Rundfunkbeitrag: SWR hält Tübinger Richter für befangen

Die wichtigste Eigenschaft eines Richters ist die Neutralität. Er soll, zumindest in der Theorie, ein Verfahren unparteiisch entscheiden und sich ausschließlich vom Recht leiten lassen, ohne eigene Interessen am Ausgang der Sache und ohne Verpflichtung gegenüber einem der Beteiligten.

Liegt ein Grund vor, der diese Unabhängigkeit gefährdet, insbesondere eine persönliche Beziehung zu einer der Parteien, so ist der Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen. Darüber hinaus kann aber auch jede Partei eine Befangenheit des Richters rügen. Hierfür reicht aber der bloße Verdacht aus:

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(§ 42 Abs. 2 ZPO, § 24 Abs. 2 StPO)

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„Effektiver und praxistauglicher“ – Die geplante StPO-Reform

Reform der StrafprozessordnungDas Bundesjustizministerium hat vor einiger Zeit einen Referentenentwurf zu einer StPO-Reform veröffentlicht, der einige Änderungen des Strafprozessrechts zum Ziel hat. Das Gesetz soll den salbungsvollen Titel „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ tragen. Es wird einige traditionelle Grundsätze im deutschen Strafprozess verändern, darum läuft derzeit eine intensive Debatte zwischen verschiedenen juristischen Organisationen, die alle ihre Ansichten dazu einbringen wollen.

Ziele der Reform sind:

  • Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
  • klarere Formulierung der Behördenbefugnisse
  • Stärkung der Beschuldigtenrechte
  • Verbesserung der Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten
  • Verbesserung der Transparenz und der Dokumentation der Verfahrensschritte im Strafprozess

Bemerkenswert sind vor allem folgende Neuerungen: „„Effektiver und praxistauglicher“ – Die geplante StPO-Reform“ weiterlesen