beendet, ohne dass sie einen Strafbefehl beantragt oder Anklage erhebt.

Eine Einstellung findet dann statt, wenn nach Abschluss der Ermittlungen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Straftat besteht (§ 170 Abs. 2 StPO) oder wenn die Schuld des vermeintlichen Täters ohnehin nur gering wäre (§ 153 StPO). In letzterem Falle kann die Einstellung auch unter einer Auflage geschehen (§ 153a StPO), wenn die Staatsanwaltschaft meint, dass zumindest eine gewisse Sanktion notwendig ist.

Wichtig ist, dass in all diesen Fällen keine Schuldfeststellung erfolgt. Eine Verfahrenseinstellung ist kein Urteil, vor allem keine Vorstrafe. Es ist also nichts, was den Beschuldigten danach noch belastet – strafrechtlich gesehen.

„Ein bisschen Unschuldsvermutung für Waffenbesitzer“ weiterlesen

Kurz und bündig: Wie sieht eigentlich ein Freispruch aus?

Unschuldig einer Straftat bezichtigt zu werden, ist für viele Menschen ein Horror. Umso wichtiger ist es dann, wenn ein solches Strafverfahren immerhin mit einem Freispruch endet, sodass zumindest formalrechtlich die Unschuld festgestellt wird.

So erging es auch einer Mandantin von mir, die vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen Betrugs angeklagt war. Gegen einen Strafbefehl hatte ich für sie Einspruch eingelegt, sodass es zur mündlichen Verhandlung kam.

„Kurz und bündig: Wie sieht eigentlich ein Freispruch aus?“ weiterlesen

Wird Deutschland sicherer? Was uns die Kriminalitätsstatistik verrät

Der neue Innenminister Seehofer hat kürzlich verkündet, Deutschland sei nochmal sicherer geworden. Begründet hat er das mit den (vermeintlich) objektiven Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatitik. Daraufhin gab es vielerlei Stimmen, die das sogleich bezweifelt haben. Ein Anlass für dieses Blog, die Zahlen genauer anzuschauen.

Dabei muss man zunächst sagen, dass sich die Zahl aller Straftaten tatsächlich verringert hat. Im Jahr 1993, dem ersten Jahr der gesamtdeutschen Statistik, gab es noch ca. 6,75 Mio. Straftaten, mittlerweile sind 5,76 Mio., also ziemlich genau eine Million weniger.

Da hier wirklich alle Taten umfasst sind, ist das Bild ziemlich unscharf. Nehmen wir daher einige Kategorien gezielt heraus: Mord und Totschlag als schwerste Delikte; Raub sowie Vergewaltigung und sexuelle Nötigung als Gewaltverbrechen; vorsätzliche Körperverletzung bzw. Diebstahl als Massendelikte.

„Wird Deutschland sicherer? Was uns die Kriminalitätsstatistik verrät“ weiterlesen

Strafanzeige und Strafantrag – die vierte Folge des Abamatus-Podcasts

In der neuesten Folge des Abamatus-Podcasts geht es um das Wortpaar Strafanzeige und Strafantrag. In knapp 20 Minuten werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser beiden Begriffe erklärt.

Die Top Ten für den Oktober 2017

https://www.mietrecht-faq.de/2017/10/was-ist-die-kleinreparaturklausel/

https://gesellschaftsrecht-faq.de/2017/10/14/was-besagt-das-wettbewerbsverbot-bei-einer-ohg/
„Die Top Ten für den Oktober 2017“ weiterlesen

Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (II)

couple-1363982_640Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur die Strafbarkeit von Drogenvergehen, sondern sieht auch einige Sonderregelungen bei Verurteilungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Diese bevorzugen Abhängige gegenüber sonstigen Straftätern ganz erheblich.

Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, diesen Menschen eine Chance und einen Anreiz zur Überwindung ihrer Drogensucht zu geben. So erlauben die § 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie.

Im Folgenden finden Sie eine genaue Aufschlüsselung dieser Vorschriften und ihres Sinngehalts:

§ 36 Abs. 1 BtMG

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1.

„Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (II)“ weiterlesen

Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (I)

freedom-1886402_640Das deutsche Betäubungsmittelgesetz regelt nicht nur die Strafbarkeit von Drogenvergehen, sondern sieht auch einige Sonderregelungen bei Verurteilungen auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit vor. Diese bevorzugen Abhängige gegenüber sonstigen Straftätern ganz erheblich.

Im Vordergrund steht dabei die Überlegung, diesen Menschen eine Chance und einen Anreiz zur Überwindung ihrer Drogensucht zu geben. So erlauben die § 35 und 36 des Betäubungsmittelgesetzes eine Zurückstellung der Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie.

Im Folgenden finden Sie eine genaue Aufschlüsselung dieser Vorschriften und ihres Sinngehalts:

§ 35 Abs. 1 BtMG

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

Die Grundnorm des Komplexes. „Die Zurückstellung der Freiheitsstrafe nach den §§ 35 und 36 BtMG (I)“ weiterlesen

Die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung

Dieser Text richtet sich in erster Linie an Rechtsreferendare, vor allem in Bayern, die regelmäßig (im Schnitt fast einmal pro Examenstermin) staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügungen entwerfen müssen. Als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahren ist es vielleicht auch ganz interessant, zu sehen, wie die Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft funktioniert, allerdings erhält man selbst nur das Ergebnis dieses Prozesses – den Einstellungsbescheid oder die Anklageschrift. Ebenso bekommt das Opfer einer Straftat nur die Ladung als Zeuge zur Verhandlung oder die Mitteilung, dass das Verfahren eingestellt wurde, und eine Begründung hierfür. Die Abschlussverfügung selbst bleibt ein Behördeninternum, sie ist quasi eine Arbeitsanweisung an die Geschäftsstelle, welche Dokumente sie erstellen und an wen sie diese schicken muss.

Heute stellen wir an einer umfassenden (und selbstverständlich fiktiven) Verfügung dar, wie diese aussehen und welche Regelungen sie beinhalten können. „Die staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung“ weiterlesen

Festnahme durch Fesseln an einen Baum?

In Arnsdorf (Sachsen) sollen mehrere Männer eine andere Person an einen Baum vor einem Supermarkt gefesselt haben. Die genauen Geschehnisse und die Hintergründe sind noch immer ziemlich unklar – ein im Internet kursierendes Video von den Vorfällen hat einen eher geringen Informationswert. Ob er etwas gestohlen hat, die Angestellten eines Supermarkts bedroht oder sich nur über eine defekte Telefonkarte beschwert hat, wird sehr unterschiedlich berichtet. Hier einige Antworten zu den Fragen, die dieses Vorkommnis abstrakt aufgeworfen hat – zum konkreten Fall lässt sich freilich derzeit noch kaum etwas sagen.

Darf man einen Ladendieb in Notwehr festnehmen?

Nein, mit Notwehr (§ 32 StGB) hat das nicht viel zu tun. Notwehr ist die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Die Notwehr erlaubt es also, dem Dieb die gestohlene Sache wegzunehmen, ein Festhalten wäre also nur zu diesem Zweck erlaubt. Das Fesseln eines Diebes beendet dagegen den Angriff auf das fremde Eigentum nicht, ist also schon keine geeignete Abwehrmaßnahme. „Festnahme durch Fesseln an einen Baum?“ weiterlesen

Fall Böhmermann/Erdogan: Die Strafverfolgungsermächtigung durch die Bundesregierung

Die Entscheidung der Bundesregierung, die Ermächtigung zur Strafverfolgung Jan Böhmermanns wegen angeblicher Beleidigung des türkischen Präsidenten Erdogan zu erteilen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die dafür gegebene Begründung ist jedoch sachlich falsch und unehrlich. Kanzlerin Merkel hätte sich nicht hinter der Unabhängigkeit der Justiz verstecken dürfen.

In einem Rechtsstaat bedeutet die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beleidigung ausländischer Regierungen lediglich, dass man der unabhängigen Justiz die Aufgabe überträgt, über die Strafbarkeit zu entscheiden – so in etwa hat Kanzlerin Angela Merkel die Entscheidung der Bundesregierung, ein Strafverfahren gegen Jan Böhmermann zuzulassen, begründet. „Fall Böhmermann/Erdogan: Die Strafverfolgungsermächtigung durch die Bundesregierung“ weiterlesen