Die Top Ten für den Dezember 2017

BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 (Vergabe Studienplätze Medizin)

https://elternbeirat-bayern.de/2017/12/welche-rechte-hat-der-elternbeirat-gegenueber-der-schulaufsicht/

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Rundfunkbeitrag: SWR hält Tübinger Richter für befangen

Die wichtigste Eigenschaft eines Richters ist die Neutralität. Er soll, zumindest in der Theorie, ein Verfahren unparteiisch entscheiden und sich ausschließlich vom Recht leiten lassen, ohne eigene Interessen am Ausgang der Sache und ohne Verpflichtung gegenüber einem der Beteiligten.

Liegt ein Grund vor, der diese Unabhängigkeit gefährdet, insbesondere eine persönliche Beziehung zu einer der Parteien, so ist der Richter von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen. Darüber hinaus kann aber auch jede Partei eine Befangenheit des Richters rügen. Hierfür reicht aber der bloße Verdacht aus:

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(§ 42 Abs. 2 ZPO, § 24 Abs. 2 StPO)

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Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag

Woraus ergibt sich die Rundfunkgebührenpflicht?

Der Staatsrundfunk baut sich auf eine Reihe von Rundfunkstaatsverträgen auf, die die 16 Bundesländer miteinander geschlossen haben. Der Bund selbst ist daran nicht beteiligt. Die Gebührenpflicht, die Gebührenhöhe, die Zahlungsmodalitäten usw. ergeben sich dabei insbesondere aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.

Dürfen die Länder einen Vertrag zulasten Dritter abschließen?

Im Zivilrecht sind Verträge, die nicht am Vertrag beteiligten Personen Pflichten auferlegen (Verträge zulasten Dritter), ungültig. Prinzipiell gilt das auch für Staatsverträge. „Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag“ weiterlesen

Das bayerische Polizeirecht (II): Übersicht über das PAG

Das Polizeiaufgabengesetz ist – zumindest vom Grundsatz her – ein sehr übersichtliches Gesetz. Es ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, die alle in sich relativ geschlossen sind. Es braucht kaum Verweisungen durch das halbe Gesetz. Zudem gibt es einen „bayerischen Prüfungsaufbau“, der es ermöglicht, polizeiliches Handeln genau so auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, dass es der Struktur des Polizeiaufgabengesetzes engtspricht.

Das PAG kennt folgende Abschnitte:

  1. Art. 2 und 3: Aufgabenbereich der Polizei
  2. Art. 4 und 5: Handlungsgrundsätze
  3. Art. 7 bis 10: Maßnahmerichtung (Adressat)
  4. Art. 11 bis 48: Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr (Primärebene)
    • Art. 11 bis 29: Einzelne Befugnisse
      • Art. 11: Verweisung und Generalklausel
      • Art. 12 bis 14: Auskunft und Identifizierung
      • Art. 15 bis 20: div. Freiheitseinschränkungen
      • Art. 21 bis 24: Durchsuchungen
      • Art. 25 bis 28: Sicherstellung
    • Art. 30 bis 36: Datenerhebung
    • Art. 37 bis 48: Datenverarbeitung
  5. Art. 53 bis 69: Vollstreckung polizeilicher Anordnungen (Sekundärebene)
  6. Art. 53 bis 59: durch Zwangsmittel
  7. Art. 60 bis 69: durch unmittelbaren (körperlichen) Zwang
  8. Art. 70 bis 73: Folgenabwicklung für polizeiliches Handeln (Tertiärebene)

Fehlende Paragraphen beinhalten Definitionen, Verweise auf nichtpolizeiliche Aufgaben der Polizei und Schlussbestimmungen.