„Effektiver und praxistauglicher“ – Die geplante StPO-Reform

Reform der StrafprozessordnungDas Bundesjustizministerium hat vor einiger Zeit einen Referentenentwurf zu einer StPO-Reform veröffentlicht, der einige Änderungen des Strafprozessrechts zum Ziel hat. Das Gesetz soll den salbungsvollen Titel „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ tragen. Es wird einige traditionelle Grundsätze im deutschen Strafprozess verändern, darum läuft derzeit eine intensive Debatte zwischen verschiedenen juristischen Organisationen, die alle ihre Ansichten dazu einbringen wollen.

Ziele der Reform sind:

  • Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
  • klarere Formulierung der Behördenbefugnisse
  • Stärkung der Beschuldigtenrechte
  • Verbesserung der Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten
  • Verbesserung der Transparenz und der Dokumentation der Verfahrensschritte im Strafprozess

Bemerkenswert sind vor allem folgende Neuerungen: „„Effektiver und praxistauglicher“ – Die geplante StPO-Reform“ weiterlesen

Festnahme durch Fesseln an einen Baum?

In Arnsdorf (Sachsen) sollen mehrere Männer eine andere Person an einen Baum vor einem Supermarkt gefesselt haben. Die genauen Geschehnisse und die Hintergründe sind noch immer ziemlich unklar – ein im Internet kursierendes Video von den Vorfällen hat einen eher geringen Informationswert. Ob er etwas gestohlen hat, die Angestellten eines Supermarkts bedroht oder sich nur über eine defekte Telefonkarte beschwert hat, wird sehr unterschiedlich berichtet. Hier einige Antworten zu den Fragen, die dieses Vorkommnis abstrakt aufgeworfen hat – zum konkreten Fall lässt sich freilich derzeit noch kaum etwas sagen.

Darf man einen Ladendieb in Notwehr festnehmen?

Nein, mit Notwehr (§ 32 StGB) hat das nicht viel zu tun. Notwehr ist die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff. Die Notwehr erlaubt es also, dem Dieb die gestohlene Sache wegzunehmen, ein Festhalten wäre also nur zu diesem Zweck erlaubt. Das Fesseln eines Diebes beendet dagegen den Angriff auf das fremde Eigentum nicht, ist also schon keine geeignete Abwehrmaßnahme. „Festnahme durch Fesseln an einen Baum?“ weiterlesen

Die Endgültigkeit verschiedener Strafverfahrensbeendigungen

Ist eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Entscheidung über ein Strafverfahren ergangen, stellt sich für den Betroffenen die Frage, ob diese endgültig ist und unter welchen Voraussetzungen sie ggf. wiederaufgenommen werden kann. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick hierüber:

Vorschrift Verfahren durch Strafklageverbrauch Wiederaufnahmevoraussetzungen
153 I Einstellung wg. geringer Schuld StA keine
153 II Einstellung wg. geringer Schuld Gericht nur für Vergehen (153a I 5 analog) keine
153a I Einstellung wg. geringer Schuld, Auflagenerfüllung StA nur für Vergehen (153a I 5) keine (153a II analog)
153a II Einstellung wg. geringer Schuld, Auflagenerfüllung Gericht nur für Vergehen (153a II 3, I 5) keine, auch zuerst übersehener Verbrechensvorwurf reicht (M-G, 153a, Rndr. 54)
170 II Einstellung mangels Anklageanlass StA keine, jeder „Anlass“ reicht (M-G, § 170, Rdnr. 9)
204 I Ablehnung der Verfahrenseröffnung Gericht neue Tatsachen/Beweise (211)
407 Verurteilung durch Strafbefehl Gericht nur für Vergehen (373a I) neue Tatsachen/Beweise (373a I)
260 Verurteilung durch Urteil Gericht gesamte prozessuale Tat 362

Die Einstellung eines Strafverfahrens

Das Verfahren gegen den früheren SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften wurde eingestellt. Das ist eine ziemlich normale Maßnahme, die übergroße Mehrheit der Strafverfahren wird nicht durch ein Urteil beendet. Sehr viele Verfahren gehen nicht einmal vor Gericht, sondern werden durch die Staatsanwaltschaft selbst erledigt.

Unsere Partnerseite „Beschuldigten-Notruf“ hat sich in mehreren gewohnt kurzen und leicht lesbaren Beiträgen bereits damit beschäftigt, welche Arten der Einstellung es gibt und wie sich diese unterscheiden.

Herr Richter, unterschreiben Sie!

Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Das sagt § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Und dennoch wird kaum ein Beteiligter an einem Rechtsstreit jemals die handschriftliche Unterzeichnung des Richters gesehen haben. Dabei verlangt § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO doch:

Die Urteile werden den Parteien (…) zugestellt.

Wenn das Urteil vom Richter unterschrieben ist und das Urteil zugestellt wird, dann muss doch auf dem, was zugestellt wird, die Unterschrift des Richters sein.

Das Problem dabei ist nur, dass das Gesetz mit dem einheitlichen Begriffe „Urteil“ ganz verschiedene Dinge meint, die sich erst aus dem Zusammenhang ergeben. „Herr Richter, unterschreiben Sie!“ weiterlesen