Rundfunkbeitrag: SWR hält Tübinger Richter für befangen

Die wichtigste Eigenschaft eines Richters ist die Neutralität. Er soll, zumindest in der Theorie, ein Verfahren unparteiisch entscheiden und sich ausschließlich vom Recht leiten lassen, ohne eigene Interessen am Ausgang der Sache und ohne Verpflichtung gegenüber einem der Beteiligten.

Liegt ein Grund vor, der diese Unabhängigkeit gefährdet, insbesondere eine persönliche Beziehung zu einer der Parteien, so ist der Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen. Darüber hinaus kann aber auch jede Partei eine Befangenheit des Richters rügen. Hierfür reicht aber der bloße Verdacht aus:

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(§ 42 Abs. 2 ZPO, § 24 Abs. 2 StPO)

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Der Münchner Dashcam-Fall aus meiner Sicht als Verteidiger

Normalerweise äußere ich mich ja nicht zu Verfahren, an denen ich selbst beteiligt bin. Da das „Dashcam-Urteil“ des Amtsgerichts München (1112 Owi 300 Js 121012/17 vom 09.08.2017) aber in den Medien doch recht erheblichen Widerhall gefunden hat, wollte ich doch noch – mit ausdrücklicher Zustimmung meiner Mandantschaft – einige erklärende Worte dazu loswerden:

Worum ging es?

Das Auto meiner Mandantin wurde vor einige Zeit erheblich beschädigt, offensichtlich durch Vandalismus. Auf dem Schaden (einige tausend Euro) blieb sie sitzen, weil die Täter nicht zu ermitteln waren.

Damit das nicht wieder passiert, hat sie sich zwei Dashcams angeschafft, die das Geschehen vor der Windschutzscheibe und hinter der Heckscheibe aufzeichnen sollten.

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